86/TZPS/1/0_Teilzonenplan Dorfkern

Baulinien · Wahlen

Dokument

Nummer
1057
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Wahlen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.04.1997
In Kraft seit
29.04.1997

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1057 vom 29. April 1997

Gemeinde Wahlen, Teilzonenvorschriften „Dorfkern“, Mutation zum Zonenplan Siedlung (Zonenmutationsplan) „Dorfkern“, Teilstrassennetzplan „Dorfkern“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wahlen hat am 9. Dezember 1996 folgende

Planungsmassnahmen beschlossen:

- Teilzonenvorschriften „Dorfkern“, bestehend aus dem Teilzonenplan „Dorfkern“ und dem Teilzonenreglement „Dorfkern",

- Mutation zum Zonenplan Siedlung (Zonenmutationsplan) „Dorfkern“

- Teilstrassennetzplan „Dorfkern“.

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Es handelt sich um eine unter bernischem Recht entstandene Planung, die dem baselland-

schaftlichen Recht angepasst wurde. In einer ersten Phase wurde die Planung vom Souve-

rän abgelehnt. Die nun überarbeitete Vorlage wurde diesem nochmals unterbreitet und be-

schlossen. Gleichzeitig wurde im Bereich des Ortskerns der entsprechende Teilstrassen-

netzplan ausgearbeitet.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Wahlen (Schreiben vom 27. März 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass den Teilzonenvorschriften „Dorfkern“ noch weitere Planungsmassnahmen folgen müssen, um eine RPG-konforme Planung für das gesamte Siediungsgebiet zu erhalten. Insbesondere ist vordringlich der Strassennetzplan für das gesamte Siedlungsgebiet und ein entsprechendes Strassenreglement auszuarbeiten.

Zudem könnte Art. 21 des Teilzonenreglementes falsch ausgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass in jedem Fall das Baubewilligungsverfahren gemäss BauG massgebend ist.

Im weiteren sei erwähnt, dass die Gestaltungsbaulinien entlang der Kantonsstrassen und Gewässer -soweit sie vor den heute rechtsgültigen kantonalen Baulinien bzw. dem gesetzlichen Bauabstand gemäss $ 85 BauG liegen- in einem separaten Verfahren beschlossen werden müssen.

:/1: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Wahlen vom 9. Dezember 1996 betreffend die Teilzonenvorschriften „Dorfkern“, die Mutation zum Zonenplan Siedlung (Zonenmutationsplan „Dorfkern“) und der Teilstrassennetzplan „Dorfkern“ -im Sinne der Erwägungen- genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 86/TZPS/1/0 (Teilzonenplan „Dorfkern“), 88/TZRS/1/0 (Teilzonenreglement „Dorfkern‘), 86/ZPS/1/1 (Mutation zum Zonenplan Siedlung <Zonenmutationsplan> „Dorfkern“), 86/TSPS/1/0

(Teilstrassennetzplan „Dorfkern“) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Wahlen, 4246 Wahlen

P. Jäckle, Ingenieur- u. Vermessungsbüro, Hinterfeldstr. 62, 4242 Laufen Bernhard & Isabelle Schöni-Egger, Kundmattweg 23, 4246 Wahlen Fritz Müller, Kundmattweg 25, 4246 Wahlen

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen

Kantonale Denkmalpflege

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

(6 Archiv, ZD, OP, OK, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreiber: