Zonenreglement Landschaft
Niederdorf
Dokument
- Nummer
- 45/ZRL/2/0
- Gemeinde
- Niederdorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 09.07.2013
- In Kraft seit
- 09.07.2013
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Text
Kanton Basel-Landschaft
Gemeinde Niederdorf Exemplar Amt für Raumplanung
45/ZRL/2/0
Zonenreglement Landschaft Gesamtrevision 2011
Nachgeführtes Reglement
Stand der Nachführung RRB Nr. 1229 vom 09. Juli 2013
Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 2/21
Inhaltsverzeichnis
Seite
Verwendete Gesetzesabkürzungen
3
Erlass
4
1
Einleitung
4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 4
4 4 4
2
3
4
5
Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich und Wirkung Gliederung
Nutzungszonen
5
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 5
5 6 6
Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen Spezialzone für Pflanzgärten Waldareal
Schutzzonen und -objekte
7
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
65 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14 7
8 8 9 9 10
Uferschutzzonen Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Landschaftsschutzzonen Archäologische Schutzzonen Geologische Einzelobjekte Aussichtspunkte
Allgemeine Bestimmungen
10
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 10
10 11 11 11 11 12 12 12
Zuständigkeit Delegation Ergänzende Verordnungen Bauten, Anlagen und Nutzungen Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen Landschaftsaufwertung Finanzielle Förderung Ausnahmen Strafen
Schlussbestimmungen
13
Art. 24
Art. 25 13
13
Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten und Anpassung
Anhang Naturschutzzonen (zu Art. 10)
Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde
Beilagen
14 14
19 19
20
Orientierender Planinhalt
20
Beilagenplan Fruchtfolgeflächen
21
Naturinventar Landschaft
21
P:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden M_R\Niederdorf\45.05.20 ZPL\4 Gültige Daten\45_ZRL_2_0_NF_RRB_1229_2013\45_ZRL_02_00_N_G_2013_1229.doc
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Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
RPV
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)
RBV
Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11)
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)
GG
Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)
Sämtliche grau hinterlegten Textteile sind Zitate aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Sie sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
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Erlass Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Landschaft.
1
Einleitung
Art. 1 Zweck und Ziele
Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.
Art. 2 Bestandteile
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft mit Anhang 2 Die im Zonenplan im orientierenden Planinhalt aufgeführten Zonen und Objekte dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht Bestandteil der Zonenvorschriften.
Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonenplan Siedlung.
Art. 18 Abs. 5 RGB
Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
Art. 4 Gliederung
1 Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert. 2 Nutzungszonen bestimmen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens. 1 1
Art. 18 Abs. 3 RBG
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Art. 29 Abs. 1 RGB
Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
2
Nutzungszonen
Art. 5 Landwirtschaftszone
Art. 16 Abs. 1 RPG
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
1 Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 2 Für Rebbau gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen.2
Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 24 Abs. 1 RBG
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
Art. 24 Abs. 2 RBG
Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
1 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 2 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 2
Eidg. Weinverordnung vom 14. Dezember 2007; kant. Verordnung über den Pflanzenbau vom 29. April 2008
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3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.
Art. 7 Spezialzone für Pflanzgärten
1 Die im Zonenplan Landschaft eingetragene Spezialzone für Pflanzgärten ist nebst der ordentlichen landwirtschaftlichen Nutzung für die Erstellung von kleinflächigen Pflanzgärten bestimmt. Die Nutzung ist auf den Gemüse-, Futter- und Gartenpflanzenanbau beschränkt. 2 Innerhalb der Spezialzone ist die Errichtung eines gemeinschaftlich genutzten Baus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m², welche der Pflanzgartenbewirtschaftung dient, gestattet 3 Der Erholung dienende feste Anlagen und Einrichtungen sind nicht erlaubt.
Art. 8 Waldareal
Art. 18 Abs. 3 RPG
Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 14 Abs. 1 KWaG
Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen
1 Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 2 Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan.3 3 Ist Waldareal mit Natur- oder Landschaftsschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicherzustellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung. 4 Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnet durch eine besondere Artenvielfalt, die das Landschaftsbild nachhaltig prägen. Die Waldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.
3
Art. 16 kWaG
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3
Schutzzonen und -objekte
Art. 9 Uferschutzzonen
Art. 13 RBV
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
1 Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: − Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeiteinrichtungen, Bodenbefestigungen, Wege, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; − das Entfernen bestehender Gebüschsäume; − standortfremde Bepflanzungen; − das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden. 3 Für die Werterhaltung der Uferschutzzone gilt: − Die Ufervegetation ist zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten; − beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren; − ökologisch und wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Massnahmen zur Freilegung eingedolter Gewässerabschnitte sind grundsätzlich ingenieurbiologisch auszuführen; − zur Pflege, Erhaltung und Aufwertung der Uferbereiche sollen nach Möglichkeit einvernehmliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümer/innen oder den Bewirtschafter/innen abgeschlossen werden. 4 Für die landwirtschaftliche Nutzung gilt: − Die Nutzung als extensive Wiese oder als extensive Weide ist zulässig, sofern dadurch die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird; − auf beiden Seiten des Gewässers ist auf mindestens der Breite der Gerinnesohle das Aufkommen einer natürlichen und standortgerechten Ufervegetation zu gewährleisten (Gehölze, Hochstaudenflur, Wasser- und Sumpfvegetation). Bei Weidebetrieb ist diese durch einen Weidzaun zu schützen; − örtlich und auf eine Seite des Gewässers begrenzte Tränkestellen für das Vieh sind zulässig. Der Zugang zum Wasser ist auf eine Länge von 5 Metern zu begrenzen; − vorbehalten sind individuelle vertragliche Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.
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Art. 10 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
Art. 10 Abs. 1 RBV
Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
Art. 13 Abs. 1 NLG
Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
Art. 14 NLG
Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
1 In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2 Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. 3 Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: − Hecken und Feldgehölze: Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Verschwundene Objekte sind neu anzupflanzen. siehe Erwägungen RRB − Lebhage: Diese das Landschaftsbild prägenden Einzelobjekte entlang von Flur- und Parzellengrenzen sind als Vernetzungselemente zu bewahren und zu pflegen. Die Beseitigung ist nicht zulässig. − Einzelbäume und Baumgruppen: Die markanten Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen. − Am Standort mit dem Eintrag Neupflanzung Einzelbäume und Baumgruppen ist bei Realisierung des Meliorationsprojekts eine Baumreihe bestehend aus mindestens sechs einheimischen, hochstämmigen Laubbäumen zu pflanzen.
Art. 11 Landschaftsschutzzonen
Art. 11 RBV
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
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2 Die Landschaftsschutzzonen dienen der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 3 Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere sollen die Landschaftsschutzzonen von neuen Bauten und bauliche Anlagen im Grundsatz freigehalten werden. 4 Zonenkonforme Bauten und bauliche Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, bauliche Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. 5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 6 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.
Art. 12 Archäologische Schutzzonen
Art. 19 RBV
Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.
2 Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige land- und forstwirtschaftliche oder sonstige Nutzung hinausgehen. Unumgängliche Bodeneingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden. 3 Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden: − Pos. 1: − Pos. 2:
Steinzeitliche Siedlung Arxchöpfli Steinzeitliche Siedlung Werstel
− Pos. 3:
Steinzeitliche Siedlung, mittelalterliche Burg, Burghalde
Art. 13 Geologische Einzelobjekte
1 Die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen geologischen Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 2 Die Nutzung zu touristischen Zwecken oder als Erholungseinrichtung ist nicht zulässig. 3 Folgende Geologische Einzelobjekte sind im Zonenplan ausgeschieden: − Pos. 1
Erdhöhlen am Dielenberg
P:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden M_R\Niederdorf\45.05.20 ZPL\4 Gültige Daten\45_ZRL_2_0_NF_RRB_1229_2013\45_ZRL_02_00_N_G_2013_1229.doc
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− Pos. 2
Art. 14 Geologischer Aufschluss am Chänelbächli
Aussichtspunkte
1 Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierte Aussicht gewährleisten: − Pos. 1 − Pos. 2:
Dielenbergfluh: Ebnet
Schwarzwald, Vogesen, Blauen, Ulmethöchi Dorf, Grütsch, Sörzach
− Pos. 3: − Pos. 4
Samstighäldeli Reckholdern:
Dorf Ketten- und Tafeljura
− Pos. 5: − Pos. 6:
Mittlersörzach Obersörzach
Dorf Rehag
− Pos. 7:
Egg
Schafmatt, Kettenjura
2 Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.
4
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich.4 2 Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben. 3 Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.
Art. 127 Abs. 3 RBG
Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
Art. 16 Delegation
1 Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen 5 oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen.
4 5
Art. 72 Abs.1 GG
Art. 97 Abs. 1 GG
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2 Der Gemeinderat kann Aufsichts-, Kontroll- und weitere Vollzugsaufgaben an geeignete Dritte delegieren.6 3 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich fest zu legen.
Art. 17 Ergänzende Verordnungen
1 Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2 Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.
Art. 18 Bauten, Anlagen und Nutzungen
Art. 115 Abs.1 RBG
Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
1 Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: − das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten − Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden7 − soweit für die Beurteilung erforderlich, müssen Baugesuche einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten − vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben. 2 Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.
Art. 19 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Bezüglich Besitzstandgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, insbesondere Art. 24c RPG.
Art. 20 Landschaftsaufwertung
1 Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: − die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc) − die Vernetzung von Lebensräumen 6 7
Art. 77a GG
Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG
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− die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen 2 Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.
Art. 21 Finanzielle Förderung
Art. 17 NLG
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
1 Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2 Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 3 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Die Höhe der Abgeltungen legt der Gemeinderat in einer Verordnung fest.
Art. 22 Ausnahmen
1 In seinem Zuständigkeitsbereich kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften Landschaft bewilligen. siehe Erwägungen RRB 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 23 Strafen
1 Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen 8 die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.
8
Art. 46a Abs. 1 lit. a GG
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Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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ANHANG Naturschutzzonen (zu Art. 10) Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen die spezifischen, verbindlichen Schutzund Pflegevorschriften fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. Schafweide Eichbüchel (Pos. Nr. 1) Objekttyp:
Wiese / Weide
Beschreibung:
Magere Schafweide, flacher Teil Fromentalwiese
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung, zurückhaltende und möglichst späte Bestossung.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 22)
Magerwiese Eichenrain (Pos. Nr. 2) Objekttyp:
Wiese/ Weide
Beschreibung:
Magere Wiese und Weide mit einigen mächtigen, alten Traubeneichen und Sommerlinden. Besonders artenreich entlang des Waldrandes.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung der Magerwiese mit Eichen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung, jährlich ein- bis zweimal mähen, kein Schnitt vor 1. Juli, keine Beweidung Erhalt und bei Bedarf Pflege der Eichen, keine Veränderungen im Wurzelbereich, Ersatz abgehender Bäume
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 21)
P:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden M_R\Niederdorf\45.05.20 ZPL\4 Gültige Daten\45_ZRL_2_0_NF_RRB_1229_2013\45_ZRL_02_00_N_G_2013_1229.doc
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Weiher Arxhof (Pos. Nr. 3) Objekttyp:
Weiher
Beschreibung:
Schönungsteich für die ARA Arxhof. Das Weiherareal gliedert sich in die verschiedenen Vegetationseinheiten: Feld- und Ufergehölze, Röhricht, Hochstaudenflur, Nasswiese und Grasflur. Der Weiher ist Laichgewässer für den Grasfrosch, die Erdkröte und den Bergmolch.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung der offenen und reichstrukturierten Wasser-/Landfläche und der natürlichen Bachläufe mit ihrer vielfältigen und charakteristischen Ufervegetationskomplexe als Lebensraum und Aufzuchtgebiet für viele bedrängte und geschützte Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erhaltung und Neuschaffung der notwendigen Lebensraumansprüche (Habitatsausstattungen) und Strukturvielfalten. Ufergehölze selektiv und abschnittsweise in den Monaten Oktober bis Dezember auf den Stock setzen bzw. zurückschneiden. Die Mahd des Ufersaumes und des Röhrichtes erfolgen abschnittsweise im Winter alle 2 bis 3 Jahre. Das Schnittgut ist abzuführen bzw. auf Haufen zu legen.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 8)
Fettwiese Hinteregg (Pos. Nr. 4) Objekttyp:
Wiese / Weide
Beschreibung:
Die Wiese ist im grössten Teil ihrer Fläche eine artenarme Fettwiese, das reichliche Vorkommen von Magerkeitszeigern im nördlichen Teil beweist aber ihren früheren Artenreichtum.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Ausmagerung und Rückführung in Magerwiese
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Weniger intensive Bewirtschaftung als bisher, jährlich 2 Schnitte, 1. Schnitt ab 15. Juni.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 23)
Rinderweide Haglen (Pos. Nr. 5) Objekttyp:
Wiese/ Weide
Beschreibung:
Magere Rinderweide entlang Schlossgrabenbächli, an der Strasse zum Arxhof stehen drei erhaltenswerte Eichen
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten. Erhalt der Eichen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, keine Düngung, zurückhaltende Beweidung: max. 3 Weidgänge à max. 2 Wochen.
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Erhalt und bei Bedarf Pflege der Eichen, keine Veränderungen im Wurzelbereich, Ersatz abgehender Bäume Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 20)
Wald Gling (Pos. Nr. 6) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Wärmeliebender, eher lichter Wald, Mischgesellschaft zwischen EichenHagebuchenwald und Weisseggen-Buchenwald auf sehr flachgründigem, felsigem Untergrund.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel: Schutz- und Pflegemassnahmen:
Im bestehenden Zustand erhalten Dauerwaldartige Eingriffe, standortgemässe Bewirtschaftung, die den Charakter des Waldes nicht verändern. Keine standortfremden Anpflanzungen.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 33)
Schafweide Gipshubel (Pos. Nr. 7) Objekttyp:
Wiese/ Weide
Beschreibung:
recht artenreiche Schafweide mit zahlreichen Magerkeitszeigern
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Rückführung in eine vielfältige Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von leichten Phosphor/Kali oder Stapelmistgaben im 2- bis 3Jahreszyklus zwei- bis dreimalige, kurzzeitige, extensive Beweidung mit Schafen im April, Juni und im Herbst Periodischer Rückschnitt aufkommender Gehölze.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 9)
Schafweide Vorder Sörzach (Pos. Nr. 8) Objekttyp:
Wiese/ Weide
Beschreibung:
Schafweide mit Magerkeitszeigern und typischen Saumpflanzen.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Förderung der mageren Schafweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von leichten Phosphor/Kali oder Stapelmistgaben im 2- bis 3Jahreszyklus zwei- bis dreimalige, kurzzeitige, extensive Beweidung mit Schafen im April, Juni und im Herbst Periodischer Rückschnitt aufkommender Gehölze
P:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden M_R\Niederdorf\45.05.20 ZPL\4 Gültige Daten\45_ZRL_2_0_NF_RRB_1229_2013\45_ZRL_02_00_N_G_2013_1229.doc
Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 17/21
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. 10/11)
Naturschutzzone Luckeren (Pos. Nr. 9) Objekttyp:
Magerwiese, Magerbord, ehem. Grube und Feldgehölz
Beschreibung:
Teils stark geneigte, extensiv genutzte Magerwiese angrenzend an grosses Feldgehölz Steiles südostexponiertes Magerbord mit zahlreichen Magerkeitszeigern südwestlich des Feldgehölzes Artenreicher Magerrasen mit Orchideen. Ehemalige überwachsene Grube nordöstlich des Feldgehölzes
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- extensive Bewirtschaftung, keine Düngung, keine Terrainveränderung, Periodischer Rückschnitt der Gebüsche an den Rändern - Im Bereich des Magerbords keine Beweidung, jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt ab 15. Juli - Im Bereich des Magerrasens jährlich einmal mähen im Spätsommer. Schonende Herbstweide vom 15. Sept. bis 31. Okt. möglich. - Im Bereich der Magerwiese schonende Beweidung vom 15. Sept. bis 31. Okt. möglich, erster Schnitt ab 15. Juni, - Pflege des Feldgehölzes alle 6-10 Jahre abschnittsweise, Eschen und Ahornbäume entfernen, Hecken oder Saumpflege Krautsaum: mind. 4 m, erster Schnitt ab 1. Juli, max. ½ jährlich, keine Düngung
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 13, 14, 26 und 15)
Magerwiesenbord Breiten (Pos. Nr. 10) Objekttyp:
Wiese / Weide
Beschreibung:
Recht steiles, schmales Magerwiesenbord
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Düngung, erster Schnitt ab 1. Juli, 2. Schnitt oder schonende Herbstweide vom 15.9. bis 31.10 möglich
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 25)
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Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 18/21
Naturschutzzone Werstel (Pos. Nr. 11) Objekttyp:
Magerwiese und Feldgehölz
Beschreibung:
Artenreichste Magerwiese der Gemeinde mit angrenzendem, landschaftsprägendem Feldgehölz auf einem Nagelfluhaufschluss
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung des Feldgehölzes als Landmarke sowie als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung, Verzicht auf Düngung, jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt ab 1. Juli. Im bislang nicht geschützten unteren Bereich (17 Are) sind Stapelmistgaben alle 2 Jahre sowie die Herbstweide ab 15. September zulässig. Feldgehölz alle 6-10 Jahre abschnittsweise schonend etwas zurückschneiden oder auslichten.
Bemerkungen:
vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. 16 und 17)
Wald Steinler/Bachmatten (Pos. Nr. 14) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Interessantes Waldstück mit Felsbändern, Höhlen und Vorkommen von Lerchensporn und Märzenbecher.
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung des interessanten Waldstückes mit seinen Felsformationen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau oder Waldwegbau. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft. Extensive Waldpflege mittels Durchforstung. Förderung des Nebenbestandes.
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 18)
Magerwiese Stutz (Pos. Nr. 15) Objekttyp:
Wiese / Weide
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiese an steilem, westexponiertem Abhang
Bedeutung:
lokal
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Anwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von leichten Phosphor/Kali- oder Stapelmistgaben im 2- bis 3Jahreszyklus. Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni. Anstelle des zweiten Schnittes auch kurze Herbstbeweidung möglich.
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Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 19/21
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. 2)
Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: 06.08.2012 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 13.09.2012 Referendumsfrist: 14.09.2012 bis 13.10.2012 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 43 vom 25.10.2012 Planauflage vom 25.10.2012 bis 24.11.2012
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Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 20/21
BEILAGEN Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Wald9 grenzen fest. Waldareal Siehe Art. 8 Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Gefahrenzone Schiessanlage Mit der Darstellung der Gefahrenzone Schiessanlage wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. Perimeter Regionaler Detailplan Arxhof Für den Arxhof liegt ein kantonaler Nutzungsplan (Regionaler Detailplan) mit RRB Nr. 2052 vom 11. August 1987 vor. Er weist das komplette Areal (77797 m²) als Zone für öffentliche Anlagen und Werke mit der Zweckbestimmung Arbeitserziehungsanstalt Arxhof aus. Kantonale Naturschutzgebiete Im Juni 2012 wurden Im Gemeindebann von Niederdorf drei kantonale Naturschutzgebiete ausgeschieden: - Naturschutzgebiet „Gugger“, RRB Nr. 958 vom 12. Juni 2012 - Naturschutzgebiet „Dielenberg-Hangelimatt“, RRB Nr. 960 vom 12. Juni 2012 - Naturschutzgebiet „Zwischenflüe“, RRB Nr. 964 vom 12. Juni 2012 Diese Naturschutzgebiete sind im Zonenplan Landschaft eingezeichnet. Mit Rechtskraft der kantonalen Schutzgebiete hat der Gemeinderat Niederdorf entschieden, auf eine zusätzliche Ausscheidung kommunaler Naturschutzzonen im Bereich Zwischenflüe sowie Dielenberg-Hangelimatt zu verzichten. Die Naturschutzzone Wald Gling erstreckt sich nur noch auf Bereiche, die keinen kantonalen Schutz aufweisen.
9
Art. 4 kWaG
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Gemeinde Niederdorf, Zonenreglement Landschaft Seite: 21/21
Beilagenplan Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete.10 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis 11 des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden.12 Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
Naturinventar Landschaft Das Naturinventar Landschaft (Neuerfassung 2009 - 2010) stellt eine Bestandesaufnahme von Naturobjekten im Landschaftsgebiet dar und dient als Grundlage für die Auswahl und Aufnahme von ökologisch bedeutenden Objekten in die Zonenvorschriften Landschaft.
10
Art. 26 Abs. 1 RPV
Art. 26 Abs. 3 RPV
12
Art. 30 Abs. 1 RPV
11
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