Steinbruchareal Greifen

Liesberg

Dokument

Nummer
82/TZRL/1/0
Gemeinde
Liesberg
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
21.09.1999
In Kraft seit
21.09.1999

Karte

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82_TZRL_01_00_N_G_1999_1796.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

1

Exemplar Amt für Raumplanung

82 / TZRS / 1 / 0 82 / TZRL / 1 / 0

Mutation RRB 1796 vom 21.09.1999

GEMEINDE LIESBERG

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

Teilzonenreglement Steinbruchareal Greifel

2

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Nutzung

1 Es sind nur Bauten und Einrichtungen für das steinabbauende und steinbearbeitende Gewerbe zulässig.

Nutzungsmasse-

2 Maximale Gebäudehöhe: Maximale Gebäudelänge:

Lärmempfindlichkeitsstufe

12.0 m keine Beschränkung

3 Es gilt Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutzverordnung

Art. 2 Abbauzone

In der Abbauzone ist der Abbau von Tonmaterial und Natursteinen, gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen Behörden gestattet. In der Abbauzone sind die technisch notwendigen Bauten und Anlagen, die dem Abbau von Steinen und Erde dienen, zugelassen.

Art. 3 Abbaubetrieb / Abbauphasen / Natur- und Landschaftschutz

•

Der Umweltverträglichkeitsbericht ist als Vorgabe für Betrieb und Rekultivierung des Steinbruches im Sinne eines Konzeptes zu betrachten.

•

Die in diesem Bericht dargestellten Massnahmen zum Schutz und zur Förderung seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensräume sowie des Landschaftsbildes sind in Absprache mit der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstelle etappenweise durch den Steinbruchbetreiber auszuführen.

•

Betrieblich bedingte Anpassungen des Konzeptes resp. der vorzusehenden Schutz- und Ersatzmassnahmen sind in Absprache mit der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstelle vorzunehmen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Wiederauffüllungen, deren Volumina aus heutiger Sicht noch nicht definitiv festgelegt werden können. Es ist jedoch eine ökologisch gleichwertige Gesamtsituation zu gewährleisten.

Art. 4 Abbauphase 3

Die "Abbauphase 3" wurde in der Umweltverträglichkeitsprüfung miteinbezogen. Das ausgeschiedene Areal für die "Abbauphase 3" hat somit Richtplancharakter. Vor Beginn des Abbaues ist das ordentliche NutzungspIanverfahren sowie das Rodungsverfahren durchzuführen.

3

GENEHMIGUNGSVERMERKE