54/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft
Nutzungsplan · Reigoldswil
Dokument
- Nummer
- 2254
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Reigoldswil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.07.1991
- In Kraft seit
- 16.07.1991
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr.
2254
Gemeinde Reigoldswil,
vom
16. Juli 1991
Zonenvorschriften
"Landschaft",
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Zo-
nenplan Siedlung, Mutation Adlenberg und Unter Bachmatten
A. Die Einwohnergemeinde Reigoldswil hat am 26. Juni 1989 folgende Planvorlagen beschlossen: - Zonenvorschriften "Landschaft" bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement "Landschaft" - Zonenplan Siedlung, Mutation Adlenberg und Unter Bachmatten. B. Die öffentliche Auflage fand vom 17. August bis 15. September 1989 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 32 vom 10. August 1989 sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Reigoldswil 8/89 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 27. Juli 1989 (Postquittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind 2 Einsprachen zu den Zonenvorschriften Landschaft eingegangen. Das Verständigungsverfahren der Gemeinde Reigoldswil im Sinne von § 6 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes ergab die Gutheissung der beiden Einsprachen. Mit einer Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Mai 1990 konnten die Anliegen der Einsprecher zufriedengestellt werden. Die nachfolgende öffentliche Planauflage erfolgte vom 23. Mai bis 22. Juni 1990. Sie wurde wiederum durch Publikation im Amtsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 1990 sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Reigoldswil 5/90 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 17. Mai 19 9 0 benachrichtigt. In deren Verlauf
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sind keine Einsprachen eingegangen. Somit sind für das Genehmigungsverfahren keine Einsprachen hängig. C.
Mit
Schreiben vom
27.
August
1990
unterbreitet
der
Gemeinderat Reigoldswil die Beschlüsse zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Gemäss § 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung
(§
3 Absatz
2 BauG).
Dabei
beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkei tskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat
hat
darüber
zu wachen,
dass
das
kommunale
Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische
Gesetzgebung verstösst.
In
diesem
Zusammenhang
speziell zu beachten ist, dass a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhäl tnismässigkei t etc. ) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d. h. auch ohne spezielles, wenden sind;
ausführendes
Recht der Kantone anzu-
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d) die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen, im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen des Regionalplanes Landschaft, nicht durch die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigt werden. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1. 1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen Genehmigung erfüllt.
hat
die
für
eine
1.2 Materiell-rechtlich konnten die beteiligten Amtsstellen im Rahmen der kantonalen Vorprüfung zum Entwurf der Zonenvorschriften Landschaft Stellung nehmen. Das Ergebnis wurde der Gemeinde durch das Amt für Orts- und Regionalplanung als Vorprüfungsbericht, datiert vom 15. August 1988 bekanntgegeben. Wie die Prüfung der zur Genehmigung vorliegenden Unterlagen ergab, sind die im Vorprüfungsbericht genannten kantonalen Randbedingungen nur teilweise berücksichtigt. Der Regierungsrat ist sich jedoch bewusst, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden den ihnen nachgeordneten Behörden zur Erfüllung ihrer Auf gaben einen gewissen Spielraum einzuräumen haben, wie dies auch in Art. 2 Abs. 3 RPG zum Ausdruck kommt. In Anerkennung der geleisteten Arbeit weist der Regierungsrat noch auf einige wichtige
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Punkte hin, die als Auflage zur Genehmigung mit einer nachfolgenden Mutation in den Zonenvorschriften Landschaft zu ergänzen sind. Im Rahmen dieses Mutationsverfahrens wird die Gemeinde eingeladen in Zusammenarbeit mit den / kantonalen Fachstellen die verbleibenden Abweichungen im Vergleich zum Vorprüfungsbericht zu besprechen, mit dem Ziel, die restlichen Differenzen weiter abzubauen. a. Zonenplan/Legende Die Spezialzone Steinbruch wurde vom Zonenplan Siedlung in den Zonenplan Landschaft übertragen. Im Zonenplan Siedlung ist sie in eine Ausbeutungszone I und II aufgeteilt. In der Ausbeutungszone I ist der Abbau gemäss RRB Nr. 2268 vom 7. August 1953 gewährleistet. Für die Ausbeutungszone II ist jedoch nur der Standort bewilligt. Für den Abbau in dieser Zone bleibt das ordentliche Bewilligungsverfahren vorbehalten (Rodungsbewilligung, Bedingungen des Wasserwirtschaftsamtes, Baubewilligung). Die Sammelparkplätze sind nur mit einer Signatur markiert: Die Ausdehnung ist daraus nicht ersichtlich, wie dies ein eigentumsverbindlicher Nutzungsplan erfordert. Sämtliche Sammelparkplätze sind daher als Zone in ihrer vorgesehenen f lächenmässigen Ausdehnung im Zonenplan Landschaft darzustellen. Für die Anlage im Gebiet Hofstetten/Weihermatt wird im besonderen auf die Notwendigkeit einer Abstimmung mit der bestehenden Wasserschutzzone hingewiesen. Naturschutzzonen: Die Naturschutzzone Eichenkeller (Pos. indem der hat unbefriedigende Abgrenzung, eine 3)' Zonenperimeter in einer im Gelände nicht nachvollziehbaren Art verläuft. Wie mit den kantonalen Fachstellen abgesprochen, ist die Zonengrenze östlich bis an den Weg und nördlich bis an den Waldrand zu verlegen.
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Im Regionalplan Landschaft ist der obere (südliche) Lauf der "Hinteren Frenke" bis zum Baugebiet als Naturschutzgebiet markiert. Die gesamte Uf erbestockung in diesem Abschnitt ist denn auch als Wald im Sinne des Forstgesetzes bewertet. In den Genehmigungsakten ist dem Begehren im Vorprüfungsbericht und den Vorgaben im Regionalplan Landschaft nicht Rechnung getragen, wonach die Hintere Frenke auf ihrem ganzen Lauf südlich vom Baugebiet einer Naturschutzzone zuzuweisen ist. Der Regierungsrat ersucht daher die Gemeinde, den fehlenden Schutz mit einet Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft zu ergänzen. Naturschutzzonen im Waldareal: Es wird auf das in Bearbeitung stehende Waldinventar verwiesen, dessen Fertigstellung zu Anpassungen von Naturschutzzonen im Waldareal führen kann. Baugebietsperirneter: Im Vergleich zum Zonenplan Siedlung besteht eine geringfügige Abweichung vorn Baugebietsperirneter im Gebiet zwischen Kebern und dem westlich davon gelegenen Reservoir. Die Abweichung ist im Rahmen einer kommenden Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft entsprechend dem aktuellen Verlauf im Zonenplan Siedlung zu korrigieren. Standorte für Deponie, Materialabbau, Kompostierung: Von den 3 eingetragenen Objekten ist lediglich die Deponie Eichen bewilligt. Die Bewilligung Materialabbau Dürnrnlenberg mit Pflicht zur Wiederaufforstung ist Ende 1990 abgelaufen. Für die Kornpostierungsanlage "Gauset" ist 11
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keine Bewilligung vorhanden. Der Regierungsrat macht daher die Gemeinde darauf aufmerksam, dass mit dem Eintrag von nicht bewilligten Standorten kein Anspruch abgeleitet werden kann, der auf einen zukünftigen oder verlängerten Betrieb entsprechender Anlagen hinauslaufen würde.
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b. Reglement § 5 Landwirtschaftszone, siehe Punkt 2.1 Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung, Fruchtfolgeflächen. c. Anhang 1 In den Positionen 8, 10 und 15 von Anhang 1 sind bei den Schutzmassnahmen u.a. die Räumungs- resp. Verjüngungshiebe auf 50 a begrenzt. Der Regierungsrat erachtet diese unter Absprache mit den Fachstellen im Verhältnis zur Ausdehnung der Naturschutzzonen als zu gross. Eine Beschränkung auf 20 a, wie dies in anderen Positionen festgelegt ist, scheint angebracht. Das Flächenmass von 50 a in den Positionen 8, 10 und 15 wird daher von der Genehmigung ausgenommen und im Anhang 1 rot durchgestrichen. Bis zur Festlegung eines geeigneten Flächenmasses sind in diesen Naturschutzzonen für Räumungs- und Verjüngungshiebe die Einwilligung und Anweisungen der kantonalen Fachstellen einzuholen. d. Ergänzende Richtlinien In § 2 Absatz 2 (Inhalt) und § 25 Absatz 3 (Vollzug der Zonenvorschriften) werden die ergänzenden Richtlinien als behördenverbindlich bezeichnet und sind somit dem Genehmigungsverfahren nicht unterstellt. Diejenigen für Naturschutzzonen enthalten jedoch den Hinweis, dass sie auch für die Eigentümer und Bewirtschafter verbindlich sind, was einer grundeigentümerverbindlichen Wirkung gleichkommt und daher den Aussagen obgenannter §§ widerspricht. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass für den Vollzug in erster Linie die grundeigentumsverbindlichen Vorschriften (Plan und Reglement) massgebend sind, während die ergänzenden Richtlinien lediglich behördenverbindliche Anweisungen enthalten sollen.
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1.3 Redaktionelle Bemerkungen Die Ueberprüfung der Zonenvorschriften Landschaft ergab auch einige redaktionelle Korrekturen mit nachfolgender Auflistung und blauem Vermerk in den Unterlagen: a) Zonenplan/Legende Naturschutz-Einzelobjekte: Der Text in der Legende "Feldgehölze, Hecken, Ufergehölze wird ergänzt mit zum Teil Wald nach Forstrecht". 11
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b) Reglement Die Berichtigungen sind in den Reglementsexemplaren blau vermerkt. Folgende Seiten resp. §§ sind davon betroffen: Vorbemerkungen, Seite 1 Ingress, Seite 2 § 5, Seite 5 § 14, Seite 8 § 22 und Seite 9 § 24. c) Anhang 2 In diesem Anhang sind beide Positionen von regionaler/kantonaler Bedeutung und zuständig ist der Kanton. Diese redaktionelle Ergänzung ist in den Reglementsexemplaren auf der Seite A2/l blau vermerkt. 1.4 Materiell rechtlich ist zum Zonenplan Siedlung, Mutation Adlenberg und Unter Bachmatten nichts einzuwenden. Die Aenderung verstösst weder gegen die übergeordneten noch die kommunalen Vorschriften und kann somit vorbehaltlos vom Regierungsrat genehmigt werden. 2.
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
2.1 Fruchtfolgeflächen Nach den Bestimmungen der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) sind Fruchtfolgeflächen (FFF) ackerfähiges Kulturland (Artikel 16, Absätze 1 und 2). FFF
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sind allgemein zu sichern und - mit Blick auf Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr ein Mindestumfang davon dauernd zu erhalten. Gesichert sind diese Flächen, wenn Sie durch einen allgemeinverbindlichen Nutzungsplan in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit unter den Pflug genommen werden können {Artikel 16, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 2 RPV). Die Gemeinde Reigoldswil hat auf eine verbindliche Darstellung und Reglementierung der FFF in den Zonenvorschriften Landschaft verzichtet. Sie sind lediglich orientierungshalber im Beilageplan festgehalten. Aufgrund der vorhandenen kantonalen Erhebungen sollen mit einer Flächensicherung Präjudizien verhindert werden. Dadurch wird die standortbedingte Landwirtschaft nicht eingeschränkt. Bei abweichenden Erhebungsergebnissen zu einem späteren Zeitpunkt können die betreffenden Areale als FFF wieder entlassen werden. Zu den Ausführungen im Begleitbericht betreffend Fruchtfolgeflächen ist festzuhalten, dass gemäss Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 die Kantone die Aufgabe haben, die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen zu verfolgen und diese dem Bundesamt für Raumplanung mindestens alle vier Jahre mitzuteilen. Diese Aufgaben kann der Kanton nur erfüllen, wenn die Fruchtfolgeflächen in den Nutzungsplanungen ausgewiesen werden. Im übrigen hat der Bundesrat den Entwurf Sachplan Fruchtfolgeflächen dem Kanton zur Anhörung zugestellt. Der Regierungsrat hat mit Schreiben an den Bundesrat vom 11. Dezember 1990 positiv dazu Stellung genommen,
so dass dem-
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nächst mit der Genehmigung des Sachplanes Fruchtfolgeflächen durch den Bundesrat gerechnet werden kann. Wie im Vorprüfungsbericht bereits erwähnt und aus den hier aufgeführten Gründen, fordert der Regierungsrat die Gemeinde daher auf, die verbindliche Darstellung der FFF mit gleichzeitiger Anpassung des Zonenreglementes Landschaft gemäss dem kantonalen Normalreglement als Mutation der Zonenvorschriften Landschaft innert nützlicher Frist vorzunehmen. In bezug auf die Differenzen zwischen den FFF gemäss kommunalem Beilageplan und denjenigen nach kantonalem Inventar wird die Gemeinde gebeten, die Abweichungen zu begründen, zwecks allfälliger Anpassungen der kantonalen Unterlagen. ://: 1.
Gestützt auf § 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil am 26. Juni 1989 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft sowie der Zonenplan Siedlung Mutation Adlenberg und Unter Bachmatten im Sinne der Erwägungen und mit den nachstehend genannten Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung im Sinne der Erwägungen ausgenommen und rot durchgestrichen ist das im Zonenreglement Landschaft, Anhang 1, in den Positionen 8, 10 und 15 festgelegte Flächenmass von 50 a für Verjüngungs- resp. Räumungshiebe.
2. Massgebend 54/ZPL/l/0
sind die mit den Inventarnummern (Zonenplan Landschaft), 54/ZRL/l/0
(Zonenreglement Landschaft) und 54/ZP/l/8 (Zonen-
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plan Siedlung, Mutation Aldenberg und Unter Bachmatten). 3. Der Gemeinderat wird ersucht, die gemäss Abschnitt II, zu den Ziffern 1.2 und 2.1 angeführten Punkte im Sinne der Erwägungen und innert nützlicher Frist mit einer Mutation der Zonenvorschriften Landschaft zu bereinigen. 4. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf
§
Regierungsrat
23 des Geschäftsreglementes für den des
Kantons
Basel-Landschaft
im
Amtsblatt zu veröffentlichen. Verteiler: -
Gemeinderat Reigoldswil, 4418 Reigoldswil (2)
- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland 10, 4424 Arboldswil - Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf (2) - Landeskanzlei (Publikation) - Forstamt - Amt für Liegenschaf tsverkehr - Bauinspektorat - Amt für Umweltschutz und Energie - Amt für Orts- und Regionalplanung (7) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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