Zonenreglement Siedlung
Lauwil
Dokument
- Nummer
- 38/ZRS/1/0
- Gemeinde
- Lauwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 17.11.1998
- In Kraft seit
- 17.11.1998
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lauwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
38_ZRS_01_00_N_G_1998_2297.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
1
i
INHAL TSVERZEICHNIS
1
EINLEITUNG Art. Art. Art.
1 2 3
Bestandteile Geltungsbereich Zoneneinteilung
3 3 3
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
,
J
1
1 J
I J J J ]
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Bauvorschriften
Immissionsschutz Bauliche Nutzung Gebäudeprofil Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖW) Quartierplanungen Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Lärm-Empfindlichkeitsstufen
4
4 5 6
6 6 7 7
ERGÄNZUNGS BESTIMMUNGEN
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
37 weitere Artikel
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Dorfkernerhaltung (K2, ÖW)
Erhaltenswerte Bauten (K2) Höhere Bauweise in der Kernzone (K2) Gestaltung der Dachlandschaft in der Kernzone (K2) Dachaufbauten in der Wohn- und Wohn- / Geschäftszone (W2, WG2) Landwirtschaft und Kleingewerbe in der Kernzone (K2) Dachform und Dachneigungen (K2, W2, WG2) Gebäudelängen (W2, WG2) Abgrabungen am Sockelgeschoss (W2, WG2) Lagerplätze (K2, W2, WG2) Parabolantennen (K2, W2, WG2, ÖW) Reklameeinrichtungen (K2, W2, WG2, ÖW) Ökologischer Ausgleich (K2, W2, WG2, ÖW)
8 9 10 10 10 10 11 11 11
12 12 12 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 13
13 13 13 13
Vollzug Ausnahmen Besitzstandgarantie Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten
BESCHLÜSSE
14
J J \\sUTTERIOATENlWINWOROIlAUWIS'210SIREGZPS.OOC
SEITE 2114
09.09.981CTIRU
1 1
1
Zonenreglement Siedlung
Gemeinde Lauwil
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, die dazugehörende Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, sowie das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Siedlung:
EINLEITUNG 1
!
Art.
1
BESTANDTEILE Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus: - Zonenreglement Siedlung -
Zonenplan Siedlung Massstab 1:2000
..1 Art.
I I I J J
J J J
2
GELTUNGSBEREICH Die Zonenvorschriften Siedlung finden innerhalb des Baugebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter.
Art.
3
ZONENEINTEILUNG Das Baugebiet gliedert sich wie folgt: Bauzonen im Sinne Art. 15 RPG: K2 W2 WG2 G ÖW
Kernzone im Sinne des kantonalen Baugesetzes Wohnzone im Sinne des kantonalen Baugesetzes Wohn-/Geschäftszone im Sinne des kantonalen Baugesetzes Gewerbezone im Sinne des kantonalen Baugesetzes Zone für öffentliche Werke und Anlagen im Sinne des kantonalen Baugesetzes
j
J I 1
\\sUTTERlDATEN\WINWORD1lAUWl5\210S\REGZPS.DOC
SEITE 311.
na na QA~TJaII
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 4 BAUVORSCHRIFTEN
Zonenbezeichnung gemäss Art. 3 K2
WG2
W2
G
Zulässige Vollgeschosszahl
2
2
2
frei
Zulässige Wohnungszahl pro Baukörper
frei
Frei
frei
Zulässige Bebauungsziffer in %
50
30
30
frei
Zulässige Nutzungsziffer in %
frei
Frei
frei
frei
Zulässige Sockelgeschosshöhe in m
1.5
1.5
1.5
frei
Zulässige Fassadenhöhe in m
6.0
6.0
6.0
frei
Zulässige Gebäudehöhe in m
14.0
10.0
10.0
12.0
Zulässige Gebäudelänge in m
frei
25
25
frei
Zulässige Dachform
Sattel
Sattel Walm
Sattel Walm
Sattel
Minimale Dachneigung
40°
20°
20°
20°
zulässig
Zulässig
zulässig
zulässig innerhalb Gebäudeprofil
12,13,14,15,17, 18,21,22,23,24.
16,18,19,20, 21,22,23,24
Dachaufbauten Massgebende Ergänzungsbestimmungen
Art. 5
gemäss. ZR 4/63 •. :""
IMMISSIONSSCHUTZ 1 Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einwirkungen sind verboten. Auch solche Betriebe, die in einer Gewerbe- oder in einer Industriezone liegen, haben auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. Für alle Störungen bleiben die Bestimmungen von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten.
2 Bezüglich Immissionsschutz gelten in den einzelnen Zonen nachfolgende Bestimmungen: WohnbauW In Zonen mit reinem Wohnbau sind nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. In der äusseren Form und Fassadengestaltung darf vom Wohnbauchararkter nicht abgewichen werden. Beispiele: Kleinere Läden, kleinere Bürobetriebe, Etagengeschäfte \\sUTTERIOATENlWINWOROIlAUWlSI210S\REGZPS.OOC
SEITE 4/14
I 1 1 1
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
Wohn-/Geschäftsbau WG und Kernzone In Zonen für Wohn-/Geschäftsbauten und in der Kernzone sind wenigstörende Betriebe zugelassen. Gebäude, in denen Betriebe untergebracht sind, müssen sich dem Wohnbaucharakter anpassen. Beispiele: Läden, Geschäfts- und Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern mit wenigstörenden maschinellen Einrichtungen Gewerbe G Unter dem Begriff Gewerbe fallen nicht übermässig störende Betriebe. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. Beispiele: Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken, Industrieanlagen
Art.
6
BAULICHE NUTZUNG
1 Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungsziffer festgelegt.
I 1
I I I J
I J
J ]
J J
2 Als massgebende Parzellenfläche für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die innerhalb der Bauzone liegende Parzellenfläche massgebend. Ausserhalb des Baugebietes liegende Parzellenteile können nicht in die Berechnung einbezogen werden. Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. 3 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - Dachvorsprünge bis zu 1.0 mAusladung - aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere lichtschächte und dergleichen - Pergolen - Garagen und andere, nicht Wohnzwecken dienende Nebengebäude im Umfang 2 von 20 m pro Wohneinheit - Unterirdische und in den Hang gebaute Garagen und Nebengebäude, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen, werden nicht zur überbauten Fläche gerechnet.
4 Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die zulässige Nutzung tür beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann tür Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.
5 Bei der gleichzeitigen Erstellung von Doppel- und Reihenhäusern und bei Gesamtüberbauungen muss die Nutzung nur gesamthaft eingehalten werden. Entstehen bei einer Parze liierung über- und unternutzte Einzelparzellen, so hat der Gemeinderat dafür besorgt zu sein, dass für die unternutzten Parzellen im Grundbuch entsprechende Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) eingetragen werden. \\sUTTERIDATEMWINWORDU AIJWL~\?10!';\RI"r.Zps DOC
1 1 1
Gemeinde Lauwil
Art.
7
GEBÄUDEPROFIL
-
Sockelgeschoss Die Oberkante der Sockelgeschossdecke darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das in den Bauvorschriften angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Bei Aufschüttung grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen oder topographischen Gründen können Ausnahmen gestattet werden .
-
Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
-
Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Der First muss mindestens 1.0 m hinter der Fassade liegen.
-
Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten.
-
Die Geschossdecken können in ihrer Lage verändert werden, sofern das theoretische Gebäudeprofil, wie es durch die zulässigen Sockelgeschossvorschriften und die zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhen als umhüllende Form definiert ist, eingehalten wird.
I 1•
1 I I I J
2 Für Gewerbebauten gelten nachfolgende Definitionen und Gebäudeprofilvorschriften: -
.J
J J I
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
1 Für Wohnbauten gelten nachfolgende Definitionen und Gebäudeprofilvorschriften:
1
.1 J J
Zonenreglement Siedlung
Art. 8 Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe (höchster Punkt der Dachkonstruktion) wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. Bei Aufschüttung grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen oder topographischen Gründen können Ausnahmen gestattet werden. Für einzelne höhere Bauten und Bauteile, die aus betrieblichen Gründen unentbehrlich sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden .
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN (ÖW)
1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke gemäss den im Zonenplan angegebenen Zweckbestimmungen erstellt werden.
Art.
9
QUARTIERPLANUNGEN 1 Die Erstellung von Quartierplänen im Sinne des kantonalen Baugesetzes ist grundsätzlich in jeder Bauzone möglich.
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
2 Von den Zonenvorschriften darf bei Quartierplanungen nur soweit abgewichen werden, als dadurch der entsprechende Zonencharakter nicht gestört wird. Besondere Beachtung ist dabei folgenden Kriterien zu schenken: - Wohnqualität - Nachbarliche Beeinträchtigung, Immissionen - Ortsbild - Landschaftsbild - Erschliessung - Energie - Ökologie, ökologischer Ausgleich - Entsorgung
f
1
3 Quartierpläne sind als Entwurf durch die kantonalen Instanzen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Baugesetz.
T, 1 ~
Art. 10 AUSNAHMEÜBERBAUUNG NACH EINHEITLICHEM PLAN
1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Gebäude- und Geländeprofilvorschriften beantragen und die Bewilligungsbehörde Ausnahmen bewilligen, wenn Grundstücks2 flächen von zusammen mindestens 2000 m nach einem einheitlichen Plan überbaut werden. Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest und wird verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung.
I I I 1
2 Solche Ausnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn die Überbauung in bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene eine ökologische Umgebungsgestaltung besondere Qualitäten aufweist. Der Gemeinderat kann solche Ausnahmeüberbauungen von den kantonalen Instanzen begutachten lassen.
1
3 Mit Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan darf die zulässige Bebauungsziffer nicht überschritten werden.
J
J I J
Art. 11 LÄRM-EMPFINDLICHKEITSSTUFEN
1 Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss Eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
J
J _ . L -_ _ _.........
.;...~ _W_INW_O_RO-'II.A:.:.U:.:.VNSc.::.=.121'-'-OS\R:.....=.EG=-Z---'PS'-".OOC~_ _ _~SEITE 7/14
\\SUTT _ E R \_ DA;....
. ! ...
I 1 I
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
2 Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet: Zone (gemäss Zonenplan Siedlung
1
Empfindlichkeitsstufe (Lärm ES)
K2 Kernzonen WG2 Wohn-/Geschäftszonen W2 Wohnzonen Gewerbezonen G Zonen für öffentliche Werke und Anlagen • Schulgebäude
I
• Übrige Gebäude Sämtliche Zonen ausserhalb des Baugebietes
111 11 11 111
11 111 111
Die Abgrenzung der Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch.
I I I J
3 Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärm empfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.
ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN Die in Klammern angegebenen Zonenbezeichnungen zeigen, für welche Zonen diese Ergänzungsbestimmung massgebend ist.
Art. 12 DORFKERNERHALTUNG (K2, ÖW)
J ]
1 Die Ausscheidung der Kernzone und die weiteren auf den Dorfkern bezogenen Ergänzungsbestimmungen bezwecken die Erhaltung des Ortskernes als massgebendes Element des Dorfbildes.
1
2 Sämtliche baulichen Veränderungen (Umbauten, Neubauten, Strassenbauten und Umgebungsgestaltungen) sollen das Erscheinungsbild des Dorfkernes erhalten, ergänzen oder verbessern.
J I I I
3 Neu- und Umbauten müssen sich vorallem bezüglich Stellung, kubischer Form, Dachform, Gestaltung, Material, Farbgebung, Vorplatz- und Vorgartengestaltung in das Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen. Im Strassenbild sichtbare Rampen sowie freistehende Garagen oder Nebengebäude sind nicht zulässig.
4 Neubauten sollen den Dorfkern harmonisch ergänzen, indem sie sich hinsichtlich Volumen, Massstab, Material, Farbe und Abstände am Ortskern orientieren, ohne aber dessen architektonische Detailgestaltung nachzuahmen. \\sUTTERlOATEN\WINWORDlLAUWI5\210SlREGZPS.OOC
SEITE 8/14
D!I.O!HIIIICTIRIJ
Zonenreglement Siedlung
Gemeinde Lauwil
1
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
5 Im Interesse dieser Zielsetzung kann der Gemeinderat Richtlinien erlassen und im Rahmen von Baubewilligungsverfahren Auflagen machen und der Bewilligungsbehörde Ausnahmebewilligungen beantragen.
1 1
6 Um die Interessen der Dorfkernerhaltung bei Bau- und Renovationsvorhaben möglichst frühzeitig berücksichtigen zu können, kann sich die Bauherrschaft auf der Gemeinde kostenlos beraten lassen. Der Gemeinderat kann dazu und für die Beurteilung aller Belange der Dorfkernerhaltung eine Fachinstanz einsetzen. 7 Für die Erhaltung und Gestaltung des Dorfkernes kann der Gemeinderat einen Richtplan erstellen. Dieser hat keine Rechtswirkung, sondern dient als Leitbild und Empfehlung für bauliche und gestalterische Massnahmen auf den öffentlichen Flächen (Strassenraum, Dorfplatz, Anlagen, etc.) und dem Privatareal (Vorplätze, Vorgärten, Fassadengestaltung, etc.).
1
1
I I I I
Art. 13 ERHALTENSWERTE BAUTEN (K2)
1 Im Zonenplan sind die erhaltenswerten Bauvolumen und die schützenswerten Bauten mit entsprechenden Signaturen gekennzeichnet. 2 Für diese gelten die nachfolgenden Zielsetzungen und Vorschriften:
-
Schützenswerte Bauten: Diese Häuser und Gebäudeteile bilden die schützenswerte Bausubstanz im Ortskern. Schützenswerte Bauten sind zu erhalten, vor Zerfall zu schützen und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Um- und Ausbauten sind möglich, müssen jedoch als konstruktiv richtige Renovationen durchgeführt werden.
-
Erhaltenswerte Bauvolumen: Diese Häuser sind wegen ihrer Stellung, Gruppierung und Dachform von Bedeutung für das Dorfbild. Erhaltenswerte Bauvolumen können durch Neubauten ersetzt werden. Diese sind jedoch grundsätzlich wieder am alten Standort und gemäss vorbestandener Gebäudeform aufzubauen. Bauliche Veränderungen und Neubauten sind als konstruktiv richtige Lösung auszuführen.
j
I J
j
I J J
3 Zur Erreichung der in Ziffer 2 genannten Ziele können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Auflagen gemacht werden. Diese werden in Absprache zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Gemeinderat festgelegt. 4 Sämtliche baulichen Veränderungen, Neubauten, Restaurierungen sowie der ganze oder teilweise Abbruch von Gebäuden erfordern eine Baubewilligung.
J I1
1\Sl1TTER\DATENlWINWORO\lAUWl5\210SlREGZPS.OOC
SEITE 9/14
09.09!1RJr.TIAII
Gemeinde Lauwil
Art. 14 Zonenreglement Siedlung
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
HÖHERE BAUWEISE IN DER KERNZONE (K2) 1 Wird in der Kernzone ein Altbau ersetzt, so darf der Baukubus des Neubaues gleich gross sein, wie derjenige des Altbaues. Eine Überschreitung der zonengemässen Stockwerkzahl und Bebauungsziffer sowie Abweichungen von den Gebäudeprofilvorschriften sind dabei zulässig.
2 Sämtliche Bauten müssen sich in ihrem Erscheinungsbild dem Ortskern anpassen.
Art. 15 GESTALTUNG DER DACHLANDSCHAFT IN DER KERNZONE (K2)
Bezüglich Gestaltung der Dachlandschaft bzw. deren Elemente wie Dachhaut, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Antennenanlagen, Solaranlagen etc. wird in jedem Einzelfall in Absprache mit dem Gemeinderat durch die Bewilligungsbehörde entschieden. Dabei sind die 'Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaft im Ortskern' (AaR, akt. 1993) wegleitend.
Art. 16 DACHAUFBAUTEN IN DER WOHN- UND WOHN-! GESCHÄFTSZONE (W2, WG2)
Die Frontlänge der Dachaufbauten darf gesamthaft nicht grösser sein, als die halbe Fassadenlänge. Dachaufbauten müssen gegenüber den Fassadenenden eine Abstand von 1.50 m einhalten. Gegenüber Gräten und Kehlen müssen Aufbauten einen Abstand von 1.50 m einhalten. Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60 m betragen. Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 0.5 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden.
Art. 17 LANDWIRTSCHAFT UND KLEINGEWERBE IN DER KERNZONE (K2)
1
In der Kernzone sind landwirtschaftliche und kleingewerbliche Betriebe zugelassen und betrieblich notwendige Erweiterungen gestattet, wenn die entsprechende Nutzung dem Dorfkerncharakter angepasst ist und nur wenig störende Immissionen entstehen. Nicht zugelassen sind: Offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Abstellplätze für nicht eingelöste Autos, Schweinemast- und bodenunabhängige Tierbetriebe, etc. 2
Betreffend Immissionsschutz kann der Gemeinderat jederzeit entsprechende betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.
3 Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe in der Kernzone müssen sich in ihrem Erscheinungsbild dem Ortskern anpassen. \\sUTTERIOATENlWINWORO\LAUW\S\210S\AEGZPS.OOC
SEITE 10/14
Gemeinde Lauwil
1 1
Art. 18 DACHFORM UND DACHNEIGUNGEN (K2, W2, WG2)
2 Massgebend für Wohnzonen W2, WG2: Für nicht Wohnzwecken dienende Nebengebäude bis 40 m2 überbaute Fläche sind flachere Dachneigungen sowie Flachdächer und Pultdächer zugelassen. In die Umgebungsgestaltung einbezogene, begehbare und begrünte Gebäudeabdeckungen unterliegen keinen Vorschriften bezüglich Dachform und Dachneigung.
1
Art. 19 GEBÄUDELÄNGEN (W2, WG2)
1 Um nicht ins Dorfbild passende monotone Baukuben zu verhindern, kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass über 20 m lange geradlinige Fassaden- und Dachflächen mindestens einmal, und zwar Fassadenflächen um min. 1.0 m (horizontal gemessen) und Dachflächen um min. 0.5 m (vertikal gemessen), abgesetzt werden müssen.
1 1
]
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
1 Massgebend für Kernzone K2: Für nicht Wohnzwecken dienende Nebengebäude sind flachere Dachneigungen bis min. 25° zugelassen. Für angebaute Nebengebäude sind auch vom Hauptgebäude abgeschleppte Pultdächer bis min. 25° zugelassen.
1
I 1 1 I I J
Zonenreglement Siedlung
2 Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige An- und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise müssen nicht zur Gebäudelänge zählende An- und Zwischenbauten eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und wesentlich kleinere Grundfläche aufweisen als der Hauptbaukörper.
Art. 20 ABGRABUNGEN AM SOCKELGESCHOSS (W2, WG2)
1 Abgrabungen am Sockel geschoss sind bis zu einem Drittel des Gebäudeumfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem in den Bauvorschriften angegebenen Mass in Erscheinung treten.
2 Für Garageneinfahrten und Hauseingangspartien darf das Sockelgeschoss auf die halbe Fassadenlänge oder mindestens· auf eine Länge von 6.0 m pro Baukörper abgegraben werden. Das Sockelgeschoss darf in diesem Bereich aber nicht mehr als 3.00 m hoch in Erscheinung treten.
J J J ~:I
\ISUTTERIDATEN\WINWOROII.AUWlSI210S\REGZPS.OOC
SEITE 11/14
09.09.98/CTIRU
Zonenreglement Siedlung
Gemeinde Lauwil
Art. 21 SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
LAGERPLÄTZE (K2, W2, WG2) 1 Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz in den Wohnzonen dürfen im Freien keine offenen Lager- und Abstellplätze für nicht dem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Autowracks, Baumaterialien, Maschinen etc.) eingerichtet werden. Ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Geräte und Mistwürfe.
2 Der Gemeinderat kann jederzeit betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.
Art. 22 PARABOLANTENNEN (K2, W2, WG2, ÖW)
1 Die Errichtung von Parabolantennen unterliegt der Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
2 Parabolantennenanlagen müssen so plaziert werden, dass das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Es muss diesbezüglich die schonendste Variante gewählt werden, die technisch möglich und verhältnismässig ist.
Art. 23 REKLAMEEINRICHTUNGEN (K2, W2, WG2, ÖW)
1 Die Errichtung, Abänderung und Erweiterung von Plakatwänden und Reklameeinrichtungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
2 Reklameeinrichtungen sind nur zulässig, wenn das Dorfbild nicht beeinträchtigt wird.
Art. 24 ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH (K2, W2, WG2, ÖW)
Im Sinne des ökologischen Ausgleiches ist im gesamten Siedlungsgebiet eine naturnahe Gestaltung mit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben. Es sind dabei folgende Empfehlungen zu beachten: -
Bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze) erhalten
-
Bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden
-
Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichern
-
Platz- und Gartenflächen nicht versiegeln (Kies, Mergel, Rasengittersteine)
-
Kompostierung im eigenen Garten
\\SUTTERIOATENlWINWOROIlAUW\S\210S\REGZPS.OOC
SEITE 12/14
Gemeinde Lauwil
1 1 1
Art. 25 VOLLZUG
Der Vollzug dieses Reglementes, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann für den Vollzug eine Kommission einsetzen.
Art. 26 AUSNAHMEN
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen und die Bewilligungsbehörde Ausnahmen bewilligen, wenn sich keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften ergeben, wenn die Anwendung der Vorschriften eine architektonische und baulich vernünftige Lösung verhindert, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und in ausgesprochenen Härtefällen.
l
I
1
I
SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1
1
Zonenreglement Siedlung
Art. 27 BESITZSTANDGARANTIE
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
J
1
Art. 28 J
AUFHEBUNGFRÜHERERBESCHLÜSSE Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Siedlung widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
J
I J
Art. 29 INKRAFTTRETEN
Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
J
J J l \\sUTTERIOATENlWINWORD\lAUW\51210S\REGZPS.OOC
SEITE 13114
09.09Ql1/CTIRII
Gemeinde Lauwil
Zonenreglement Siedlung
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
BESCHLÜSSE
I
Beschluss des Gemeinderates:
2.6.1998
Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung:
Referendumsfrist:
22.6.1998
22.7.1998
Urnenabstimmung:
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 30 vom 23.7.1998
Planauflage vom 23.7.1998 - 21.8.1998
Namens des Gemeinderates:
1 I
Der Präsident:
] j
LA
Die Gemeindeschreiberin:
1 ]
]
1 ]
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr"<:?:llvom
f 7. Nov. 1998
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. .'f.?. vom ..
!..?:.!.!.:..?f. ......... .
~.
Der Landschreiber:
J
J I
\lSlITTER'DATENlWINWORD'LAUWI5\210S\REGZPS.DOC
SBTE 14114
09.09.98ICTIRU