59/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft

Nutzungsplan · Rünenberg

Dokument

Nummer
585
Art
Nutzungsplan
Unterart
Zonenplan
Gemeinde
Rünenberg
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.04.2014
In Kraft seit
29.04.2014

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 0585

vom 29. April 2014

Gemeinde Rünenberg, Revision der Zonenvorschriften Landschaft und des Strassennetzplanes Siedlung und Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg hat am 6. Juni 2013 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft und des Strassennetzplanes Siedlung und Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Gesamtüberarbeitung und Anpassung an das Raumplanungs- und Baugesetz. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 unterbreitet der Gemeinderat Rünenberg die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Gleichzeitig ersucht der Gemeinderat, die Genehmigung der Planung für die Zone für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 1 (Schule, Sport, Spielplätze, Parkplätze) inkl. überlagernder Aussichtsschutzzone aufgrund einer separaten Planung und Integration in die Zonenvorschriften Siedlung zu sistieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement (ZRL) Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 10. Mai 2011 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3 § 7 Abs. 5 ZRL, Zone für öffentliche Werke und Anlagen Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b. LSV wird den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Die vorliegende Festlegung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III im ersten Satz von Abs. 5 widerspricht somit der übergeordneten Gesetzgebung und muss daher von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.4 § 9 Abs. 3 ZRL, Landschaftsschutzzone Die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen richtet sich nach dem RPG und ist somit durch die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt. Es steht den Gemeinden diesbezüglich nicht zu, entsprechende Festlegungen vorzunehmen. Der zweite Spiegelstrich („Terrainveränderungen … sind bewilligungspflichtig.“) muss daher von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.5 § 13 Abs. 3 und 4 ZRL, Archäologische Schutzzonen Aufgrund einer zwischenzeitlich in einer anderen Gemeinde erfolgten Einsprachebehandlung bezüglich einer archäologischen Schutzzone ist Folgendes festzuhalten: Obschon diese und ähnliche Formulierungen in der Praxis nicht zu Problemen geführt haben, kann die Bestimmung – in Abhängigkeit der Auslegung – zu einem faktischen Nutzungsverbot führen. Ein solches ist jedoch nicht erforderlich, um den Schutzzweck der archäologischen Schutzzonen zu erreichen. Bereits das Archäologiegesetz umschreibt ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot von archäologischen Zonen. Mit der Ausscheidung der archäologischen Zonen im Zonenplan unterliegen diese dem gesetzlichen Gefährdungs- und Zerstörungsgebot. Boden-

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eingriffe sind dabei nicht ausgeschlossen, sondern unterliegen der Bewilligungspflicht. Im Rahmen der Bewilligung wird geprüft, ob im spezifischen Fall ein Bodeneingriff durchgeführt werden kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen und Auflagen. Die gesetzliche Regelung ist somit weniger weitgehend, als das im vorliegenden Zonenreglement beschlossene faktische Verbot von Bodeneingriffen, genügt aber, um den mit archäologischen Schutzzonen verfolgte Zweck zu erreichen. Damit erweisen sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Abs. 3 („Innerhalb von Schutzzonen … Nutzung hinausgehen.“) und der Begriff „unumgänglich“ in Abs. 4 als rechtswidrig und können nicht genehmigt werden. 1.6 Uferschutzzone Wolstelbächli im Gebiet Hofmatt Im Rahmen der Planung wurde festgestellt, dass der östliche Arm des Wolstelbächlis im Gebiet Hofmatt (Parzelle Nr. 613) ausserhalb des kantonal geschützten Naturobjektes „Heckenkomplexe im Gebiet Mapprach und Hofmatt“ (RRB Nr. 813 vom 17. März 1992) liegt. Insofern wurde im Vorprüfungsbericht vom 10. Mai 2011 gefordert, dass die Ausscheidung einer Uferschutzzone zu prüfen sei. Es ist nun festzustellen, dass dem Bächlein keine Uferschutzzone zugeordnet wurde. Die Gemeinde begründet dies damit, dass die amtliche Vermessung der Gemeinde erst kürzlich (nach Beschlussfassung vorliegender Planung) erneuert wurde und die genaue Lage des offenbar vor einigen Jahren neu erstellten Wiesenbächleins erst damit festgestellt werden konnte. Der Regierungsrat hält fest, dass für das Bächlein bzw. dessen Gewässerraum zurzeit die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zur Änderung vom 4. Mai 2011 gelten. In absehbarer Zeit wird zudem der Gewässerraum als kantonaler Nutzungsplan auszuscheiden sein (§ 12a RBG). Die im Gewässerraum zulässige Nutzung richtet sich sodann nach Art. 41c GSchV. Aus diesen Gründen wird in vorliegendem Fall auf die Formulierung einer Auflage bezüglich Ausscheidung einer Uferschutzzone verzichtet. Allenfalls ist – je nach Entwicklung des Bächleins und seiner Ufer – zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob erhöhte Schutzansprüche die Ausscheidung einer Uferschutzzone oder eine Anpassung des Perimeters des angrenzenden kantonal geschützten Naturobjektes „Heckenkomplexe im Gebiet Mapprach und Hofmatt“ erfordern. 1.7 Kommunales Strassenreglement Infolge der Revision des Strassennetzplans sind auch Änderungen und Ergänzungen des rechtskräftigen Strassenreglements erforderlich. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass dieses noch nicht an das geänderte übergeordnete Recht (insbesondere RBG) angepasst ist. Der Gemeinderat wird aufgefordert, diese Revision innert nützlicher Frist anzugehen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Rünenberg mit Schreiben vom 21. März 2014 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 4. April 2014 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen und diese akzeptiert.

Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg am 6. Juni 2013 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft und des Strassennetzplanes Siedlung und Landschaft werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen, Sistierung und Auflage genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen werden (im Reglement rot gestrichen): a) § 7 Abs. 5 ZRL, erster Satz („In der Zone … Lärmschutzverordnung.“) b) § 9 Abs. 3 ZRL, zweiter Spiegelstrich („Terrainveränderungen … sind bewilligungspflichtig.“) c) § 13 Abs. 3 ZRL, gesamter Absatz („Innerhalb von Schutzzonen … Nutzung hinausgehen.“) d) § 13 Abs. 4 ZRL, Begriff „unumgänglich“ Sistierung Folgende Teile der Zonenvorschriften Landschaft werden auf Antrag der Gemeinde sistiert und sind somit nicht Gegenstand der Genehmigung (im Plan und Reglement rot gestrichen): a) Zone für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 1 (Schule, Sport, Spielplätze, Parkplätze) inkl. überlagernde Aussichtsschutzzone im Zonenplan Landschaft b) Zone für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 1 (Schule, Sport, Spielplätze, Parkplätze) inkl. Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe in § 7 Abs. 5 ZRL Auflage Der Gemeinderat wird aufgefordert, innert nützlicher Frist das Strassenreglement an den überarbeiteten Strassennetzplan und das geänderte übergeordnete Recht anzupassen. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 59/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 59/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft), 59/LES/1/1 (Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) und 59/SP/2/0 (Strassennetzplan Siedlung und Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden 59/ZRL/1/0 und 59/SP/1/0 inkl. aller Mutationen aufgehoben. 59/ZPL/1/0 wird mit Ausnahme der Zone für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 1 (Schule, Sport, Spielplätze, Parkplätze) aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird angehalten, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechenden Nichtgenehmigungen zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: - Gemeinderat Rünenberg, 4497 Rünenberg - Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - VGD, Amt für Wald - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber: