Zonenreglement Landschaft
Lauwil
Dokument
- Nummer
- 38/ZRL/1/0
- Gemeinde
- Lauwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 04.05.1993
- In Kraft seit
- 04.05.1993
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38_ZRL_01_00_N_G_1993_1112.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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GEMEINDE
1 10
LAUWIL
ZONENREGLEMENT L,A,NDSCHAFT
24. JUNI 1992
SUTTER INGENIEUR- UND PLANUNGSBÜRO 4424 ARBOLDSWIL
VORBEMERKUNGEN Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV). Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG). Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
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betreffend den Natur und Heimatschutz -30. April 1-9-6--4-;- Geser-z iJbev- deM N4~UI"'- une{ LaV).c!scha ~ 5Scl1u VM11
2.0. Nov. '(QQ1
Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18. Mai 1971. Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) vom 20. Dezember 1988. Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988 Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung. Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und zugehörige verordnungen. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971. Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974. Kantonales Abfallgesetz vom 5. Dezember 1974. Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes. Regierungsratsbeschluss Nr. 3837 vom 22. November 1974 betreffend Aufnahme des Naturschutzweihers Bogental in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons BaselLandschaft. Regierungsratsbeschluss Nr. 1740 vom 3. Juni 1975 betreffend Aufnahme des Hofgutes Lauwilberg in die Liste der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. Regierungsratsbeschluss Nr. 4015 vom 18. Dezember 1990 betreffend Aufnahme des Bogentals in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft.
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Regierungsratsbeschluss Nr. 733 vom 5. März 1991 betreffend Aufnahme des Gebietes 'Geiten' in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. BLN-Inventar (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung) Objekt Nr. 1012, BelchenPasswang. Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.
INHALTSVERZEICHNIS
A. EINLEITUNG
Seite
1 2 3
1 1 1
§ § §
Zweck Inhalt Bezugsgebiet und Gliederung
B. GRUND ZONEN 4 5 6 7 8
§ § § § §
Begriff Landwirtschaftszone Waldareal Zone für öffentliche Werke und Anlagen Ausflugsziel Vogelberg
2 2 2 3 3
C. SCHUTZ ZONEN § § § § § §
9 10 11 12 13 14
4 4 5 6 6 7
Begriff Naturschutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutz-Einzelobjekte Archäologische Einzelobjekte Aussichtspunkte
D. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § §
15 16
§
17
§ § § §
18 19 20 21
Gestaltung von Bauten und Anlagen Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen Ausnahmen von Schutzvorschriften Vollzug der Zonenvorschriften Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten und Anpassung
8 8 8 8 9 9 9
ANHANG
1
zu
Art. 10 (Naturschutzzonen)
A
1/1
ANHANG
2
zu
Art. 13 (Archäologische Einzelobjekte)
A
2/1
ORIENTIERENDER PLANINHALT
10
ORIENTIERENDE BEILAGEN
12
BESCHLÜSSE
13
1
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A_
§
EINLEITUNG
1
ZWECK Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.
§
2
INHALT 1
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus - Zonenplan Landschaft, Massstab 1 :5000 - Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2 und sind grundeigentumsverbindlich.
2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
§
3
BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG 1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzonen Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen Schutz zonen gegliedert.
und
überlagernde
2
13_
§
GR.UNDZONEN
4
BEGRIFF Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a)
Landwirtschaftszone (gernäss Art. 16 RPG und
Art. 11 BauG)
Waldareal (gernäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gernäss
Art. 18 RPG und § 20 BauG)
Ausflugsziel Vogelberg (gemäss Art. 18 RPG und
Art. 25 BauG)
b) c) d}
§
5
LANDWIRTSCHAFTS ZONE 1
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, schaftlich genutzt werden soll.
das
landwirt-
2
Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 4
In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
§
6
WALDAREAL Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes{-bet-r-e-f-f-end- die -E-id<jenössische Obera-u-E~Ght über· die Forstpolizei -v0l&-11. Oh:tober 1902, die ~azugehörende VollziehungsveroPGnung vom ~ 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.
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3 §
7
ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN 1
In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von $ 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutz zonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen.
§
8
AUSFLUGSZIEL VOGELBERG 1
Für das Ausflugsziel Vogelberg können Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie angemessene Erweiterungen, welche dem bestehenden Ausflugsziel und Gastwirtschaftsbetrieb dienen, bewilligt werden, wenn a) die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmung bewahrt bleibt. b) die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und c) die Verwirklichung mit den wichtigsten der Raumplanung vereinbar ist.
Anliegen
2 Wiederaufbauten nach einem Schadenereignis sind zulässig. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen. 4
Der Gemeinderat kann Richtlinien und Gestaltung festlegen.
bezüglich
Nutzung
4
C_
§
SCHUTZ ZONEN
9
BEGRIFF Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a)
Naturschutzzonen (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und
Art. 21 BauG)
--G-)---La-nds€haftss-chon-zeae - (gemäs-s --AF-t • 1 8 RPG- und -§- -2-5-- BauG ) d) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) e) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) f) Aussichtspunkte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
~
In den Schutz zonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden Lasten des Verursachers zu beheben.
§
10
sind
zu
NATURSCHUTZ ZONEN 1
Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2
Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
5 4
Für Naturschutzzonen von lokaler/kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen.
6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler/kantonaler Bedeutung gemässFder Verordnung betreffend den Natur-und Hei matsehutz vom 30. April 1964 in das Inventar der geschütztenf-Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. c{em Gese!-.? Übe.y devJ Na ~ur-uVlC'1 La nc/.c;cha PfSSc{1 (/ ,tz v c5 '
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§
11
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LANDSCHAFTSSCHUTZ ZONE 1
Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2
Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3
Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4
Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen.
6 5
Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6
Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist ein abgestufter Waldrand mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.
§
12
NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE 1
Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen,* Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 2
Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3
Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4
Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.
§
13
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE 1
Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2
Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung und zuständigkeit sowie die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt.
7
§
14
AUSSICHTSPUNKTE Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die nachfolgend definierte Aussicht nicht beeinträchtigt wird. Hohwacht:
Dorf Lauwil, Baselbieter Tafeljura
Grauboden:
Baselbieter Tafeljura
Dürrberg:
Dorf Reigoldswil, Baselbieter Tafeljura
Gillen:
Balsberg, Marchmatt, Reigoldswil
Aletenrain:
Dorf Lauwil, Baselbieter Jura
Ulmethöhe:
Tafel- und Faltenjuralandschaft
Flüeli:
Passwang
Geissbergfluh:
Ämmenegg, Ulmethöhe und Faltenjura
8
D_
§
ALLGEMEINE
15
VORSCHRIFTEN
GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN 1
Alle zulässigen Bauten und Anlagen mus sen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2
Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 --Gel;" ---Vollz-ieh=~g&ver~ zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. (des Dekrere...s
r
3
Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.
§
16
BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig willigt wurden, können weiterbestehen.
§
17
be-
AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
§
18
AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN 1
Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2
Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
9
§
19
VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN 1
Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2
Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3
Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderatrergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. fJ.,vei rere. 4
Für die Schutz zonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5
In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.
§
20
AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
§
21
INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 1
Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
A 1/1 ANHANG
1
NATURSCHUTZZONEN
(zu § 10 des Reglementes) ~~""9MRR8 farz 1381,3'13,414
Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes schaft und ist grundeigentumsverbindlich.
Land-
Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft.
MÄHWIESEN MIT DÜNGEBESCHRÄNKUNG Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
Beschreibung: Bedeutungl Zuständigkeit:
Dürrberg Goldsei),ern Bänkli "'&w.JgU"'JWIRf8 Lettenloch Aletenrain / Dreieck Aletenrain Aletenrain Bord Kuhweid Schattenrain Ost Schattenrain West Schafrain Birchmättli Waldwiese Rossweidberg Riet Bogental Unterhalb Ebenefluh Unterhalb Dachsfluh Gaitenarm Gaitenberg Vogelberg Mittlerer Boden Hintermatt / Engi Bergmatten / Engi Verschiedene, zum Teil sehr artenreiche und magere Mähwiesen (Magerwiesen). Kantonal, sehr wertvoll (alle Objekte, davon provisorisch Pos. 1,2,21,22).
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Mähwiesen als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemamassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt.
A 1/2 Dabei gelten folgende Grundsätze: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen.
WEIDEN MIT OÜNGEBESCHRÄNKUNG
Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos. Pos.
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
Beschreibung: Bedeutung/ zuständigkeit:
Schlatt Hausweide Mittler Geissberg Hinterer Geissberg Birchmättli Schiltweid Hundsmatt Obere st. Romayweid Gaitenarm Mittlere st. Romayweid Gaitenberg Rossweid / Gaitenweidli Vogelberg Grauboden Bürtenweid / Grauboden Stutzweid Untere st. Romayweid Engi Verschiedene, zum Teil sehr artenreiche und magere Weiden. Kantonal, sehr wertvoll (alle Objekte, davon provisorisch Pos. 46,47,48).
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Weiden als Lebensraum für besondere Tierund Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung. - Schwache und späte Bestossung.
A 1/3
WALDNATURSCHUTZZONEN 61 62 63 64 65
Emmenegg Vorder Geissberg / Hundsmattrücken Hinter Geissberg/Gaitenberg/Schattberg Schwang Spitze Fluh / Arifluh
Beschreibung:
Verschiedene, wertvolle und vielfältige Waldgebiete mit grosser Vielfalt an Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten.
Pos. Pos. Pos. Pos. Pos.
Bedeutung/ Zuständigkeit:
Kantonal, sehr wertvoll (alle Gebiete, davon provisorisch Pos. 61,65).
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der Waldgebiete als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Verjüngung. Im Prinzip ist die Naturverjüngung anzustreben. Auspflanzungen sind in der Regel erst nach einer gewissen Wartezeit ab letztem Pflegeeingriff vorzunehmen, wenn sich kein befriedigender Aufwuchs einstellt oder das Schutzziel dies erfordert. Es dürfen nur Baum- und Straucharten, die der Waldgesellschaft entsprechen, gepflanzt werden. Dabei sollen wenn möglich Forstpflanzen einheimischer Herkunft Verwendung finden. Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach dem Bestand, Lage, Schutzziel und Zielsetzung der Bestandeserneuerung: 50 a dürfen nicht überschritten werden. Neue Wege und Wegausbau sollen sich auf ein Mindestmass beschränken und mit dem Kantonsforstamt und dem Amt für Ortsund Regionalplanung, Abteilung Naturund Landschaftsschutz, abgesprochen werden. Vorhandene Wege sind generell mit einem Fahrverbot zu belegen, sofern es sich nicht um Durchgangswege handelt. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. Bei Waldschäden wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre, Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen.
A 1/4
Besonderes:
Sämtliche, durch Naturschutzvorschriften entstehenden Mehrkosten für die Bestandespflege gehen zu Lasten des Kantons. Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den zuständigen Forstorganen, dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Gemeinderat. Zwischen dem Kanton und Eigentümer vereinbarte, weitergehende Bestimmungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
Pos. 71
EIBE LAUWILBERG
Beschreibung:
Baumartige Eibe.
Bedeutung/ Zuständigkeit:
Kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung dieses einzigartigen Exemplares.
Schutzmassnahmen:
Keine Eingriffe und Beschädigungen an Eibe und der zum Lebensraum gehörenden Umgebung.
Pos. 72
BOGENTALWE I HER
Beschreibung:
Ehemaliger Flösser- und Fischweiher mit vielfältiger Wasserpflanzen- und Tierwelt.
Bedeutung/ Zuständigkeit:
Kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung des Weihers als Lebensraum für Wasserpflanzen und -tiere.
Schutzmassnahmen:
Veränderungen am Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter der Aufsicht des Amtes fürr~atu~schutz und Den)otmalpf18g8 vorgenommen werden.
Pflegemassnahmen:
Verlandung des Weihers verhindern.
Besonderes:
Im übrigen ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 3837 vom 22. Nov. 1974 verbindlich.
r Orf-s- und Re.~ioVlLl{fOlaMul1j AbreiluV73 I
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A 1/5
Pos. 73
MOOSFICHTE GAITENARM
Beschreibung:
Eigenartig, abnormal gewachsene Rottanne ("Moosfichte").
Bedeutung/ Zuständigkeit
Kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung der "Moosfichte"
Schutzmassnahmen:
Keine Eingriffe und Beschädigungen an der "Moosfichte".
Pflegemassnahmen:
Keine
A 2/1 ANHANG
2
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE
(zu § 13 des Reglementes)
Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes schaft und ist grundeigentumsverbindlich.
Land-
Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 91
ST. ROMAY
Lage:
Koord. 617 975 / 248 150
Bedeutung / Zuständigkeit
Kantonal, wertvoll.
Beschreibung:
Kirche mit Kirchhofmauer und Beinhaus, 1949 teilweise ausgegraben.
Schutzziel:
Erhaltung des Objektes für weitere Ausgrabungen.
Schutzmassnahmen:
Keine Eingriffe in den Boden grösser als Pflugtiefe. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen tieferen Bodeneingriffen an das Amt für Museen und Archäologie.
,
. 10
ORIENTIERENDER
PLANINHALT
Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung.
a)
BAUGEBIET Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen.
b)
DEPONIEN .... ~RRS Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eingetragenen Deponiesignaturen wird auf geeignete neue Standorte respektive auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung.
c)
GEWÄSSER Offene und eingedolte Gewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer (3. Auflage 1989, TBA, Abt. Wasserbau)
d)
GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf nössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen.
e)
die
eidge-
BLN-PERIMETER Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1012, "Belchen-Passwang" (nördliche Abgrenzung).
f)
DENKMAL S CHUT ZOBJEKTE Das Hofgut Lauwilberg wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1740 vom 2. Juni 1975 in die Liste der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
11
g)
VOGELSCHUTZHÜTTE ULMET Die im Plan bezeichnete Vogelschutzhütte dient der Vogelberingungsstation Ulmet als Werkstätte und Unterkunft. Die spezielle Nutzung, der in der Landwirtschaftszone liegenden Einrichtungen und Gebäude ist über eine Ausnahmebewilligung geregelt.
·.
12
ORIENTIERENDE
BEILAGEN
Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben:
1)
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege Waldflächen in der Landschaftsschutzzone.
2)
von
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern.
3)
NATURSCHUTZ INVENTARE Diese Inventare sind eine Bestandesaufnahme der nen schutzwürdigen Naturobjekte.
vorhande-
Inventar der Naturobjekte 1983 von K.M. Tanner, Liestal, P. Imbeck, Muttenz und Mitgliedern der Kommission Landschaftsplanung. Naturschutzinventar Gemeinde Lauwil 1986 von Marcel Amstutz, Biologe, Basel (im Auftrag des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege). 4)
FRUCHTFOLGEFLÄCHEN Die im Beilageplan Fruchtfolgeflächen orientierungshalber eingetragenen Flächen weisen auf mögliche Fruchtfolgeflächen (FFF) im Sinne RPV hin. FFF umfassen ackerfähiges Kulturland (Ackerland, Kunstwiesen in Rotation, ackerfähige Naturwiesen), welches bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden kann. Für die grundeigentumsverbindliche Ausscheidung sind noch weitere Abklärungen bezüglich Bodenbeschaffenheit (gemäss
Art. 16
Abs. 2 RPV) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenkartierung notwendig.
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BESCHLÜSSE
Beschluss des Gemeinderates:
8. Oktober 1991
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: Referendumsfrist:
24. Juni 1992
25. Juni bis 24. Juli 1992
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 30 vom 23. Juli 1992 Planauflage vom 27. Juli bis 26. August 1992
Namens des Gemeinderates Der Präsident:
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Die Gemeindeschreiberin:
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mi t Beschluss Nr. JJll vom -~. MAI 1993 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. IR vom ~. H~' 93 Der Landschreiber:
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