06/eBS/29/0_Schwynbach Teil West WBL

Waldabstandslinien · Arlesheim

Dokument

Nummer
1206
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Arlesheim
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.04.1972
In Kraft seit
18.04.1972

Karte

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Text

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4,71 - 60000 -18

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1206 18. April 1972

A. Die Einwohner eindeversammlung Arlesheim hat. an

21, Oktober 1971 dem Bau- und Stras

senlinienplen "Schwynbach, Teil West" zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflsge fand vom 5. November bis 5. Dezember 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Antsblatt Ur. 44 von 4. Novenber 1971 und im Wochenblatt %

Ganzen Text zeigen

r wurden mit einge-

für das Birseck und Dorneck vom 5. Wovenber 1971 bekanntge

3

geben. Die betroffenen Grundeigen schriebenen Brief vom %. November 1971 (Fostquittung) be-

nachrichtigt. Es gingen eine Einzel- und eine Kollextiveinhat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Vers ändigungsverfahren durchge»

sprache ein. Der Gemeinderat Arlesheim

führt. Debei sind die Einsprachken schriftlich zurückgezogen worden. Nit Schreiben vom 24. März 1972 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten, den

Plan und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: L.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

IT.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strasdes Regierungsrates. Die

senlinienpläne -— der Genehmigu dem Genshmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei

auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrol-

&

le aus Gründen der Regionelplanung beschränkt, IL.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichts-

63

naterlell-rechtlich

Genehmigung erfüllt.

> fen

ünden der »ionalplanung

>

der Plan nicht zu bean-

standen.

ı//: \. Gestützst auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzee vom 15. Juni 1967 wird der von der

Einwohnergemeindeversemmlung Arlesheim am

21. Oktober 1971 beschlossene Bau- und Stras-

und damit allgemeinverbindlich erklärt.

nd sind die mit der Inventarnummer o 3

AN

gestützt auf 8 23 des

für den Regierungsrat

schaft im Antsblatt

Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (2)

Ing

Leur- und Vermessungsbüro D. Kohner, Re S

hensteinerstrasse 3, Arlesheim

Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9,

Arlesheim Dandeskanzlei Vermessungsant (2) Baupolizeiamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (3)

Baudirektion (2)

Der landschreibers