07/QR/3/0_Quartierplan-Reglement Im Baumgarten
Lärmempfindlichkeitsstufen · Augst
Dokument
- Nummer
- 654
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Augst
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 31.03.1998
- In Kraft seit
- 31.03.1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 654 vom 31. März 1998
Gemeinde Augst, Quartierplanung "Im Baumgarten", Mutation zum Zonen-
reglement Landschaft
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Augst hat am 9. Dezember 1997 die Quartierplanung "im Baumgarten" sowie die Mutation zum Zonenreglement Landschaft (Anhang Naturschutzzone N3) beschlossen.
B. Während der Auflagefrist vom 22. Dezember 1997 bis 20. Januar 1998 ist eine Einsprache eingegangen, welche infolge der Verständigungsverhandlung vom 12. Februar 1998 vollumfänglich zurückgezogen wurde.
c. Das auf Antrag des Gemeinderates Augst gemäss Beschluss vom 17. Februar 1998 (Eingang 5. März 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:
a) Bauprojekt:
Ganzen Text zeigen
Der Gemeinderat wird ersucht, in Koordination mit der Bewilligungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die von der Kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen (ABK) geforderten Auflagen im Sinne des Schreibens der zuständigen Fachstelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) vom 12.11.97 bei der Projektierungsphase (Baugesuchsverfahren) berücksichtigt werden.
b) Erschliessung:
Der geplanten Erschliessung via Rheinstrasse/Kraftwerkstrasse steht grundsätzlich nichts entgegen. Das Tiefbauamt behält sich jedoch vor, zum gegebenen Zeitpunkt - falls erforderlich - Aufweitungen auf der Rheinstrasse zu Lasten des Verursachers zu verlangen.
Im übrigen gibt sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskon-
trolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass. Für
weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugeset-
zes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 9. Dezember 1997
beschlossene Quartierplanung "Im Baumgarten" und die Mutation zum Zo-
nenreglement Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und
damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 7/QP/3/0 und 7/ZPS/1/2 (Quartierpläne Nr. 1-3), 7/QR/3/0 (Quartierplan-Reglement), sowie TIZRLI1/1 (Mutation Zonenregiement Landschaft) versehenen Exemplare
der Pläne bzw. des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
0
Gemeinderat Augst, 4302 Augst
A.+A. Grob, Architektur+Baumanagement AG, 9535 Wilen bei Wil Stierli+Ruggli, Ingenieure + Raumplaner, Unterdorfstr. 38, 4415 Lausen Bezirksschreiberei Liestal, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr
Bauinspektorat
Tiefbauamt
Fostamt beider Basel
Denkmalpflege
Amt für Orts- und Regionalplanung (11) (8 Archiv, ZD, OP, ES) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: