60/gBS/5/0_Am Hübel - Hinterdorf
Baulinien · Schönenbuch
Dokument
- Nummer
- 1777
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Schönenbuch
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.06.1968
- In Kraft seit
- 25.06.1968
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1777 vom 25. Juni 1968 he A. Am 16. Februar 1968 unterbreitete der Gemeinderat von Schönenbuch der Einwohnergeneindeversammlung den gensrellen Bau- und Strassenlinienplan "Am Hübel_ - Hinterdor?“ zur Beschlussfassung, ron erte dabei gegen üle
Linienführung des :;: vertrat äie Ansicht,
sein Grundstück Nr. BE .eräe zu stark beanaprucht. Der Gemeinderat nahm diesen Einwand zur Abklärung entgegen. Hierauf hat die Einwohnergemeindeversammlung den Plan mehrheitlich, d.h. mit nur einer Gegenstimme beschlossen.
B. Der Gemeinderat hat unschliensend den Plananfertiger benuftragt, die beanstoandete Linienführung des Mitzlisgrabenweges nochmals zu studieren. Schliesslich resultierte eine Lösung, die im Bereich der Kreuzung Gäseligrodenwer/ilitziisgrubenveg eine Trasseverschiebun;; nach Osten „ufweist. Deshalb entschloss sich der Gemeinderat, beide Pliüne nufzulegen.
Die öffentliche Flanauflage fnnd vom 7. März bis 7. April 1968 statt. Sie wurde durch Publikation im Antsblatt Nr. 10 vom 7. Mürz 1968 und der Zustellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer vom 5. Märg 1968 (Foetquittung) hinreichend bekanntgegeben. Noch während der Plannuflage, d.h. am 28. Mirs 196B haben die von der Plonünderung betroffenen Grundeisentiüner auf einen Plan, in weichen sowohl die beschlossene wie Ale geünderte Vnrinnte dargestellt sind, ihr l.inverstänänis zur neuen Linienführung unterschriftlich bekundet. Einsprachen ginfen zuden nicht ein.
G, Mit Schreiben von 27. Mai 1968 unterbreitet der Gemeinderat den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Eingzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolrenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
l. 9 58 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes gibt den Gemeinden die Befwmis, im Interesse der baulichen Entwicklung
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für ihr Gebiet Bau- und Siressenlinienpl'ne aufzustellen. Diese Pliine erwachsen erst mit der regierungsrütlichen Genehmigung in Rechtskraft. Nach konstenter und vom Bundesgericht geschützter Praxis erstreckt sich die im Genehnigungsverfahren von Rerierunrsr:t auszuübende Veberprüfung von Bru- und Stressenlirienplinen in forneller Hinsicht auf die Rechtmässickeit solcher Gemeindeerlasse und in materleller Hinsicht auf die Zwecknüssiekeit der projektierten Bouund ütrassenlinien.
2. Fir die Gemeinde Schönenbuch, die bis heute noch keine eigenen Boaureslements-Vorschriften besitzt, die recht»- kräftig eind, gelten gemüse Bekanntmachung des Regierungsrates von 3. Junuar 1945 die Bestimmungen des kantonnlen Nommslbaureglenentes (Amteblatt Fr. 5 von 1. Februnr 1945).
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausflihrungen hat die Prüfung des Gemeindeversanmlungsbeschlusses Tolgendes ergeben:
a. In formoller Hinsicht ist zu bemerken, dass im Prinzip die Einwohnergemeindeversanmlung zur Beschlussfassung über den geiinderten Plan kompetent gewesen wire. Im Hinblick darzuf, daso
li. Der Souveran von der Enteerennahne des Einwandes von
zur nähern Abkli.rung durch den Gemeinderat Kenntnis hatte,
2. Siimtliche von der Aendorung betroffenen Grundeigontümer ihr Einveretündnis zur neuen Linienführung unterschriftlich besti:tigt haben, und
3. Die öffentlichen Interessen durch diese Aenderunz nicht verletzt werden, kann dieses Abweichen von der gesetzlichen Norn, gestützt auf die bischerire Praxis der Genehmigungsbehörde, ausnahnsweise toleriert werden.
b. Yateriell handelt ep sich mit einer Ausnihme um die Plenung der Verbreiterung und Korrektion bereits bestehender, aber sanierungsbedürftiger Verkehrsfliüchen. Lediglich der Grenzweg (Fuanweg) etellt eine Neuplanung dar. Wenn der Aus-
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bau bzw. die Erstellung erfolgen wird, ist nicht bekannt. Den beschlossenen Linien konmtrun die Aufgebe zu, das erforderliche Areal bis zu diesem Zeitpunkt in genauer Form sicherzustellen,
Ausprenommen in der vorgesehenen Kernzone sind die in $ 11 des kantonalen Normalbaureglementes für Wohnstrassen 2. Klasse und Fusswege vorgeschriebenen Bau- und Strassenlinisenabstäünde eingehalten. In der Kernzone selbst drüngte sich wegen der Erhaltung dea Ortsbildes im Bereich der bestehenden Bauten im Sinne der Verordnung betreffend den Natur- und Neimatschutz vor 30. April 1964 eine Abweichung vom reglementnrisehen Baulinienabstand auf. Soweit hier die Baulinien senkrecht bzw. nuhezu senkrecht zu den Strassen veriaufen, ist allerdings noch zu bemerken, dass diese Linien selbotverstäindlich die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften nicht aufzuheben vermögen.
ı//ı 1. Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesstzes wird der von der Einwohnergemeindeversannlung von Schüönenbuch am 16. Februar 1968 beschlossene generelle Bau- und Strassenlinienplan "Am Hübel - Hinterdorf" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatun unterzeichneten und mit der Inventarnumner 60/gB3/5/0 versehenen Situa-
tionspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieoes Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die generellen Bau- und Straesenlinien sind bei allen betroffenen Parzellen im Grunäbuch anzumerken. Der Gereinderat von Schönenbuch hat dafür besorgt zu sein, dase die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchemt Binningen rechtzeitig erfolgt
($ 69 Abs. 7 und 8 Baußz; \erleitung vom 10. Dezember 1943, Amtablatt Nr. 26 von 23. Dezgenber 1943).
Mitteilung an den Gemeinderat von Schönenbuch (2),
an das Ing.-Büro Itin + Kipfer, Schwieriwer 12, Liestal,
das Grundbuchamt Binningen, das Vermessungsamt,
dus Tiefbausnt (3),
üie Landeskanzlei,
dan Planungsamt (3),
an die Baudirektion (2).
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Der Landschreiber:
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