60/gBS/2/0_Ob dem Pfeiffensack
Baulinien · Schönenbuch
Dokument
- Nummer
- 4151
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Schönenbuch
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.12.1967
- In Kraft seit
- 12.12.1967
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schönenbuch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_4151_19671212_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
6.67 - 50000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 4151 vom 12. Dezember 1967
uh A. Die Einvolmergemeindeversunmlung von Schönsnbuch hat
em 10. Februar 1967 dem generellen Bau- und Strassenlinienplen "Ob dem Pfeiffensack" zugestinnt.
B. Die öffentliche Plannufluge fand vom 20. Februar his 21. Mlirz 1965 statt. Wit der Verteilung eines Flueblattes an alle Rcunhaltungen und der Zustellung einer eingeschrisbenen Anzeige un die betroffenen Grundsigentiner von 17. Februar 1967 (Postqulttung) wurde sie hinreichend bekanntgegeben. Gegen den Flan haben Il (Parzelle Nr.
EN ı:: EEE (30220220 v':. MED, EEE und 0, ER. it Schreiben von 22. Mirz 1967 gemein-
Ganzen Text zeigen
am kinspreche erhoben. Diese ist an 5. Oktober 1967 nchriftlich gurückgerogen worden. M4t Schreiben von 24. Hovenber 1967 ersucht der Perreindernt un die verierungsrütliche Genehnigung den Planos. Fir Einzalheiten wird nuf die Akten unüö euf die nachfolgenden Ertüigungen vemriesen.
der Regierungsrat zieht in Kimägumg:
3. $ 58 Abs. 1 des kantonalen Baugesstzes gibt Gen Ge=- meinden die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bou- und Strassenlinienvpläne aufgustellien. Diese Fliine emiachsen erst nit der ragiorungsrütlichen Genshmigung in Rechtskeraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht geschlitzter Praxis erstreckt sich dle im Genehmigungsverfahren von Regierungsrat nuszulbende Veberprüfung von Baw- und Stresseniinienpliinen in forneller Hinsich? auf die Rechtmässigkeit solcher Gmmeindserlasse und in naterieller Hinsicht auf Ale Zweokmäissigkeit der projoktierten Bauund Strassenlinien,
2. Für die Gemeinde Schönenhuch, die bie heute noch keine eigenen Baurerlenente-Vorschriften besitzt, die rechtskräftig sind, gelten gemios Bokanntmachung des Regierungsrates von 3. IJnnuer 1945 die Bestimmungen des kantonalen Nornalbrureglementes (Anteblatt Nr. 5 von 1. Pebrunr 1945).
OÖ
ÖO
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hit die tIrifunr des Gemeindeversamnlungsbeschlusses folgenden ergeben:
a. Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Planes sind erfüllt.
db, Materiell handelt es sich im vorliegenden Fall einerseits um die Planung der Verbreiterung: und Korrektion von Teilien zweier bereits bestehender, aber sanierungsbedürftiger Verkehrsfllichen und andererseits um die Anlage einer navuen Strnase. Wann der Auabeu erfolgt, ist noch nicht bekennt, Den beschlossenen Bau- und Strassenlinien kommt nun die Aufgebe zu, das erforderliche Land bis zu älesen Zeitpunkt sichergustellen.
Die Linienführung kann gesamthaft als zweckmäsesig begeichnet werden. und es konnte mit der in Vordergrund stehenden Konzentions-Varirnte des Bebauungsrlanen praktisch Vobereinstinnung Testgestellt werden. Die in $ 11 des kantonalen Nommribanreglenentes für Hruptstraosen 1. Klasse und Nebenstrnssen 1. Klasse vorgeschriebenen Bau- und Strassenlinienabstiinde sind auf Grund der beschlossenen Verte ebenfnlls einrohnlten. Auch die zur Orientierung beigslegten Profile sind soweit in Ordnung. Einer Genehmigung dss Pianes steht daher nichts entgegen.
ı//: 1. Gestützt nuf $ 58 Absı2 und 7 69 des kantonalen Baugesetzes wird der von der Rinwohnerge-" meindeversanmlung von Schönsnbuch am 10, Februnr 1967 beschlosnene generelle Bau- und Strassenlinienplen "Ob dem Pfeiffensack" genehmigt und damit allgeneinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sinä die vom Regierungsrat unter dem heutigen Benchlusodatun unterzeichneten und mit der Inventarnumner 60/gB8/2/0 vergehenen Situationspliine sowie die dazugehörenden Längen-, Quer- und Horunlprofile.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Benchlusseen sind in Antoblntt zu veröffentlichen, Die generellen Bau- und Strassenlinien sind bei allen betroffenen Frerzeilen im Grundbuch anzumerken. Der Geneindernt von ichönenbuch hat dafür besorrt zn nein, dass dio Anmeldung beim zuständien Grundbuchant Binningen rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abe. 7 und 8 Bauß; Werleitung von 10.12.1943, Amtablatt Ir. 26 von 23.12.1943).
Mitteilung on den an das
O . an das an das an die en die an die
Fa
Gemeinderat von Schönenbuch (2),
Ing.-Büro Itin + Kipfer, Schwieriweg, Liental,
Grundbuchamt Binningen, Tiefbauant (3), Iendeskanzlei, Planungsstelle (2), Beudirektion (2).
Der Landschreiber: