Furlen-Heinisboden

Lausen

Dokument

Nummer
37/TZRL/3/0
Gemeinde
Lausen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
20.12.1988
In Kraft seit
20.12.1988

Karte

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Text

Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 37 / TZRL / 3 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 4008 vom 20.12.1988

Gemeinde Lausen

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 24.02.2016/ jv

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Teilzoneneglement Lanschaft „Furlen- Heinisboden“, Parz. Nr. 1016

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Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016

Die Spezialzone für Familiengärten und Weiheranlagen samt zugehörigen Einrichtunngen liegt ausserhalb des Baugebietes. Diese Zone ist in einzelne Areale aufgeteilt, in welchen die nachstehend aufgeführten Nutzungen bzw. Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden. Weitere oder zweckfremde Nutzungen und Anlagen sind nicht gestattet. Wird auf die Realisierung der Anlagen verzichtet oder muss die realisierte Anlage aus irgendwelchen Gründen wieder entfernt werden, so gilt die Spezialzone als aufgehoben und untersteht wiederum den gesetzlichen Bestimmungen des Land- und Forstwirtschaftsgebietes. In diesem Falle ist das Areal wieder so herzurichten, dass es landwirtschaftlich genutzt werden kann.

Es gelten folgende Bestimmungen: 1. Es werden drei weiher in einem naturnahen gestalteten Bereich erstellt. Das Furlensbächli in seiner Lage bestehen, wird jedoch in einer weniger gestreckten, natürlichen Form gestaltet. Für die Bepflanzung werden einheimische, standortgerechte Arten verwendet. Für die Pflege und den Unterhalt der Anlage ist der Grundeigentümer verantwortlich. 2. Für die Familiengärten a) Pro Gartengrundstück ist nur 1 Gartenhäuschren (Kleinbau) zulässig. Für diese Kleinbauten ist das Baubewilligungsverfahren gemäss 2 23, Abs. 2 VVO BauG an den Gemeinderat notwendig. b)

Bauvorschriften für die Gartenhäuschen:

-

Gebäudegrundfläche max. 10 m2 inkl. gedeckter Sitzplatz; Dachvorsprünge max. 0.6 m Unterkellerung nicht zulässig (Fahrnisbauten); Keine Feuerungsanlagen; Pult- oder Satteldach mit 5 – 15o Dachneigung; Gebäudehöhe (First) max 2.5 m über gew. Terrain; Umfassungswände mit sichtbarer Holzverschalung, Naturfarben; Bedachung in braunem Material (Welleternit, Ziegel,Schiefer); Verwendung von Blech, Skobalit und ähnlichen Materialien nicht zulässig.

Die Bauten in der Spezialzone für Familiengärten gelten als Fahrnisbauten und dürfen nicht zu Wohn- und Schlfzwecken im Sinne einer Wochenendhauszone verwendet werden. Die Abgrenzung der Anlage durch Maschendrahtzaun ist mit standortüblichen Gehölzen und Pflanzen zu durchgrünen. Weitere Bestimmungen von privat- rechtlicher Art sind in die Familine. Gartenordnung und dem Pflichtenheft der Weiheranlage aufzunehmen. Der Gemeinderat kann weitere Auflagen im Bewilligungsverfahren festlegen. Integrierender Bestandteil dieses Teillandschaftsplanes ist die Familiengartenordnung und das Pflichtenheft für die Pflege und den Unterhalt der Weiheranlage. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Für allfällige Aenderungen ist ebenfalls die zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

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Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016

BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 24.5.1988 Beschluss der Gemeinde- Komission: 13.6.1988 Beschluss der Gemeindeversammlung: 22.6.1988 Beschluss des Einwohnerrates: — Referendumsfrist: 22.7.1988 Urnerabstimmung: — Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 30.6.1988 Planauflage vom 4.7 – 2.8.1988

Namens des Gemeinderates Der Präsident

Sig.

Der Gemeindeschreiber

Sig.

Vom Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 4008 vom 20.12.1988

Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.1988

Der 2. Landschreiber: Sig. Seite 3/3