60/gBS/10/4_Quellenweg

Baulinien · Schönenbuch

Dokument

Nummer
2722
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Schönenbuch
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.10.1984
In Kraft seit
16.10.1984

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N. 2722 vom 16, Oktober 1984

Gemeinde Schönenbuch, Bau- und Strassenlinienplan Aenderung des

Bau- und Strassenlinienplanes "Unterdorf", Aenderungen des Zonen- und des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch hat am 13. Januar 1984 den Bau- und Strassenlinienplan . :ine Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterdorf" sowie die entsprechenden Aenderungen des Zonen- und

des Strassennetzplanes beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage ist vom 23. Januar bis 21. Februar 1984 durchgeführt worden. Deren Bekanntmachung erfolgte im Kantonalen Amtsblatt, mittels Zirkular an alle Haushaltungen sowie durch eingeschriebenen Brief an die direkt betroffenen und die auswärtigen Grundeigentümer. Es haben Einsprache erhoben:

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ee $ Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen konnte

die Einsprache vor = 1ecist werden.

C. Mit Schreiben vom 26. März 1984 ersucht der Gemeinderat Schönenbuch um die regierungsrätliche Genehmigung der vorgenannten Plangrundlagen sowie um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für Einzelheiten wird auf die Akten und

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes u. a. befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne

und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie

können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE 90 1 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - darunter fallen auch die Zonenpläne, Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinien-

pläne sarnt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und die Genehmigung von solchen Gemeindebeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die

Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die Zonenpläne sowie die Bau- und Strassenlinienpläne - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Rechts- als auch die Zweckmässickeits-

kontrolle auszuüben.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des zur Diskussion stehenden Gemeindeversammlungsbeschlusses und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und des Bundes festgestellt werden.

2. _ Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

3. Unerledigte Einsprache

VE ::: Eisentümer ser Parzelle Nr. Eckliegenschett De Im wesentlichen macht der Einsprecher geltend, er sehe

nicht ein, weshalb auf diesem kurzen, übersichtlichen Strassenstück ein Trottoir erstellt werden soll. Ein grosser Autoverkehr sei nicht zu erwarten, da sowohl das Zollamt als auch das Postamt demnächst am heutigen Standort aufgehoben

würden. Ein kleines Trottoir der Hausmauer entlang würde genügen.

In seiner Stellungnahme vom 26. März 1984 macht der Gemeinderat geltend, dass nicht nur das kurze Teilstück in die Veberlegungen miteinbezogen werden dürfe,

sondern auch das angrenzende Baugebiet. Momentan könne zwar auf ein Trottoir

verzichtet werden, doch sei es wichtig, dass für spätere Bedürfnisse bereits heute das erforderliche Areal sichergestellt werde.

Diesen Ueberlegungen kann sich der Regierungsrat weitgehend anschliessen. Dem Einsprecher ist zwar beizupflichten, dass der Autoverkehr auf der heute noch recht bescheiden ist. Sollte aber einmal das angrenzende Baugebiet

| oe:0=.: sein, wire aut

cer EEE : weifeilos mit einem erheblich grösseren Verkehrsaufkommen zu rechnen sein. Daran vermag auch die Verlegung des EEE an die 0] 0] nichts zu ändern, da der Grenzverkehr im Bereich der bestehenden | BEE :::eits Heute undedeuteng ist. Nicht weiter eingetreten werden muss auf eine allfällige Verlegung der Post, da deren Einfluss auf die Verkehrsfrequenzen nicht ins Gewicht fallen. Dennoch kann festgestellt werden, dass im Moment jedenfalls noch keine konkreten Pläne für eine Verlegung der Post vorliegen. Der Regierungsrat kommt deshalb zum Schluss, dass die im Bau- und Strassenlinienpler N 'estasleste Trottoirfläche im Bereich der Parzelle Nr. nicht zu beanstanden ist. Ein Trottoir ist hier nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erwünscht, zumal die Uebersichtlichkeit [bedingt durch die Richtungsänderungen der EEE keineswess so gut ist, wie dies der

Einsprecher darstellt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Einsprache von EI :\s undegründet abzuweisen.

WER

1.

Die Einsprache von N irs a1s unbegründet abgewie-

sen. Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch hat am 13. Januar 1984

folgendes beschlossen:

- Bau- und Strassenlinienplar ;

- Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterdorf" im Bereich des Quellenweges; - Aenderungen des Zonen- und des Strassennetzplanes im Bereich der

a] und des Quellenweges.

Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird dieser Beschluss genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 60/BSP/12/0, 60/gBS/5/2, 60/gBS/8/1l, 60/gBS/9/1l und 60/gBS/10/3 [Bau- und Strassenlinienplan EEE, 69/355/10/4 LAencerung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterdorf", Bereich Quellenweg] sowie 60/ZP/0/11 [Aenderung des Zonenplanes] und 60/5P/0/8 [Aenderung des Bebauungs- bzw. Strassennetzplanes] versehenen Exemplare der entsprechenden Pläne.

Die Gemeinde wird angehalten, die Ausführungspläne betreffend die Einmündung des Quellenweges in die Kantonsstrasse rechtzeitig vor Baubeginn der Bau- und Landwirtschaftsdirektion zur Prüfung einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Gutheissung der Pläne durch die Bauund Landwirtschaftsdirektion begonnen werden.

Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung A —

[eingeschrieben] Gemeinderat Schönenbuch, 4124 Schönenbuch

Ingenieurbüro Itin & Kipfer AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Baupolizeiamt [2]

Tiefbauamt

Vermessungsamt

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung [19] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

ver 2. Lanuschiewer: