37/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft
Nutzungsplan · Lausen
Dokument
- Nummer
- 1570
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Lausen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.09.2013
- In Kraft seit
- 24.09.2013
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1570
vom 24. September 2013
Gemeinde Lausen, Zonenplan und Zonenreglement Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 13. März 2013 den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Revision der Zonenvorschriften Landschaft. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 unterbreitet der Gemeinderat Lausen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat macht speziell bezüglich § 8 des Zonenreglements Landschaft darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt ist. Insbesondere regelt das kantonale Recht in § 87 RBV abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über keine Autonomie. Es ist ihnen allerdings möglich, im Rahmen ihrer Einsprachemöglichkeit den Antrag zu stellen, dass die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Unterlagen einverlangt. Zudem gilt es in § 12 des Zonenreglements Landschaft zu beachten, dass neue Wege in der Uferschutzzone grundsätzlich nicht zulässig sind. Allenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen Fuss- und Wanderwege zugelassen werden, die im Strassennetzplan enthalten sind. Bezüglich der Naturschutzzonen N3 und N11 im Waldareal wird auf Folgendes hingewiesen: - Das Abhumusieren erfordert eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung, deren Erteilung im Einzelfall durch die Waldbehörde geprüft werden muss. - Bachverbauungen können Teil von Vorbeugemassnahmen (gegen Überschwemmungen) sein und daher bei Bedarf unabhängig von zuwiderlaufenden Zonenreglementsbestimmungen angeordnet respektive realisiert werden. Im Weiteren wird in § 15 Absatz 1 des Zonenreglements Landschaft unter anderem festgelegt, dass verschwundene Hecken und Feldgehölze neu anzupflanzen sind. Der Regierungsrat interpretiert diesen Bestimmungsteil so, dass unter "verschwundenen" Hecken und Feldgehölzen abgehende oder zerstörte Objekte zu verstehen sind. Ausserdem wird im Sinne einer redaktionellen Korrektur darauf hingewiesen, dass der Kommentar in § 10 Absatz 2 bezüglich neueren kleineren Bauten im Offenland irreführend ist und nicht dem betreffenden Objektblatt (L3.2) des Kantonalen Richtplans entspricht.
Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\09-24\BUD\2013-1570-RBB_Lausen-Zonenplan.docx
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1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Lausen am 13. März 2013 beschlossene Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 37/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft) und 37/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Aufgehoben werden der Zonenplan Landschaft (37/ZPL/1/0) und das Zonenreglement Landschaft (37/ZRL/1/0) inkl. der dazugehörenden Mutationen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Verteiler: Gemeinderat Lausen, 4415 Lausen Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) Amt für Wald beider Basel BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
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