18/WGK/1/0_Waldgrenze Augst ZPS

Nutzungsplan · Augst

Dokument

Nummer
129
Art
Nutzungsplan
Unterart
Zonenplan
Gemeinde
Augst
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
VGD
Beschlossen
06.06.2007
In Kraft seit
06.06.2007

Karte

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Augst_VGD_129_20070606.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Vol kswirtschafts- un d Sanitätsdirektion

Kanton Basel-Landschaft Liestal

Verfügung Nr. 129

Vom 6. Juni 2007 / FBB

Gemeinde Au gst, Waldgrenzenkarte l. Einleitung lm Auftrag der Gemeinde Augst hat das Forstamt beider Basel im Zusammenhang mit der Revision des Zonenplanes den Entwurt zur Waldgrenzenkarte für das gesamte Gemeindegebiet erstellt. Das Verfahren stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes riber den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921 .0) sowie auf $ 4 des kantonalen Waldgesetzes vom 1 1. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) in Verbindung mit S 10 ff. der kantonalen Waldverordnung vom22. Dezember 1998 (kWaV, SGS 570.11). Das Forstamt beider Basel hat zusammen mit dem für Augst zuständigen Nachführungsgeometer die Abgrenzung im Jahr 2006 vorgenommen.

ll. Auflageverfahren Die öffentliche Auflage fand vom 26. April 2007 bis zum 25. Mai 2007 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2007 und im Bezirksanzeiger Nr. 17 vom 26. April Z00Z publiziert.

lll. Einsprachen lnnert der Auflagefrist sind keine Einsprachen erhoben worden.

lV. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zieht in Erwägung

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a) Gemäss Artikel 2 Absatz 1 WaG gilt als Wald "... jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend". Gemäss $ 2 kWaG gelten in der Regel folgende quantitativen Kriterien: " ... eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500m2 und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren". Das Verfahren stützt sich auf $ 4 kWaG sowie auf die SS 10 bis 13 kWaV. Die Festlegung der Waldrandlinie erfolgt gemäss $ 8 kWaV nach folgenden Bestimmungen: Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockrnitte zu Stockmitte der

äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. lm Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien. Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.

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Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist. Die Waldgrenzen wurden nach diesen Kriterien festgelegt.

b) Gemäss $ 10 Absatz2kWaV erlässt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Waldgrenzenkarten. Gemäss $ 4 Absatz2kWaG hat die Einwohnergemeinde die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne, die dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RpG, SR 700) entsprechen, zu übertragen. lm vorliegenden Fall sind dies der Zonenplan Siedlung und der Zonenplan Landschaft der Gemeinde Augst. Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte gemäss g 10 Absatz 3 kWaV. c) Es erfolgten keine Einsprachen, so dass die Waldgrenzenkarte erlassen werden kann.

d) Mit dem Erlass der vorliegenden Waldgrenzenkarte ist für die gesamte Gemeinde Augst verbindlich und abschliessend festgelegt, wo Wald an Bau- bzw. Spezialzonen grenzt und wo nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Wald bezeichnete Bestockungen innerhalb der Bau- bzw. Spezialzonengrenzen gemäss Übersichtsplan ,,Gemeinde Augst, Situationsplan", 1:5000, vom 5' April 2007 und innerhalb eines 20m breiten Streifens entlang derselben gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. V. Demgemäss wird verfügt: :II

: 1. Es wird die Waldgrenzenkarte ,,Zonenplan Siedlung/Landschaft" in der Gemeinde

Augst erlassen. Massgebend ist der Übersichtsplan ,,Gemeinde Augst, Situationsplan", 1:5000, vom 5. April 2007, und die mit den lnventarnummern 18 WGK 1/0 versehenen Exemplare der Karte (l:1000, Waldgrenzenkarte,,Rhein", ,,Ergolz,,, ,,Violenbach Nord", ,,Violenbach süd" und ,,Augusta Raurica", Nr. 1 von s bis ã von s¡.

2- Zum ietzigen Zeitpunkt nicht als Wald bezeichnete Bestockungen innerhalb der Grenzen der Bau- bzw. Spezialzonen und innerhalb eines 20m breiten Streifens entlang derselben gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

3' Die Einwohnergemeinde Augst wird angewiesen, die in diesem Verfahren festgestellten Waldgrenzen in den entsprechenden Nutzungsplan zu übertragen.

4. Nachführung

4'1 Der Nachführungsgeometer der Gemeinde Augst wird beauftragt, die entsprechende Mutation bezüglich des definitiven Waldgrenzenverlaufes vozunehrnen. Dem Forstamt beider Basel ist ein Exemplar der Mutationsakten zuzustellen.

4'2 Die zuständige Bezirksschreiberei wird beauftragt, aufgrund der Mutationsakten des

Nachführungsgeometers die in Punkt 4.1 envähnten Arealverhältnisse im Grundbuch nachzutragen. 4.3 Die Kosten des Nachfuhrungsgeometers (Punkt 4.1) und der Bezirksschreiberei (Punkt 4.2) gehen zu Lasten der Planungsträgerin, Einwohnergemeinde Augst.

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Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kanton Basel-Landschaft

Erich Straumann, Regierungsrat

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (SS 15 und27 ff. Ven¡raltungsverfahrensgesetz, SGS 17S). Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300 und 600 Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können En1. scheidungsgebühren bis 5'000 Franken erhoben werden ($ 20a Absatz 1 Ven¡raltungsverfahrensgesetz; $ 6 verordnung zum venvaltungsverfahrensgesetz, sGS 17s.11).

Verteiler:

Gemeinderat Augst, 4302 Augst Urs Schaub, Revierförster, Känelmattstrasse 22, 4?ZArisdorf Geoprat AG, Grundbuchgeometer, Rührbergweg 7, 41gg pratteln Bezirksschreiberei, Kreuzbodenweg 2, 441 0 Liestal Amt für Raumplanung Vermessungs- und Meliorationsamt Bauinspektorat Forstamt beider Basel (3) Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion