62_Q_12_ Quartierplan "Coop Bau und Hobby" / Teilplan 1 - 4

Sondernutzungsplan · Sissach

Dokument

Nummer
1244
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Sissach
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.09.2010
In Kraft seit
07.09.2010

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Text

KANTON BASEL-LANDSCHAFT

GEMEINDE 4450 SISSACH

COOP BAU+HOBBY SISSACH

QP-REGLEMENT

AREAL GEBR.

EXEMPLAR AMT

FÜR

FRECH AG SISSACH

62/

RAUMPLANUNG

QR/

12/ 0

BESCHLUSSFASSUNG UND GENEHMIGUNG BESCHLUSS DES GEMEINDERATES

15,06,2009

MITWIRKUNGSVERFAHREN - § 7 RBG

08,10, bis 02,11 ,2009

BESCHLUSS DER GEMEINDEKOMMISSION

23 ,11,2009

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG

15,12,2009

REFERNDUMSFRIST

16,12,2009 bis 14,01 ,2010

URNENABSTIMMUNG PUBLIKATION DER PLANAUFLAGE IM AMTSBLATT NR. 3 VOM

21 ,01,2010

PLANAUFLAGE

21,01, bis 19,02,2010

NAMENS DES GEMEINDERATES DER GEMEINDEVERWALTER

DIE PRÄSIDENTIN

VOM REGIERUNGSRAT DES KT, BASEL·LANDSCHAFT GENEHMIGT MIT BESCHLUSS NR. -;ÄLt!~t

DER LANDSCHREIBER

VOM

- 7. Sept 2010

VOM

Cß .03.20AO

--/:~&(L.~___

PUBLIKATION DES RRB IM AMTSBLATT NR.

PETER VÖLLMIN AG GELTERKINDEN

Sb.

23. SEPTEMBER 2009 revidiert 18, NOVEMBER 2009

Quartierplan

Coop Bau + Hobby Sissach

Reglement

Areal Gebr. Frech AG Sissach

Peter Völlmin AG Gelterkinden

18. November 2009

Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)

18. November 2009

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Art. 1 Allgemein

3

Art. 1 1

Ergänzende Bestandteile des Quartierplan-Reglements

3

Art. 2 Inhalt der Quartierplan-Vorschriften

3

Art. 3 Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten

3

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

3

Art. 4 1

Nutzung - Best. Gewerbebau

3

Art. 4 2

Die Nutzung wird wie folgt unterteilt:

3

Art. 4 3

Nutzung - Verkaufsfläche

4

Art. 4 4

Nutzung - Nebenanlagen

4

Art. 4 5

Nutzung - Parkierung

4

Art. 4 6

Nutzung - Best. Bürobau

4

Art. 4 7

Nutzung - der Freiflächen

4

Gemeinschaftsanlagen

22 weitere Artikel

Art. 5 Definition

5

Art. 6 Detailerschliessung

5

Art. 7 Kehrichtcontainer

5

Weitere Bestimmungen

Art. 8 Ausnahmebedingungen

5

Art. 9 Inkrafttreten

5

Genehmigung QP-Reglement

Anhang

Peter Völlmin AG Gelterkinden

2

Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)

18. November 2009

Geltungsbereich

Art. 1 Allgemein

Die Einwohnergemeinde Sissach erlässt, gestützt auf §4 und §37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, für den im Quartierplan dargestellten Perimeter (Kataster-Nr. 2258, Gemeinde Sissach) Quartierplanvorschriften. Bestehend aus: - Reglement - Quartierplan Teilpläne 1- 4

Art. 1 1 Ergänzende Bestandteile des Quartierplan-Reglements

Keine ergänzenden Bestandteile und entfällt somit.

Art. 2 Inhalt der Quartierplan-Vorschriften

In den Quartierplan-Vorschriften wird insbesondere geregelt: 1. Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten 2. Art und Mass der Nutzung - Innen- und Aussenverkaufsflächen - Innen- und Aussenlagerflächen - Zufahrt für Parkplätze und Anzahl - Gestaltung der Freiflächen

Art. 3 Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten

Der bestehende Gewerbe-, sowie der Bürobau wird in seinem Bauvolumen übernommen. Die baulichen Veränderungen werden aufgrund verkaufstechnischer Anforderungen vollzogen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Fassadengestaltung des Gewerbebaus. Ihm wird ein gedeckter Aussenverkaufsplatz, sowie ein gedeckter Eingangsbereich (z.B. als leichte, markante Konstruktion) vorgelagert.

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

Art. 4 1 Nutzung - bestehender Gewerbebau

Nutzung gemäss Teilplan 1;

Fläche Gewerbebau

440 m2

Fläche Hauptbau

5860 m2

Fläche Aussenverkauf ged.

1250 m2

Fläche Aussenverkauf unged.

290 m2

Art. 4

2 Die Nutzung wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnungen gemäss Teilplan 1 - Bebauung;

Peter Völlmin AG Gelterkinden

3

Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)

18. November 2009

Art. 4 3 Nutzung - Verkaufsfläche

Zulässig ist der Verkauf von aperiodischen Gebrauchsgütern (z.B. Güter des Bau-, Garten- und Wohnbedarfs, Non-Food-, Hobby- und Freizeitartikel).

)lä8

Die zulässige Verkaufsfläche beträgt m2. Sie besteht aus Aussen- und Innenverkaufsfläche gemäss Teilplan 1 und enthält alle Flächen, die den Kunden zugänglich sind sowie Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Vom RegIerungsrat . nicht genehmigt

siehe lrwlgungen RR8

Art. 4 4 Nutzung - Nebenanlagen

Nebenanlagen sind offene und / oder überdeckte Flächen, die dem Betrieb des Hauptgebäude dienen, Aussenverkaufsflächen, Anlieferungsplätze, Laderampen, Eingangsvorplätze, etc. Die Aussenverkaufsflächen sind im Quartierplan (Teilplan 1) bezeichnet. Die Aussenverkaufsfläche soll mit einer leichten Dachkonstruktion versehen werden, die eine max. Traufhöhe von 9.00m und Firsthöhe von 12.00m ab bestehendem Terrain nicht überschreitet und eine geschlossene Leichtkonstruktion von max. 1250 m2 Grundfläche beinhaltet.

Art. 4 5 Nutzung - Parkierung

Die im Quartierplan dargestellten Parkplätze dienen den Kunden und Mitarbeitern des Verkaufsbetriebes sowie den Nutzern des best. Bürobaus mit Abwart-Wohnung. Neben den gedeckten Parkplätzen im Gebäude, können die offenen Parkplätze nördlich des Gebäudes genutzt werden. Für das gesamte Areal innerhalb des Perimeters werden min. 240- und max. 290 Autoabstellplätze erstellt. Weiter wird ein Grossteil der Aussenparkplätze mit durchlässigem "Belag" (z.B. Rasengittersteine) versehen. Die Bereitstellung von mind. 50 Veloplätzen ist vorgesehen. Diese sollen teilweise gedeckt werden und in der Nähe des Laden-Eingangs platziert werden.

Art. 4 6 Nutzung - Best. Bürobau

Der bestehende Bürobau wird in seinem Bauvolumen und in seiner Gestaltung nicht verändert. Nutzung für: - Büro - Dienstleistung - Kleingewerbe - Wohnung für standortgebundenes Personal

Art. 4 7 Nutzung - der Freiflächen

Es werden folgende Baumalleen mit hochstämmigen Bäumen angelegt: - Entlang der Gewerbestrasse - 6 Stk. - Entlang der Kantonsstrasse - 7 Stk. Im weitern werden im Bereich der offenen Parkplätze hochstämmige Bäume (4 Stk.) als Schattenspender gepflanzt.

Die Freiflächen und Reserve-Flächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah zu gestalten. Es dürfen nur einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen verwendet werden. Für die definitive Anlage ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan (mind . im Mst. 1:200) einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Bewilligung wird. Dieser Umgebungsplan beinhaltet das gewachsene und neu gestaltete Terrain. Er zeigt u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen , Stützumauern, etc. sowie die Art der Bepflanzung auf.

Peter Völlmin AG Gelterkinden

4

Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)

18. November 2009

Gemeinschaftsanlagen

Art. 5 Definition

Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden : - Detailerschliessung - Abstellplätze für Kehrichtcontainer

Art. 6 Detailerschliessung

Für die Erschliessungen ist der Quartierplan (Teilplan 2) gültig. - Einfahrt 1 an der westlichen Grundstückgrenze dient für die best. Parkplätze des best. Bürobaus. - Einfahrt 2 in der Mitte der Grundstücksgrenze dient dem Verkaufsbetrieb und soll die Erschliessung der offenen- und gedeckten Parkplätze ermöglichen. - Einfahrt 3 an der östlichen Grundstücksgrenze dient zur Anlieferung des Verkaufsgebäudes. Die Ein- und Ausfahrten haben den Vorschriften der Verkehrssicherheit zu genügen und sind im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen. Des Weiteren muss der Anlieferungsverkehr gegenüber dem Kundenverkehr vollkommen getrennt sein. Für die Erschliessung mit dem ÖV wird an der Gewerbestrasse durch die Coop auf eigenem Areal und auf eigene Kosten eine gedeckte Bushaltestelle - nach einheitlicher Gestaltung im Dorf - erstellt.

Art. 7 Kehrichtcontainer

An geeigneten Stellen sind Abstellplätze für Kehrichtcontainer einzurichten. Die Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

Weitere Bestimmungen

Art. 8 Ausnahmebestimmungen

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Quartierplanvorschriften beantragen, sofern die Abweichungen das Konzept und die Ziele des Quartierplanes nicht beeinträchtigen oder diesem entgegenwirken.

Art. 9 Inkrafttreten

sleM Erwlgungen RRB

Ver CeAeRffii€l~A€I ger Quartierplan VorsehmteA FA~SS sie !:IAteFi!:eie~Flete AB8ie~t8ofltl8fI:JFlt'j "Er sel=lliossUflt'j" veFliot'joFl. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften . Das Baubewilligungsverfahren gemäss §117 und ff des Baugesetzes bleibt vorbehalten. Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften und Beschlüsse im Sinne von §30 Abs. 2 BauG gelten für das Areal als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Peter Völlmin AG Gelterkinden

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