82/ZPL/0/0_Teil 2 ( Zonenplan Landschaft )
Nutzungsplan · Liesberg · Aufgehoben am 14.12.2021
Dokument
- Nummer
- 317
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Liesberg
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 07.08.1990
- In Kraft seit
- 07.08.1990
- Aufgehoben
- 14.12.2021
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Sn BALZITSETIOR
7 BE u 5
8 Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern
N. u, RPA/Kö/bs Bern, 7.8. 1990 h:liesberg.doc
URSPRÜNGLICH | E DARF NICHT NACHGEFOHRT Mir
A. Aus den Akten
Gemeinde: Liesberg Gegenstand: Ortsplanung, bestehend aus
Baureglement, Zonenplan Teil 1 und Teil 2
Oeffentliche Auflage: 30. September 1989 bis 30. Oktober 1989
Gemeindebeschluss: 30. Oktober 1989
Einsprachen: 1.
- 2 - zurückgezogen am 15. März 1990 9. zurückgezogen am 15. März 1990 10. . Bu “ BEER Rechtsverwahrungen: siehe Einsprache Nr. 6 Gemeindebeschwerden: keine
B. Erwägungen
1. Die kantonale Baudirektion genehmigt gemäss Art. 61 Baugesetz (BauG) Vorschriften und Pläne der Gemeinden, wenn sie recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse liegen.
Nach Anhörung des Gemeinderates und der betroffenen Grundeigentümer kann sie gesetzwidrige oder unzweckmässige Vorschriften im Genehmigungsbeschluss ändern, soweit dadurch nicht unzulässig in die Gemeindeautonomie eingegriffen wird. Geringfügige Verbesserungen redaktioneller oder technischer Natur können auch ohne Anhörung vorgenommen
-- werden. ‘
Ueber unerledigte Einsprachen wird im Genehmigungsverfahren ent-
schieden.
Die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) der Gemeinde Liesberg stammt aus dem Jahre 1967. Zwischenzeitlich sind das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und das Bernische Baugesetz (BauG) vom 9. Juni 1985 in Kraft getreten (eine Totalrevision der Ortsplanung aufgrund des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 erfolgte nicht). Die Notwendigkeit einer Ueberarbeitung der Ortsplanung ist demgemäss unbestritten; die Planungsarbeiten wurden schon vor Jahren in Angriff genommen (Orientierungsversammlung am 23. September 1985).
In zwei Vorprüfungsberichten vom 21. August 1986 und vom 3. August 1989 hat sich das Raumplanungsamt des Kantons Bern teils sehr einlässlich zu den Planentwürfen der Gemeinde Liesberg äussern können. Zentrale Anliegen im Rahmen der Ortsplanung sind die Bauzonengrösse, der Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutz sowie die detailliertere Regelung einzelner Gebiete durch Sondernutzungspläne (Ueberbauungsordnungen). Im Rahmen der zweiten Vorprüfung konnte das kantonale Raumplanungsamt weitgehende Verbesserungen feststellen. Hingegen fehlten wesentliche Angaben, so namentlich die Berechnung des 15- Jahresbedarfes an Bauland in Wohnzonen. Die in der Folge durch den Kanton vorgenommenen Berechnungen ergaben einen maximalen Baulandbedarf von rund 4,0 ha, dem nach Zonenplan ein Angebot von ca. 8,5 ha
gegenübersteht.
Am 11. Juni 1986 legte die Baudirektion des Kantons Bern, gestützt auf
Art. 62 f BauG, wie in zahlreichen anderen Gemeinden des Kantons auch
in'Liesberg verschiedene Planungszonen zum Schutze des Kulturlandes auf. Der Zweck dieser Planungszonen liegt gemäss Publikationstext im Schutz des in Bauzonen liegenden unüberbauten Kulturlandes vor Ueberbauung bis zum Vorliegen einer den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes genügenden Ortsplanung. Die Planungszone Nr. 1086.24/1 wurde mit Beschluss der Baudirektion vom 22. April 1988 aufgehoben. Das von
den Planungszonen Nrn. 1086.24/2 und’ 5 belegte Gebiet entlang der Birs
4.1
4.2
wurde in die Landwirtschaftszone umgezont, so dass die entsprechenden Planungszonen mit dem Genehmigungsbeschluss aufgehoben werden können. Die Planungszone Nr. 1086.24/3.1 schliesslich kann gemäss entsprechender Zusicherungen an die Gemeinde ebenfalls aufgehoben werden, nachdem in diesem Gebiet eine Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN)
gemäss Art. 77 BauG vorgesehen ist.
Gesamthaft gesehen sind zwar die Bauzonen der Gemeinde Liesberg nach wie vor reichlich grosszügig dimensioniert. Wie allen Prognosen haftet aber auch derjenigen des mutmasslichen Baulandbedarfes für die nächsten 15 Jahren ein erhebliches Quantum an Unsicherheit an.
Aus diesem Blickwinkel steht einer Genehmigung der Ortsplanung Liesberg daher nichts im Wege.
Die Pläne bzw. Planlegenden sowie die Vorschriften im Baureglement weisen verschiedene Mängel technischer oder redaktioneller Art auf,
die nachstehend zu berichtigen sind:
Im Industriegebiet "Aumatten/Bebrunnenmatten" besteht ein Veberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften, der am 21. Februar 1979 genehmigt und in der Folge mehrfach, teils geringfügig, abgeändert wurde (Genehmigungsdatum der letzten Aenderung: 19. Mai 1988). Aus dem Zonenplan Teil 1 ist diese Sonderordnung nicht ersichtlich. Hingegen ist
ein entsprechender Perimeter "Zone mit rechtsgültiger Ueberbauungsordnung" vorgesehen und teilweise auch im Plan eingetragen (Gebiete
"Ob den Häusern", "Bohlberg"). Für das Gebiet "Aumatten/Bebrunnenmatten"
ist der entsprechende Perimeter im Plan nachzutragen.
Art. 30 des Baureglementes regelt die Zonen. mit Planungspflicht. Dazu wird auch das Gebiet 10 "Steinbruchareal Bohlberg Ost" und "Bohlberg West" Zone S gerechnet. Für das Gebiet Bohlberg Ost fehlt die entsprechende Kennzeichnung im Plan. Diese ist nachzutragen. Für das Gebiet "Steinbruch Bohlberg" (West) hat die Gemeindeversammlung von
Liesberg am 26. Mai 1989 eine Ueberbauungsordnung beschlossen, die am
3. Oktober 1989 von der kantonalen Baudirektion genehmigt wurde. Zutreffenderweise findet sich im Zonenplan Teil 1 denn auch der bereits in Ziffer 4.1 hievor erwähnte Perimeter "Zone mit rechtsgültiger UVeberbauungsordnung". Beim Gebiet Bohlberg West kann es sich aber demnach nicht mehr um eine Zone mit Planungspflicht handeln, weshalb in Art. 30 Abs. 5 Bstb. 1 des Baureglementes die Zeile "...und
'Bohlberg West' Zone S" zu streichen ist.
Die Legende des Zonenplanes Teil 1 ist bei den Signaturen "erhaltenswerte Gebäude" und "schützenswerte Gebäude" mit einem Hinweis auf
Art. 36
des Baureglementes zu ergänzen.
Der Artikelverweis für die "Zonen mit spezieller Nutzung" muss in der Zonenplanlegende Teil 2 korrigiert werden; es muss richtig lauten
Art. 29 (und nicht Art. 34). Verschiedene Korrekturen betreffen schliesslich das Baureglement:
- Art. 12 Abs. 1 muss lauten: "Entlang der Gewässer sind folgende minimale Bauabstände, gemessen von der oberen Böschungskante, einzuhalten:" (Das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Wasserbaugesetz [WBG] vom 21. Februar 1989 unterscheidet nicht mehr zwischen öffentlichen und anderen Gewässern). Denkbar wäre u.U. ein Hinweis auf Art. 48 WBG (Wasserbaubewilligung), dieser gilt aber ohnehin,
weshalb auf den Hinweis verzichtet werden kann.
- In Art. 17 Abs. 2 muss es heissen "Gebäudeabstand" (statt "Grenzabstand").
- In Art. 30 Abs. 5 Bstb. e und f ist der letzte Satz "Bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 BauG kann eine Ausnützungsziffer bis zu 0,5 angewendet werden." zu streichen. Bei den Gebieten 4 "Sinzenried" und 5 "Wuhrberglein" handelt es sich um Zonen mit Planungspflicht, in denen die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 Abs. 4 Bstb. a BauG ausgeschlossen ist.
5.2
-6 -
- Wie in Ziffer 4.2 bereits ausgeführt, ist in Art. 30 Abs. 5 Bstb. 1
der Satzteil "...und "Bohlberg West' Zone S" zu streichen.
- In Art. 40 sind diverse Artikelverweise richtigzustellen. Dies betrifft die maximale Geschosszahl (Art. 18 statt 17), Gebäudehöhe (Art. 19 statt 18), Firsthöhe (Art. 19 statt 18), Dachformen und -neigung (Art. 22 statt 20), Dachaufbauten (Art. 22 statt 21), Ausnützungsziffer (Art. 23 statt 22) und die Fussnote 1 (Art. 22 statt 20).
- Art. 44 (Inkrafttreten) ist durch einen Abs. 3 zu ergänzen: "Mit dem Inkrafttreten sind Baureglement und Zonenplan vom 16. Februar 1967
aufgehoben."
Zu_den Einsprachen
Den Einsprachen Nrn. 1 bis 3 wurde an der Gemeindeversammlung vom
30. Oktober 1989 vollumfänglich entsprochen. Aus planerischer Sicht ist gegen die entsprechenden Modifikationen (Einbezug der Parzelle Nr. EEE in die WG3, Grenzabstände von 3 bzw. 6 m anstelle von 4 bzw. 8 m in der W2 und in der W2a) nichts einzuwenden. Die Einsprachen sind
daher gegenstandslos.
Der Einsprecher Nr. 4 verlangt den Einbezug des Parzellenteiles ER :: den Umlegungsperimeter Krummenacker. Tatsächlich ist dieser kleine dreieckige Grundstücksteil nicht Bestandteil der Zone mit Planungspflicht Nr. 3 "Krummenacker". Wohl ist für dieses Gebiet eine Baulandumlegung nicht nur vorgeschrieben, sondern unumgänglich. Sollte sich der Einbezug dieses nur wenige Quadratmeter umfassenden Teiles in die Baulandumlegung rechtfertigen, so könnte dieser erfolgen, auch wenn das Stück nicht in der Zone mit Planungspflicht liegt. Deren Abgrenzung ist beizubehalten, die Einsprache muss als öffent-
lich-rechtlich unbegründet abgewiesen werden.
5.4
Die Interessenlage der Einsprecher Nr. 5 ist unterschiedlich. Sinngemäss stellen alle das Begehren, dass ihre Grundstücke
in ser Baulanaumlegung Krummenacker berücksichtigt werden. Für die Parzellen die
bereits weitgehend überbaut sind, erweist sich aber der Einbezug weder in eine Zone mit Planungspflicht, noch in eine Baulandumlegung als sinnvoll. Die beiden anderen Parzelle : ins<sen sind ohnehin von der Zone mit Planungspflicht Nr. 3 erfasst.
Auch die Einsprache Nr. 5 ist daher, soweit nicht ohnehin gegen-
standslos, abzuweisen.
Einsprache Nr. 6: >: eine "vorsorg-
liche Einsprache" und weist auf die Anforderungen an Bauzonen gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) hin. Unter dem Titel "Anforderungen an Bauzonen" legt diese Bestimmung folgendes fest: "Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können." Nach Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) dürfen die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Aenderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für
kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
fl ist insofern beizupflichten, als den
genannten Bestimmungen bei der Erschliessung der Bauzone Krummenacker Rechnung zu tragen sein wird. Wie er selber ausführt, richtet sich seine Einsprache nicht gegen die Erschliessung an sich. Der Verein verwahrt sich jedoch gegen eine allfällige Kostenpflicht. Nachdem
damit nicht öffentlich-rechtliche, sondern private Interessen ‘
.5
5.6
5.
7
angesprochen sind, ist die Eingabe des EEE ::: Rechtsver-
wahrung entgegenzunehmen bzw. vorzumerken. An der Kostenpflicht gemäss Art. 16 LSV vermag indessen auch eine Rechtsverwahrung nichts zu
ändern.
Der Eingabe ii vo 24. oxtoper 1985 kann
weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung entnommen werden. Der Verein begrüsst Art. 37 Abs. 4 des Baureglementes von Liesberg und stellt seine Dienste für die Ausarbeitung der dort genannten Richtlinien betreffend Pflege und Unterhalt der Schutzgebiete zur Verfügung. So gerne die Gemeindebehörden dieses löbliche Angebot zur Kenntnis
nehmen werden, kann auf die Eingabe >: nicht
im Sinne einer Einsprache eingetreten werden.
Die Einsprachen Nrn. 8 und 9 wurden anlässlich der Verhandlung am
15. März 1990 zurückgezogen.
Die Einsprecher Nr. 10 wenden sich gegen die Unterschutzstellung der in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft Schulgasse 4 - 8.
Nach dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das Dorf Liesberg in räumlicher wie architekturhistorischer Hinsicht von regionaler Bedeutung. Die Schulgasse und das fragliche Gebäude 4 - 6 liegen im alten Dorfkern, der der Aufnahmekategorie A zugeordnet wird. Nach Auffassung der Denkmalpflege handelt es sich um ein schützenswertes Gebäude, das namentlich Teil der für Liesberg
charakteristischen gestaffelten Häuserfronten bildet.
Die Eingabe der Einsprecher Nr. 10 wird nicht weiter begründet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Unterschutzstellung ein Schaden erwachsen sollte. Ein solcher könnte überdies u.U. durch Beiträge nach Art. 140 BauG gemildert werden. Jedenfalls steht die Erhaltung des Ortskerns von Liesberg unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse. Die Einsprecher Nr. 10 bringen kein höher zu
gewichtendes Privatinteresse vor; ihre Einsprache ist daher als
„Sffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.
5.8
5.9
Die Parzelle BE: des Bahnhofs wird neu der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone YS2 (statt WG3) zugewiesen. Die Einsprecherin Nr. 11 setzt sich gegen diese Rückzonung mit dem Argument zur Wehr, mittel- und langfristic komme eine Ausdehnung ihres Betriebes nur auf dieser Parzelle in Frase. Entgegen der Auffassung der Einsprecherin steht einer Ausdehnung des Bürobetriebes (wie auch des Gewerbebetriebes) auch im Rahmen nur zweier Geschosse nichts im Weg. Die im Gebiet "Auf der Platten" vorherrschende zweigeschossige Bauweise erweist sich tür diese Hanglage als durchaus zweckmässig. Was die langfristigen Erweiterungsabsichten der Einsprecherin angeht, müsste diesen ohnehin erst im Rahmen einer späteren Ortsplanungsrevi-
sion Rechnung getragen werden.
Auch die Einsprache Nr. 11 ist daher als öffentlich-rechtlich unbe-
gründet abzuweisen.
Einsprache Nr. 12: N =isnet sie Farzei1e EEE. Die S3Uzonenansren-
zung in diesem Bereich verläuft in einem Abstand von 15 m parallel zum Waldrand. Diese Lösung wird von der Einsprecherin Nr. 12 als wenig zweckmässig abgelehnt. Um eine höhere Nutzung realisieren zu können, sei die Bauzone bis ar den Waldrand auszudehnen, womit namentlich die einzelnen Häuser individueller gestaltet werden könnten. Der Spielplatz könnte nach der jetzt vorgesehenen Regelung nur mittels Ausnahmebewilligung realisiert werden. .
Die Einsprecherin führt zwar zurecht aus, dass der Bauabstand von 15 m mittels Waldbaulinie chnehin eingehalten werden müsste. Sie übersieht aber, dass es sich be: dieser Waldlichtung um ein landschaftlich ausgesprochen heikles Sebiet handelt. Gerade in einer solchen Situation ist es nicht erwünscht, durch Kunstgriffe eine höhere Ausnutzung zu realisieren, als d'.s die Grundordnung für die W2 zulässt. Den einzelnen Bauformen s: ;ie der Spielplatzfrage wird im Rahmen der für dieses Gebiet zwingen. vorgeschriebenen Ueberbauungsordnung ohne weiteres Rechnung get. ıgen werden können. Die Ausdehnung der Bauzone
„auf einen Bereich, de: ohnehin nicht überbaut werden könnte
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
‘
- 10 -
(waldabstand) erwiese sich als krass unzweckmässig. Abgesehen davon, dass das Baugebiet Sinzenried ohnehin wenig glücklich liegt, ist an der jetzt vorgesehenen Lösung festzuhalten, dies unter Abweisung der
Einsprache Nr. 12.
Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Ortsplanung von Liesberg unter Berücksichtigung der in Ziffer 4 hievor aufgezählten Aenderungen
und Ergänzungen genehmigt werden kann.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
Die Ortsplanung der Gemeinde Liesberg, bestehend aus Baureglement und Zonenplan Teil 1 und 2, durch die Gemeindeversammlung von Liesberg am
30. Oktober 1989 beschlossen, wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt, wobei
das Gebiet "Aumatten/Bebrunnenmatten" durch den Perimeter "Zone mit
rechtsgültiger Ueberbauungsordnung"” ergänzt wird;
das Gebiet "Bohlberg Ost" durch den Perimeter und den Vermerk ZPP 10
ergänzt wird;
in der Legende zum Zonenplan Teil 1 die Signaturen für erhaltenswerte und schützenswerte Gebäude durch den Hinweis auf Art. 36 des Baureglementes ergänzt werden;
in der Legende zum Zonenplan Teil 2 der Artikelverweis für Zonen mit
spezieller Nutzung von Art. 34 auf Art. 29 berichtigt wird;
Art. 12 des Baureglementes neu "Entlang der Gewässer sind folgende minimale Bauabstände, gemessen von der oberen Böschungskante, einzu-
halten:" lautet;
1.6
1.7
1.8
1.9
- 11 -
in Art. 17 Abs. 2 "Grenzabstand" ersetzt wird durch "Gebäudeabstand";
in Art. 30 Abs. 5 Bstb. e und f der letzte Satz "bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 BauG kann eine Ausnützungsziffer bis zu 0,5 angewendet werden", und in Bstb. 1 der Satzteil "...und "Bohlberg
West' Zone S" gestrichen werden:
in der Tabelle gemäss Art. 40 verschiedene Artikelverweise korrigiert werden (18 statt 17, 19 statt 18, 22 statt 20 und 21 sowie 23 statt 22); und
Art. 44 durch einen Absatz 3 ergänzt wird: „3 Mit dem Inkrafttreten
sind das Baureglement und der Zonenplan vom 16. Februar/26. Mai 1967
aufgehoben."
Auf die Einsprachen Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 wird nicht eingetreten.
Die Einsprachen Nrn. 4, 10, 11 und 12 werden als öffentlich-rechtlich
unbegründet abgewiesen.
Vom Rückzug der Einsprachen Nrn. 8 und 9 wird Kenntnis genommen. Die Rechtsverwahrung der Einsprechers Nr. 6 wird vorgemerkt.
Die Planungszonen Nrn. 1086.24/2,3.1 und 5 werden aufgehoben.
Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteikosten gesprochen.
Die Gemeinde Liesberg wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss
Art. 110
Bauverordnung (BauV) öffentlich bekanntzumachen.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutZwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen
Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
- 12 - -
10. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu
eröffnen:
- der Gemeinde Liesberg
unter Beilage eines Exemplares der genehmigten Ortsplanung,
- den Einsprechern. Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten Ortsplanung ist für
das Amtsarchiv bestimmt.
BAUDIREKTION Der Direktor i.V.
Regierungsrat TBA LIW MelA ForstD WEA RPA 3 2 1 3 1+jelEx. 6 + je 2 Ex.
- kant. Steuerverwaltung, Abt. amtl. Bewertung der Grundstücke