06/eBS/29/0_Schwynbach Teil West WBL
Waldabstandslinien · Arlesheim
Dokument
- Nummer
- 1206
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Arlesheim
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 18.04.1972
- In Kraft seit
- 18.04.1972
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4,71 - 60000 -18
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1206 18. April 1972
A. Die Einwohner eindeversammlung Arlesheim hat. an
21, Oktober 1971 dem Bau- und Stras
senlinienplen "Schwynbach, Teil West" zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflsge fand vom 5. November bis 5. Dezember 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Antsblatt Ur. 44 von 4. Novenber 1971 und im Wochenblatt %
Ganzen Text zeigen
r wurden mit einge-
für das Birseck und Dorneck vom 5. Wovenber 1971 bekanntge
3
geben. Die betroffenen Grundeigen schriebenen Brief vom %. November 1971 (Fostquittung) be-
nachrichtigt. Es gingen eine Einzel- und eine Kollextiveinhat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Vers ändigungsverfahren durchge»
sprache ein. Der Gemeinderat Arlesheim
führt. Debei sind die Einsprachken schriftlich zurückgezogen worden. Nit Schreiben vom 24. März 1972 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten, den
Plan und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: L.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
IT.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strasdes Regierungsrates. Die
senlinienpläne -— der Genehmigu dem Genshmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei
auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrol-
&
le aus Gründen der Regionelplanung beschränkt, IL.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichts-
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naterlell-rechtlich
Genehmigung erfüllt.
> fen
ünden der »ionalplanung
>
der Plan nicht zu bean-
standen.
ı//: \. Gestützst auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzee vom 15. Juni 1967 wird der von der
Einwohnergemeindeversemmlung Arlesheim am
21. Oktober 1971 beschlossene Bau- und Stras-
und damit allgemeinverbindlich erklärt.
nd sind die mit der Inventarnummer o 3
AN
gestützt auf 8 23 des
für den Regierungsrat
schaft im Antsblatt
Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (2)
Ing
Leur- und Vermessungsbüro D. Kohner, Re S
hensteinerstrasse 3, Arlesheim
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9,
Arlesheim Dandeskanzlei Vermessungsant (2) Baupolizeiamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (3)
Baudirektion (2)
Der landschreibers