62/eBS/25/0_Bau- und Strassenlinienplan Böschatt
Baulinien · Sissach
Dokument
- Nummer
- 2190
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Sissach
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.07.1979
- In Kraft seit
- 24.07.1979
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
2190 vom 24. Juli 1979
Gemeinde Sis
munalen Strassenreglementes hat die
A. Gestützt auf $ 7 Absatz 2 des kan
Gemeindekomnission Sissach am 14. März 1979 den Bau- una Strassenlinien-
plan "Böschmatt" beschlossen.
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B. Die öffentliche Auflage fand vom 29. März bis 27. April 1977 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 13 von 30. März 1979 und in der Volksstinme von Baselland Nr. 41. vom 5. April 1979 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 27. März 1979
(Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:
1. ME, Hofcckcı, Sissach, mit Schreiben vom 21. April 1979 (Parzelle Nr. EM und
2. TE" Ya Sissach, mit Schreiben vom 5. April 1979 (Parzelle Nr. F
Der Gemeinderat Sissach hat in der Folge dus gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei sind die beiden Einsprachen am 5. Juni 1979 (Ziffer 1) bzw. am 20. Juni 1979 (Ziffer 2) schriftlich zurückge-
zogen worden.
C. Mit Schreiben vom 4. Juli 1979 unterbreitet der Gemeinderat Sissach den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf
die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der
baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
II,
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strussenlinienplänse = der Genehmigung des kegierungsrates. Die dem Genchnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dahei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt. IT.
Unter Berticksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung fol-
gendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen
für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Gemeindekommission Sissach am 14. März 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Böschmatt" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 62/eB$/25/O versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffern l und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Land-
schaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Sissach, 4450 Sissach Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach Kreisgeometerbüro, Hauptstr. 115, 4450 Sissach Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der 2. Landschreiber: