62_Q_15_ Quartierplan Migros-Markt

Sondernutzungsplan · Sissach

Dokument

Nummer
1246
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Sissach
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.08.2012
In Kraft seit
14.08.2012

Karte

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Text

KANTON BASEL-LANDSCHAFT GEMEINDE SISSACH

QP - REGLEMENT MIGROS - MARKT SISSACH

EXEMPLAR AMT

FÜR

RAUMPLANUNG

62/

OR/

15/ 0

INVENTAR-NR.

EXEMPLAR BESCHLUSS DES GEMEINDERATES:

14.02.2011

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG:

12.04.2011

REFERENDUMSFRIST:

12.05.2011

URNENABSTIMMUNG: PUBLIKATION DER PLANAUFLAGE IM AMTSBLATT NR. PLANAUFLAGE:

18

VOM :

05. MAI 2011

05.05.2011 - 03.06.2011

~~~~~~~---------------------

NAMENS DES GEMEINDERATES

D~:_

DER GEMEINDEVERWALTER:

VOM REGIERUNGSRAT DES KT. GENEHMIGT MIT BESCHLUSS

DER LANDSCHREIBER:

____

~~~~'~----

PUBLIKATION DES RRB IM AMTSBLATT NR.

:-2 \. . .\. . \.0

VOM

3'~

VOM :

14. Aug. 2012

__

QUARTIERPLANUNG: PETER VÖLLMIN AG HOFMATTWEG 11

,dfo . S' . d2

4460 GELTERKINDEN

18.08.2011

QP-Reglement Migros-Markt Sissach Inhalt Erlass

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

Art. 3 Lage, Grässe und Gestaltung der Bauten

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

Art. 5 Gestaltung der Freiflächen

Art. 6 Erschliessung und Parkierung

Art. 7 Ver- und Entsorgung

Art. 8 Lärmschutz

Art. 9 Realisierung, Quartierplan-Vertrag

Art. 10 Ausnahmen

Art. 11 Schlussbestimmungen

QP-Reglement Migros-Markt Sissach 18. August 2011

2

Erlass

Die Einwohnergemeinde Sissach erlässt - gestützt auf § 4 und § 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - auf den Parzellen Nr. 531, 532, 533 und 534 Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen: - Teilpian 1 - Bebauung 1:500 - Teilplan 2 - Parkierung + Erschliessung 1:500 - Teilplan 3 - Freiraum- und Dachgestaltung 1:500 - Teilplan 4 - Gebäude- und Terrainprofile 1:500

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

1 Der Quartierplan Migros-Markt Sissach bezweckt eine geordnete Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.

Mit dieser Quartierplanung werden im wesentlichen folgende Ziele verfolgt: - Realisierung einer gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingefügten Überbauung unter Beachtung der speziellen Lage - Berücksichtigung der Umwelt, sowie der Wohnbedürfnisse der Nachbarschaft - Nachhaltiges Bauen nach Minergie-Standard bei Neubauten - Behindertengerechtes Bauen 2

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Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

1 Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Plan-

elemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter. Die Vorschriften regeln insbesondere - die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bebauung - die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bebauung - die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen - die Erschliessung und Parkierung - die Realisierung der Überbauung 2

Art. 3 Lage, Grässe und Gestaltung der Bauten

1 Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Teilplänen 1-4 ent-

halten sind. Die als kommunales Baudenkmal gekennzeichnete bestehende Bausubstanz ist zu erhalten und darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Veränderungen sind zulässig, sofern dadurch der architektonische oder kulturelle Wert der Baute nicht beeinträchtigt wird. 2

3 Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) gehen aus den Teilplänen Nr. 1, 2 und 4 hervor. Die Bebauung des Areals gemäss Teilplan 1 ist verbindlich. Die definierten Baubereiche sind als Maximaibebauung zu verstehen. Abweichungen von Form und Mass der Grundfläche und Höhe sind innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie das Bebauungskonzept nicht beeinträchtigen.

Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden sind so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht. Die Materialisierung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten.

4

5 Die maximalen Gebäudehöhen sind im Teilplan 4 festgelegt Für technische Aufbauten (Lift,

Haustechnik etc.) kann die jeweilige maximale Bauhöhe, falls notwendig überschritten werden. Die Flachdächer sind nach SIA-Norm 271, so weit in Teilplan 3 festgelegt, zu begrünen (Extensivbegrünung mit natürlichem Bodensubstrat aus der Region).

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QP-Reglement Migros-Markt Sissacl1

18. August 2011

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Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind Gebäudezugänge, Lifte, Verkehrsflächen sowie Zugänge zu Parkieranlagen rollstuhlgängig zu gestalten.

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Art. 4 Art und Mass der Nutzung

1 Innerhalb des Quartierplanperimeters sind Nutzungen analog der- Wohn- und Geschäftszone zugelassen. Erlaubt sind namentlich kundenintensivere Verkaufseinheiten (RBV Art. 21), Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe und Wohnungen.

Die maximal zulässige Gebäudefläche beträgt 4'350m 2 . Davon kann eine maximale Nettoladenfläche von 3'335m 2 (inkl. Aussenverkauf) realisiert werden. Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche für Wohnnutzungen beträgt 1'870m 2 .

2

Nicht in den Teilplänen enthaltene Klein- oder Nebenbauten [z.B. für Velos, Entsorgung etc.] bis zu einer Gesamtfläche von 30 m2 dürfen zusätzlich erstellt werden. Die Bushaltestelle und Velounterstände zählen nicht zu den 30 m 2 . 3

Art. 5 Gestaltung der Freiflächen

1 Lage und Umfang dieser Flächen gehen aus dem Teilplan 3 hervor. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen ist im Baugesuchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, Parkplätzen, Velounterständen, Terrainveränderungen, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsan!agen, sowie Bushaltestellen.

Art. 6 Erschliessung und Parkierung

1 Für die Zufahrten, Erschliessungsflächen und Zugänge sowie die Parkierung ist der Teilplan 2 massgebend.

Die Anzahl Abstellplätze wurde im Rahmen eines Verkehrsgutachtens berechnet und beträgt für Autos max. 153, für Velos min. 80 (Zuordnung gem. Verkehrsgutachten).

2

Art. 7 Ver- und Entsorgung

1 Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP), sowie dem aktuellen Stand der Technik.

Wege und Plätze werden, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Belagsmaterialien gestaltet.

2

Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen. Ein entsprechendes Konzept ist dem Gemeinderat zur Bewilligung vorzulegen.

3

4 Auf dem Areal ist der erforderliche Platz für die Entsorgung von wiederverwertbaren Abfällen

wie Glas, Aluminium, Weissblech, Kleider, etc. entsprechend bereitzustellen. 5 Neubauten haben die Minergie-Anforderungen, entsprechend der jeweiligen Gebäudekategorie, gemäss Reglement der Qualitätsmarke Minergie zu erfüllen. 6 Für die Wärmeerzeugung sind erneuerbare Energien (Ho!z, Biomasse, Sonne, Luft/Erdwärme, Abwärme etc.) zu verwenden.

Art. 8 Lärmschutz

1

siehe Erwägungen RRB

Für das Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe I!I.

aP-Reglement Migros-Markt Sissach

18. August 2011

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Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden gelten für alle Neubauten die Mindestanforderungen gemäss aktueller SiA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen. 2

Art. 9 Realisierung, Quartierplan-Vertrag

1 Die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Servitute einzuräumen. Innerhalb des Quartierplanperimeters gelten sämtliche Dienstbarkeiten als erteilt.

In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: - Öffentliche Geh- und Fahrrechte - Bau- und Durchleitungsrechte - Grenzbaurechte - Benutzungsrechte, wie bspw. Bushaltestelle und öffentlicher Entsorgungsplatz.

Art. 10 Ausnahmen

1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplan-Vorschriften beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 1 vorliegt. Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Änderung erfolgen. 2

Art. 11 Schluss bestimmungen

1 Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss Ziffer 9.1 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Grundeigentümern und -eigentümerinnen unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist.

2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierpian-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 88 ff. RBV bleibt vorbehalten. 3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die QuartierpIanVorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

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18. August 2011

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