06/eBS/12/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Dürrmatt

Nutzungsplan · Arlesheim

Dokument

Nummer
2185
Art
Nutzungsplan
Unterart
Teilzonenplan
Gemeinde
Arlesheim
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.08.1960
In Kraft seit
18.08.1960

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr, vom

Engage A

18 - 1160 - 25000

In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass bereits während des Genehmigungsverfahrense für den generellen Bau- und Strassenlinienplan "Dürrmatt" mit einer Grundeigentümerin (Birssck AG) Unterhandlungen im Gange waren. Diese Gesellschaft hat die Absicht, ihre Parzellen mit Mehrfamilienhäusern für wenig bemittelte Mieter zu überbauen. Dabei hat 68 sich gezeigt, dass es nicht möglich ist, einen für die Subventionierung geeigneten Gebäudegrundriss mit den generellen Bau- und Strassenlinien auf. Die Gesamtnutzung der Birseck AG erfährt dadurch keine Aenderung.

Die festgelegten Abstände der endgültigen Bau- und Strassenlinien entsprechen den Bestimmungen von $ 11 des Gemeindebaureglementes und die Einmessung disser Linie auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt den Anforderungen der dafür massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB vom 10. Dezember 1943/4. Juni 1946). Im Situationsplan sind im weiteren alle benötigten Angaben enthalten. Einer Genehmigung des Planes steht daher nichts entgegen.

s//s 1. Gestützt auf $ 58, Abs. 2, und $ 69 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Mai 1941 wird der vom Gemeinderat von Arlesheim am 14. Juni 1960 gutgeheissene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Dürrnatt" Teilstück D-E genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.

2. Massgebend für die endgültigen Bau- und Strassen-

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linien sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 6/eB3/12/0 versehenen Situationspläne.

3, Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Antsblatt zu veröffentlichen. Die endgültigen Bau- und Strassenlinien sind bei den davon be= troffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Arlesheim hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim Zustlindigen Grundbuchant Arlesheim rechtzeitig erfolgt ($ 69, Abs. 7 und 8, Baugesetz; Wegleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt Nr. 26 vom 23. Dezember 1943).

Mitteilung an den Gemeinderat von Arleshein (2), an das Grundbuchamt Arisshein, an das kant, Vermessungsant, en das kant, Bodenant, en die Landeskanzlei, en die kant, Planungsstelle (2), an die Baudirektion (2).

Der Lanädschrsiber: