06/QP/2/13_Ortskern
Baulinien · Arlesheim
Dokument
- Nummer
- 3105
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Arlesheim
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 05.12.1995
- In Kraft seit
- 05.12.1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3105 vom 5. Dezember 1995
Gemeinde Arlesheim , Änderung des Quartierplanes Ortskern, Mutation Nr. 12
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ariesheim hat am 26. Juni 1995 die Änderung des Quartierplanes Ortskern, Mutation Nr. 12 beschlossen. Es handelt sich um Anpassungen im Bereich des Bachweges.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
cC. Das auf Antrag des Gemeinderates (Schreiben vom 8. November 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
41: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 26. Juni 1995 beschlossene Änderung des Quartierplanes, Mutation Nr. 12 wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/QP/2/13 (Mutation zum Quartierplan Ortskern, Nr. 12 ) versehenen Exemplare der Mutationspläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim
- Rohner/ Jermann & Partner, Reichensteinerstr. 3, 4144 Arlesheim
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertreten-
den Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: