04/LES/2/0_Lärmempfindlichkeitsstufenplan
Lärmempfindlichkeitsstufen · Arboldswil
Dokument
- Nummer
- 431
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Arboldswil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.03.2006
- In Kraft seit
- 21.03.2006
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RRB431_20060321_OPHö_Arboldswil_Gesamtrevision_GK27448.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 431
vom 21. März 2006
Gemeinde Arboldswil, Gesamtrevision 2005 bestehend aus Zonenplan Siedlung, Zonenreglement Siedlung, Lärmempfindlichkeitsstufenplan, Strassennetzplan Siedlung / Landschaft und Strassenreglement A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil hat am 9. Juni 2005 die Gesamtrevision 2005, bestehend aus Zonenplan Siedlung (ZPS), Zonenreglement Siedlung (ZRS), Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LES), Strassennetzplan Siedlung/ Landschaft (SPS / SPL) und Strassenreglement (SR) beschlossen. Mit der Gesamtrevision wird de juro und de facto auch der Zonenplan Landschaft mutiert. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anpassungen an das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG). B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 4. November 2005 unterbreitet der Gemeinderat Arboldswil die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach
Art. 14
ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der LärmEmpfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zu den Reglementen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 20. Juli 2004 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung zum Teil berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahmen und mit Vorbehalten ist der Gemeinderat Arboldswil mit Schreiben vom 12. Januar 2006 informiert worden. Zur Bereinigung von Unklarheiten im Zonenreglement Siedlung wurde im vorgenannten Schreiben empfohlen, mittels geringfügiger Änderungen im Genehmigungsverfahren, entsprechend § 31 Abs. 5 RBG, Korrekturen in der Formulierung zu beantragen. Die vom Kanton vorgeschlagenen Änderungen wurden vom Gemeinderat weitestgehend aufgenommen. Der Regierungsrat begrüsst diesen Entscheid der Gemeinde, welcher in der Folge die Handhabung des Reglements in der Praxis erleichtert. 1.3 Gemäss § 31 Abs. 5 RBG beantragt der Gemeinderat dem Regierungsrat folgende geringfügigen Änderungen des Zonenreglementes Siedlung, im Genehmigungsverfahren vorzunehmen:
Art. 35 Abs. 6
Ursprüngliche Formulierung: "Für Umnutzungen und bauliche Veränderungen innerhalb des Vorplatzbereiches ist die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen." Neue Formulierung: "Umnutzungen und bauliche Veränderungen innerhalb des Vorplatzbereiches sind vorgängig dem Gemeinderat anzuzeigen."
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Art. 50
Ursprüngliche Formulierung: "Bei diesen Schutzobjekten und innerhalb der im Zonenplan eingezeichneten Schutzbereiche ist vor Grabarbeiten tiefer als die Humusschicht die Abteilung Archäologie des Amtes für Kultur zu informieren." Neue Formulierung: "In den definierten Bereichen (100 m um Position 1 und 150 m um Position 3) sind keine Bodeneingriffe zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen." Die beantragten Änderungen entsprechen sinngemäss den Beschlüssen der Einwohnergemeindeversammlung. Sie bedeuten weiter keine zusätzliche Nutzungseinschränkung oder erweiterung einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, weshalb auf eine explizite Einverständniserklärung derselben verzichtet werden kann. 1.4 Bezüglich der Formulierung von Art. 21 Abs. 2 des Zonenreglementes Siedlung besteht nach wie vor folgende Unstimmigkeit: Der Gemeinderat beantragt in seinem Antwortschreiben vom 6. Februar 2006 folgende geringfügige Änderung im Genehmigungsverfahren:
Art. 21 Abs. 2 ZRS
Ursprüngliche Formulierung: "Für Einfriedigungen entlang von Verkehrsanlagen ist die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen (Verweis auf: §120 Buchstabe e. RBG). Grünhecken gelten als Einfriedigungen." Neue Formulierung: "Für Einfriedigungen und Grünhecken entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen." Die Formulierung wird mit dem gleichlautenden, genehmigten Reglementstext der Gemeinde Lampenberg, welchen das Amt für Raumplanung als korrekt befunden hat, begründet. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung: Im Schreiben vom 12. Januar 2006 wurde vom Amt für Raumplanung beanstandet, dass der ursprüngliche Reglementstext insofern nicht korrekt formuliert sei, als dass für Einfriedigungen nicht die Zustimmung des Gemeinderates eingeholt werden kann, sondern die Gemeinde, entsprechend §120 lit. e, Einfriedigungen unter die Baubewilligungspflicht stellen kann. Weiter wurde klar deklariert, dass Grünhecken nicht als Einfriedigungen im Sinne des RBG gelten. Das Amt für Raumplanung hat sinngemäss den Reglementstext der Gemeinde Lampenberg in Bezug auf die Baubewilligungspflicht als korrekt bezeichnet, nicht jedoch auf den Zusatz "und Grünhecken". Entsprechend wurde der Text auch zitiert: "Für Einfriedigungen entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen". Entsprechend wurde der Text auch als Formulierung für einen Antrag auf geringfügige Änderung im Genehmigungsverfahren vorgeschlagen. Grundsätzlich ist festzuhalten dass §92 und § 99 RBG die Rahmenbedingungen bzw. Abstandsvorschriften für die Errichtung von Einfriedigungen abschliessend regeln und für Grünhecken explizit auf die Bestimmung von § 80 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) verweist. Damit gelten Grünhecken nicht als Einfriedigungen im Sinne des RBG und können nicht, entsprechend den Einfriedigungen, unter die Baubewilligungspflicht gestellt werden. Der Zusatz "und Grünhecken", in der als geringfügige Änderung im Genehmigungsverfahren beantragten Formulierung von Art. 21 Abs. 2, widerspricht der übergeordneten Gesetzge-
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bung und wird deshalb von der Genehmigung ausgenommen und im Reglement rot gestrichen. 1.4 Art. 44 ZRS fordert die Beilage eines Umgebungsgestaltungsplanes im Baugesuchsverfahren. § 87 Abs. 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) regelt indes abschliessend was dem Baugesuch beizulegen ist. Die Gemeinde Arboldswil kann zwar die Beilage eines Umgebungsgestaltungsplanes im Baubewilligungsverfahren einfordern, da sie aber nicht Baubewilligungsbehörde ist, stellt der einzureichende Umgebungsgestaltungsplan kein relevantes Instrument für die Beurteilung des Baugesuchs dar. Der letzte Satz des Art. 44 ZRS kann dem Regierungsrat nur unter dem Vorbehalt zur Genehmigung unterbreitet werden, dass der Umgebungsgestaltungsplan kein entscheidrelevantes Instrument für die Beurteilung des Baugesuchs darstellt. 1.5 In Art. 31 und 32 Verteilung Landerwerbs- und Baukosten des Strassenreglementes (SR) werden u.A. die Kosten der öffentlichen Landwirtschaftswege ausserhalb der Bauzone reglementiert. Im Strassennetzplan werden entsprechend im rechtsverbindlichen Inhalt die öffentlichen Land- und Forstwirtschaftswege festgelegt. Dazu ist zu bemerken, dass Strassen der Bürgergemeinde ebenso wie Privatstrassen gemäss § 3 und § 6 des Strassengesetzes (SGS) nicht als Gemeinde- und damit nicht als öffentliche Strassen gelten. Die öffentlichen Land- und Forstwirtschaftswege im Strassennetzplan Siedlung/Landschaft sowie die dazugehörenden Bestimmungen Art. 31 und 32 SR werden deshalb nur für die entsprechenden Strassen bzw. Wege im Eigentum der Einwohnergemeinde genehmigt, nicht jedoch für jene im Eigentum der Bürgergemeinde. 1.6 Der zur Genehmigung eingereichte Zonenplan Siedlung der Gemeinde Arboldswil enthält entgegen den zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen zusätzliche Festlegungen von Naturschutzeinzelobjekten (Bäume) auf Kantonsstrassenareal. Die Unterschutzstellung vorgenannter Bäume wurde keiner fakultativen Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung durch die kantonalen Behörden unterzogen. Die Prüfung findet daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens statt. Gemäss § 8 des Strassengesetzes (SGS) stehen Kantonsstrassen unter der Hoheit des Kantons. Mit der Unterschutzstellung von Bäumen auf Kantonsstrassenareal beplant die Gemeinde ein Gebiet in dem ihr keine Planungskompetenz zukommt. Das Amt für Raumplanung orientierte deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2006 die Gemeinde Arboldswil, über die vorgesehene Nichtgenehmigung der Unterschutzstellung der vier Bäume auf Kantonsstrassenareal. Im Antwortschreiben vom 6. Februar 2006 erwiderte die Gemeinde, dass im Vorprüfungsverfahren vom Kanton auch die Unterschutzstellung von markanten Einzelbäumen gefordert wurde. Für den Gemeinderat sei es in der Folge unverständlich, dass die unter Schutz gestellten Bäume auf Kantonsstrassenareal von der Genehmigung ausgeschlossen werden sollen. Von den Grundeigentümern hätte zudem im Einspracheverfahren Gründe gegen eine Unterschutzstellung vorgebracht werden müssen, weshalb der Gemeinderat eine Genehmigung der Naturschutzobjekte auch auf Kantonsstrassenareal erwarte. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung: Im Vorprüfungsbericht vom 18. Juni 2004 sowie in der Besprechung desselben am 23. November 2004 wurde auf die Pendenz der Gemeinde zur Erstellung eines Naturinventars hingewiesen. Weiter wurde die Bezeichnung und Beschreibung von geschützten (nicht nur
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"schützenswerten") Naturobjekten sowie die Formulierung von klaren Aussagen bezüglich des ökologischen Ausgleichs, für die verschiedenen Zonen, im Zonenreglement gefordert. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob die Gemeinde weitere Naturobjekte als "geschützt" festgelegen würde, konnte bezüglich der Rahmenbedingungen auch keine Aussagen gemacht werden. Die Einhaltung der übergeordneten Gesetzgebung wurde und wird jedoch grundsätzlich vorausgesetzt und deshalb nicht explizit erwähnt. Gemäss § 8 Abs. 1 des Strassengesetzes (SGS) stehen die National- und Kantonsstrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Die Planung und Projektierung, der Bau, Ausbau und Korrektionen, der Unterhalt und Winterdienst sowie auch die Finanzierung der Kantonsstrassen ist gemäss Strassengesetz vom Kanton zu erbringen. Mit der Unterschutzstellung von Bäumen auf Kantonsstrassenareal greift die Gemeinde in diesen, dem Kanton vorbehaltenen Bereich unzulässigerweise ein. Sie beplant ein Gebiet, in welchem sie nicht planungsberechtigt ist und handelt damit im Widerspruch zum, dem kommunalen Recht übergeordneten, Strassengesetz. Die Genehmigung von kommunalen Nutzungsplanungen durch den Regierungsrat ist ein Ausdruck der Aufsichtsfunktion, die der Kanton gegenüber den Gemeinden gemäss § 3 des Gemeindegesetzes (GemG; SGS 180) ausübt. Eine der Funktionen der kantonalen Aufsicht liegt in der Gewährleistung einer korrekten Rechtsanwendung durch die Gemeinden. Wie dargelegt, verstösst eine nutzungsplanerische Festsetzung durch die Gemeinde auf Kantonsstrassenareal gegen kantonales Recht. Der Regierungsrat kann dies, Kraft seiner Aufsichtsfunktion über die Gemeinden, nicht durch die Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung sanktionieren. Entgegen der geäusserten Erwartung des Gemeinderats von Arboldswil, muss deshalb die Unterschutzstellung der Bäume auf Kantonsstrassenareal durch die Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen.
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1. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil vom 9. Juni 2005 betreffend die Gesamtrevision 2005 bestehend aus Zonenplan Siedlung (ZPS), Zonenreglement Siedlung (ZRS), Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LES), Strassennetzplan Siedlung/ Landschaft (SPS/SPL) und Strassenreglement (SR) im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Änderungen und Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderungen Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragten Änderungen genehmigt: • Neue Formulierung des Art. 35 Abs. 6 ZRS: "Umnutzungen und bauliche Veränderungen innerhalb des Vorplatzbereiches sind vorgängig dem Gemeinderat anzuzeigen." • Neue Formulierung des Art. 50 ZRS: "In den definierten Bereichen (100 m um Position 1 und 150 m um Position 3) sind keine Bodeneingriffe zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen."
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Die neue Formulierung des Art. 21 Abs. 2 ZRS wird mit untenstehender Ausnahme folgendermassen genehmigt: "Für Einfriedigungen und Grünhecken entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen."
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Ausnahmen: Der Zusatz "und Grünhecken" in Art. 21 Abs. 2 des Zonenreglementes Siedlung sowie die als Naturschutzeinzelobjekte eingetragenen Bäume auf Kantonsstrassenareal im Zonenplan Siedlung werden von der Genehmigung ausgenommen und in Reglement und Plan rot gestrichen. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 4/ZPS/2/0, 4/LES/2/0 und 4/ZPL/1/1 (Zonenplan Siedlung), 4/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung), 4/SPS/2/0 und 4/SPL/2/0 (Strassennetzplan Siedlung / Landschaft), 4/SRS/2/0 und 4/SRL/2/0 (Strassenreglement Siedlung/Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan Siedlung (4/ZPS/1/0) der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (4/LES/1/0), das Zonenreglement Siedlung (4/ZRS/1/0), der Teilzonenplan Ortskern (4/TZPS/1/0), der Strassennetzplan und das Strassenreglement Siedlung (4/SP/1/0) aufgehoben. 6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Arboldswil, Gemeindeverwaltung, 4424 Arboldswil Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Kreisgeometerbüro Liestal /Waldenburg, Rheinstr. 27, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation) Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Forstamt Tiefbauamt Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Raumplanung (31) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin