60/gBS/9/0_Hagentalerstrasse

Baulinien · Schönenbuch

Dokument

Nummer
2523
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Schönenbuch
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.08.1970
In Kraft seit
25.08.1970

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3.4.70 -60000

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

2523 25. August 1970

vom

ande nenn

A. Die Einwohnergemeindeversa g Schönenbuch hat an 16. Februar 1968 den generellen Bau- und Strassenlinienplan "Grien - Gärten" und "Im Grien" beschlossen. B. Die öffentliche Auflage fand vom 7. März bis 7. April 1968 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 10

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vom 7. März 1968 und durch die Zustellung einer eingeschrie-

benen Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer vom 5.

1968 (Postquittung) hinreichend bekanntgegeben. Es haben Ein-

sprache erhoben:

le

2%

Der Gemeinderat Schönenbuch hat in der Folge das gesetzliche Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei hat lediglich fl ihre Einsprache, soweit diese den Bau- und Strassenlinienplan betraf, mit Schreiben vom 6. Juni 1968 zurückgezogen.

C. Am 13. September 1968 hat die Kinwohnergemeindeversammlung Schönenbuch dann den generellen Bau- und Strassen-

linienplan "Sechs Jucharten - Steinfeld" gutgeheissen.

D. Den betroffenen Grundeigentünern wurde die von 7.

Oktober bis 7. Novenber 1968 dauernde Pl

>

von 7. Oktober 1968 (Postguittung) zur

geschriebenen Bri

Kenntnis gebracht. Es haben Einsprache erhoben

1.

Im folgenden Verständigungsverfahren entschloss sich

ger Gemeinderat, den Begehren des ::::-

weise zu entsprechen. Deshalb liess er eine Planänderung vorbereiten. E. Schliesslich hat die Einwohnergemeindeversammlung am

mt:

11. April 1969 folgenden Planungsvorlagen zugestäl {>} [>}

1. Den Aenderungen der generellen Bau- und Strassenlinienpläne - NGrien - Gärten! und "Im Grien!,

"Sechs Jucharten - Steinfeld",

2. Den generellen Bau- und Strassenlinienplänen - "Hagentalerstrasse!",

- "Unterdorf",

- "Pfeiffensack - Ost",

- "Sjiebenbettli" (Aenderung 1969).

3. Den vor allem durch die Bau- und Strassenlinien

verursachten Aenderungen des - Zonenplanes und des Strassennetzplanes.

F. Die öffentliche Auflage fand nach hinreichender Be-

c kanntgabe vom 14. April bis 14. Mai 1969 statt. (Publikation

im Amtsblatt Nr. 15 vom 16. April 1969, eingeschriebene An-

J

8 zeige an die betroffenen Grundeigentimer gemäss Postquittung ch

A

von 12. Ap sind fol-

ril 1969). Gegen nachstehende Bes

gende Einsprachen eingegangen:

). Aenderung

des Bau= und Strassenlinienplänes "Grien - Gärten" und "Im Grien!":

2. Aenderung des Bau

"Sechs Jucharten - Ste

3% Bau- und Strassenlinienplan "Hagentalerstrasse u — . Bau- und Strassenlinienplan "Hagentalerstrasse" /

Aenderung des Zonenplanes:

Im anschliessenden Nerstndhgungeverkahren hat 0]

BE :: io Einsprache mit Schreiben vom 9. Juni 1969 zurückgezogen. Eine Einigung mit den übrigen insprechern kam hingegen nicht zustande,

G. Mit Schreiben vom 6. Juli 1968, 2., 3., 11., 30. Juli 1969, 12. August 1969 und 6. September 1969 unterbreitet der Gemeinderat Schönenbuch die gefassten Besc}

se und die unerledigten Einsprachen zum regierungsrätlichen Entscheid,

15

H. Im Juni 1970 haben ihre Einsprache zurückgezogen:

omit ist noch über die nachstehenden Einsprachen zu entscheiden:

Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen, Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Is

$ hin Verbindung mit

Die Gemeinden sind gest den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 9 des kantonalen Raugesetzes

befugt, Strassennetzpläne und Zonenpläne sowie Bau- und

Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bunde rielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung be-

»richtes erwachsen solche Pläne nicht in mate-

stimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei

Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechts-

grundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschrift

der Gemeinden der Ge

hmigung des Regierungsrates, Dabei ist

die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine

Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ebrmessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Ver- & 28 &

fahrensvorschriften darüber in welcher Form die fahrensvorschriften r r, in welclt l n die solche Gemeindeversann-

entscheide und der Intscheid üb

lungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nich® ent-

gegen, und es scheint in Anbetracht des sachlichen Zus

nenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerecht: fertigt,

unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln, III.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt.

Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechimässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genligen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermes- . sensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

IV.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden, Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektss vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von 8 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten,

”

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Früfung der Geneindeversamnlungsbeschlüsse und der unerledigten Rinsprachen folgendes ergeben:

J. Rechimässigkeitskontrolle

Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Ge-

nehmigung der Beschlüsse erfüllt,

Mit Ausnahme der Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. BI... der Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Schutzzone) in die Wohnzone W 2 halten die Beschlüsse der materiell-

$ 3 Absatz 6 des Wasser-

rechtlichen Kontrolle stand, Gemä versorgungsgesetzes und $ 31 Absatz 1 des Grundwassergesetzes, beide vom 3. April 1967, sind bei den Trinkwassergewinnungsanlagen die erforderlichen Schutzgebiete auszuscheiden. In vorliegenden Fall ist nun ein Gutachten des Geologen Dr, H, Schmassmann vorhanden. Er stellt darin fest, dass im Betreben wenigstens die minimal notwendige Sicherheit für die auf Parzelle Nr. BE orHanaenen Quellfassungen zu erreichen, die

5

Schutzzone im Zonenplan (vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2811 am 15. Oktober 1968 genehmigt) zwecknässig ausgeschieden sei. Eine Reduktion der Schutzzone würde deshalb der Zielsetzung zuwiderlaufen, Darin ist eine Verletzung der erwähnten Gesetzesbestimmungen zu erblicken. Der Regierungsrat ist aus diesem Grunde nicht in der Lage, diese Unzonung zu genehmigen. In der Hutation zum Zonenplan ist die entsprechende Fläche blau gestrichen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Ausser der schon besprochenen Umzonung sind in dieser Beziehung weder die Bau- uns Strassenlinienpläne noch die Aenderungen des Zonen- und des Strassennetzplanes zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprachen

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten regierungs-

rätlichen UVeberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen Tfolgendes zu sagen:

3.1. Bau- und Strassenlinienplan "Grien - Gärten!" und im "Grien": W:::; nicht gewillt, weiteres Land zu veräussern. Deshalb wünscht sie folgende Vereinbarung:

"Das durch und für die neue Strassenführung; im Baumgarten Grien Parz. Nr. abzutr

voll zur Anrechnung für den proz. Stra n-Anteil an den 23a 98m2, voll in Berechnung kommt,"

\

Erwägungen hervorgeht, kann

Wie aus Abschnitt IV < in diesen Verfahren nicht auf Einwände und sonit auch nicht

auf Einspräachen eingetreten werden, die sich mit der Landab-

tretung auseinandersetzen. In vorliegenden Fall ist es so, dass dieses Problem, soweit es aktuell ist, vermutlich im

Rahmen der Baulandumlegung "Grien - Griengärten" gelöst wird. An diesem Unternehmen ist nämlich auch das Grundstück Nr, BE init, wie aus dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1991 vom 15. Juli 1969 hervorgeht.

3.2.2. :-: ::: con auccschrägten Baulinien bei den Eckparzellen nicht einverstanden. So müsste bei Reihenhäusern, welche an der Baulinie stehen, das Haus auf der Eckparzelle um die Abschrägung der Baulinie zurückversetzt werden. Wenn alle andern Häuser in einer Reihe Stehen, ergebe sich dadurch ein unschönes Bild,

Ob die Gemeinden bei den Knotenpunkten Sichtdreiecke vorsehen wollen oder nicht, ist im Bereich kommunaler Verkehrsflächen einzig und allein ihre Sache. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Lösung nicht als unverhältnismässig anzuschen ist, besteht für den Regierungsrat kein Grund zum Einschreiten, Deshalb kann die Einsprache nicht geschützt

werden. Somit erübrigt sich auch eine Beurteilung der ästhetischen Aspekte,

3.2. Bau- und Strassenlinienplan "Sechs Jucharten - Steinfeld":

nl richtet sich gegen die Zollstrasse. Diese kanto-

nale Verkehrsfläche ist im vorliegenden Plan der Gemeinde nur orientierungshalber dargestellt und ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb kann auf die Einsprache nicht

eingetreten werden,

3.2.2. Pau: >: gegen sen Kehrplatz an der Wohnstrasse "In Steinfeld" EBinsprache. Er macht geltend, durch diesen Platz werde der Landwirtschafts- 1 bei dessen Verwirklichung das nüsse und zudem ein wertvoller Veil

.

WC

betrieb beeint igt,

Hühnerhaus geräumt werder des Hofpla atzes verloren gehe.

Grundsätzlich hält der angefochtene Kehrplatz den Kontrollbefugnissen des Regierungsrates stand. Aus diesen Grunde kann die Einsprache nicht gutgeheissen werden. Im übrigen ist es 50, dass auch das Grundstück des Zinsprechers in der Bauzone liegt. Wie aus dem Plan aber ersichtlich ist, weisen fast alle Parzellen des engern Bezugsgebietes eine Forn auf, die für eine Ueberbauung ungeeimet ist. Eine Baulandumlegung ist daher angebracht, Im Rahmen eines Solchen Unternehnens lassen sich ungleiche Landabtretungen am gerechtesten ausgleichen. Auch die übrigen Probleme sollten zufriedenstellend gelöst werden können, Deshalb wird dem Einsprecher empfohlen, ein solches Vorhaben zu unterstützen und sich daran zu beteiligen.

3.3. Bau- und Strassenlinienplan "Hagentalerstrasse": gemäss dem Plan sei vorgesehen, die Hagentalerstrasse um rund eine Strassenbreite unterhalb den bestehenden Feldweg zu verlegen, damit der Zuleitungskanal zur Kläranlage das nötige Gefälle erhalte, Trotzdem er an und für sich diese Hassnahme begreift, sieht er sich zur Einspräche veranlasst, weil der Landerwerb - sei es in finanzieller Hinsicht oder in Form von Realersatz —- noch nicht gelöst ist. Er findet es auch ungerecht, wenn nur die Eigentümer unterhalb der Strasse zu Landabtretungen verpflichtet würden, denn dies käme praktısch einer Enteignung gleich. Schliesslich stellt er dem Gemeinderat die Frage, ob er in der Lage sei, Garantien dafür einzuräumen, dass den Landeigentümern unterhalb der Hagentalerstrasse für die Zukunft die Hoffnung auf Einweisung in eine Bauzone offenstehe,

Wie den Ausführungen in Abschnitt IV der Erwägungen zu entnehmen ist, kann in diesem Verfehren nicht auf die gegen die Landabtretung gerichteten Einwände eingetreten werden. Auch die an den Gemeinderat gerichtete, recht heikle Frage kann der Regierungsrat nicht beantworten, weil es sich unter Wahrung der regionalplanserischen Interessen in erster Linie

un eine kommunale Angelegenheit handelt. Daraus folgt, dass

auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann.

3.4, Bau- und Strassenlinienplan "Nagentalerstrasse"/ Aenderung des Zonenplanes, 3.4.1. Formell richtet sich die Einsprache von

Gemeinde Schönenbuch, materiell jedoch ausschliesslich gegen die Hagentalerstrasse, So führt er aus, die Hagentalerstrasse werde um rund 10 m nach Nordwesten verschoben und tangiere seine ausserhalb der Bauzone liegenden Parzellen vr und | Nach seiner generellen Berechnung wird eine Landsei aber noch

fläche von unge 450 m2 beansprucht. Es nicht abgeklärt, welche Entschädigung für das Land ausgerichtet werde, Er stellt das Begehren, die Vergütung habe zum Verkehrswert für Bauland zu geschehen, oder es sei ihm ein Grundstück von ca, 450 m2 oder etwas mehr im Baugebiet anzubieten. Durch die Verbreiterung der Strasse würden zudem das Yohnhaus und das Oekonomiegebäude (Parzelle Nr. EM in Mitleidenschaft gezogen. So werde der Lärm des Fa urzeumweriches

näher an das Wohnhaus getragen und durch das Näherrücken der Strasse würden die Gebäude grösseren Erschütterungen ausgesetzt. Schliesslich müssten auch die Ein- und Ausfahrten zu den Gebäuden und zum Hof wesentlich geändert werden.

Soweit die Einsprache den Landerwerb und die Frage der Entschädigung zun Gegenstand hat, kann in diesen Verfahren nicht darauf eingetreten werden. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen in Abschnitt IV verwiesen. Der Einwand betreffend den auf der Parzelle Nr. EB stenensen Gebäuden erscheint hingegen als übertrieben. Beim Ausbau der Strasse wird nämlich von diesem Grundstück nur wenig Areal in Form eines Dreiecks benötigt. In der Südost-Ecke der Parzelle beträgt die Beanspruchung rund 1 m. Von dieser Stelle an ist in westlicher Richtung eine konstante Abnahme zu verzeichnen und in einer Entfernung von rund 35 m fällt die neue Strassenlinie mit der heutigen Strassengrenze zusammen. In diesen Eingriff ist auf

Keinen Fall ein Verstoss gegen das Prinzip der Verhältni

sigkeit zu erblicken, In diesem Punkt muss deshalb die Ein-

sprache als unbegründet abgewiesen werden,

4

6

.

Io

&uf die

_ n, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen, Gest setzes von 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse

t auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugeder Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch von 16. Februar 1968, 13. September 1968 und 11. April 1969 betreffend die generellen Bauärten" und "Im

und Strassenlinienpläne "Grien-

Grien!, "Sechs Jucharten-Steinfela", "Hagen-

talerstrasse", "Unterdorf", "Pfei r

£ und "Siebenbettli" (Aenderung 1969) sowie die

Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes mit Ausnahme der Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. Bo der Zone Oe\W in die Zone

W2 genehmigt und damit allgereinverbindlich erklärt,

Der Gemeinderat Schönenbuch wird beauftragt, den von der Nichtgenehmigung betroffenen Grund-

£

eigentliner zu informieren,

Massgebend sind die mit den folgenden Invent e: 60/888/7/0 ("Grien -

‚ 60/888/8/0 ("Sechs Ju- /e$3/9/0 ("Nagentalerstrasse"), 60/gB8/10/0 ("Unterdorf"), 60/8BS/11/0 ("Pfeiffensack-Ost"), 60/g23/6/1 ("Siebenbettli", Aenderung BR 0/zP/0/3 (Aenderung des Zonenplanes) und 60/SP/DO/1I (Aenderung des Strassennetz

planes).

nummern versehenen Plän Gärten" und "Im Grien") (6)

charten-Steinfeld"), 6

Die Zi schlusses si

stützt auf 9 23 des Geschäftsreglementes fü

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in

ffo

Amtsblatt zu veröffentlichen.

Vermessungsamt (2)