06/QP/10/1_Schappe
Baulinien · Arlesheim
Dokument
- Nummer
- 354
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Arlesheim
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 07.02.1995
- In Kraft seit
- 07.02.1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 354 vom 7. Februar 1995
Gemeinde Arlesheim, Quartierplanvorschriften „Schappe“, Mutation Nr. 1
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 29. Juni 1994 die Mutation Nr. 1 zu den Quartierplanvorschriften „Schappe“ beschlossen. Die Mutation umfasst das Quartierplanreglement (QR) und die Quartierpläne (QP <3 Teilpläne und 3 Pläne Anhang>). Diese Mutation wurde u.a. notwendig, um der Lärmvorbelastung der Talstrasse/ Birseckstrasse zu begegnen.
B. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen und deren Mutationen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die „Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 5. Mai 1994 hat diese Kommission die Mutation zu den Quartierplanvorschriften „Schappe“ behandelt und grundsätzlich gutgeheißen. Das Resultat der Kommissionsberatung sowie der Vorprüfungsbericht wurden dem Projektverfasser und dem Gemeinderat Arlesheim durch die federführende Dienststelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) mit Schreiben vom 6. Juni 1994 bekanntgegeben.
Das auf Antrag des Gemeinderates Arlesheim (Schreiben vom 19. Dezember 1994 resp. 25. Januar 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, daß sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlaß gibt. Es bleibt anzuführen, dass die Realisation einer Fischtreppe im Gewerbekanal - gestützt auf Ziffer 8.3 des Quartierplanreglementes - grundsätzlich möglich ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der natürlichen Belichtung der unterirdischen Parkierung spezielle Beachtung zu schenken ist. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 Baugesetz beschließt der Regierungsrat folgendes:
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11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 29. Juni 1994 beschlossene Mutation Nr. 1 zu den Quartierplanvorschriften „Schappe“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/QP/10/1 (Mutation Quartierpläne 1, 2 und 3 sowie Anhang 1 bis 3), 6/QR/10/1 (Mutation Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler. - Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim
Proplaning AG, Burgfelderstrasse 211, 4025 Basel
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr Tiefbauamt
Vermessungsamt
Amt für Umwelschutz und Energie
Bauinspektorat
Amt- für Orts- und Regionalplanung (8) (4 Archiv, ZD, OP, OK, ES) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
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