42/eBS/7/0_Bau- und Strassenlinienplan Baugebiet West
Baulinien · Maisprach
Dokument
- Nummer
- 3159
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Maisprach
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 11.11.1980
- In Kraft seit
- 11.11.1980
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18 3.80 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3159 vom 11. November 1980
Gemeinde Maisprach; Bau- und Strassenlinienplan " Baugebiet West _", Genehmigung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Maisprach hat am 28. Dezember 1979 den Bau- und Strassenlinienplan " Baugebiet West "
beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 28. Januar bis 26. Februar 1980 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 4 vom 24. Januar 1980 und im Anzeiger für die Bezirke Rheinfelden, Laufenburg und das angrenzende Baselbiet Nr. 3
vom 18. Januar 1980 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 24. Januar 1980 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom
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26. Februar 1980 hat
EEE vertreten durch
rechtzeitig Einsprache erhoben (Parz. FRNr. BE 4
Nr. . Der Gemeinderat Maisprach hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Der schriftliche Rückzug der Einsprache erfolgte
am 7. April 1980. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1980 (Eingang: 4.11.1980) unterbreitet der Gemeinderat Maisprach den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessens-
kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben: l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung des Planes erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Maisprach am 28. Dezember 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan " Baugebiet West "
genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 42/eBS/7/O
versehenen Situationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Maisprach, 4464 Maisprach (2)
Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach
Kreisgeometerbüro, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Meliorationsamt Tiefbauvamt
Planungsamt (5) Baudirektion (2)
der Landschreiber;s
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