16_Q_1_ Quartierplanung "Post"

Sondernutzungsplan · Bubendorf

Dokument

Nummer
3021
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Bubendorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.11.1996
In Kraft seit
26.11.1996

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 3021 vom 26. November 1996

Gemeinde Bubendorf , Aenderung der Quartierplanvorschriften „Post“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 17. Juni 1996 die Aenderung der Quartierplanvorschriften „Post“ beschlossen. Sie führt v.a. zu mehr Fiexibilität in der Aussenraumgestaltung.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

©. Das auf Antrag des Gemeinderates Bubendorf (Schreiben vom 9. Oktober 1996 ) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 17. Juni 1996 beschlossene Aenderung der Quartierplanvorschriften „Post‘ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ganzen Text zeigen

2. Massgebend sind die mit den Inventamummern 18/QP/1/1 (Quartierplan „Post“, Mutation 1996) und 16/QR/1/1 (Quartierplanreglement „Post“, Mutation 1996) versehenen Exemplare des Reglementes und des Mutationsplanes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf - Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Kreisgeometerbüro Liestal / Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Kantonale Denkmalpflege - Amt für Orts- und Regionalplanung (8) (4 Archiv, ZD, OK, OP, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) - Baurekurskommission, Herm Kesselring

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor der Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber:

Un aRUM

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. vom

2EL6

A. Die Einwohne Bubendorf hat an

2, April 1974 dex Onertierplanune ' "Post" - bestehend aus

den und dem Reglement - zugestimmt.

al liegt innerhalb der Kernzone und

die Parzellen . 266, 267, 268 und ne In enger Zuer

zuständigen kantonal Instanzen wur-

de . versucht, mittels sorgfältig gestalteten neuen Bauten den

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ber des Ortskerns zu wahren, bezw. zu

ursprünglichen

verbessern. Wie bei den bestehenden HAusern und wie auch in

den Zonenvorschriften lestgelegt, werden die Bauten nit max.

A Geschossen in i treten, In den Übergeschossen sind ca. 27 Wohnungen vorgesehen. Das Erügeschoss ist

, der ersten

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ür geschi bestimmb, wobei i

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ie Post und alisiert werden sollen. Für die Be-

wohner sowie der Post und der übrigen Ge-

schäftslokalitäten ‚samt 30 Parkplätze (davon 24

unterirdische) zur Veber der Einstellhalle soll eine Gartenanlage mit einem Kinderspielplatz erstellt werden.

B. Die öffentliche Planauflage der Quartierplanung "Tos%' > u &

erfolgte von 9

platt Nr. 14 vom 11. April 1974 und 3

1974 publiziert. Eine A

e n Antsan n

Ze soi Be an ausser-

meinde vom 4, halb der Gemeinde wohnende Grundeigentümer erübrigte sich, da alle fraglichen Grundstücksbesitzer in Bubendorf wohnhaft

nd.

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& Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. ©. Mit Schreiben vom 14. Mai 1974 ersucht der Gemeinde-

rat Bubendorf um die ent sane Genehmigung der Quar-

tierplanung "Post" Der Regierungsrat zieht in Brwägung:

I,

Die der Genehmigung vorausgehende Veberprüfung der Ge-

10. 73 - 100000 - 18

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meindeverssnmlungsbeschlüsse beschränkt sich laut 8 3 n

2 des Baugesetzes auf die Recht und auf eine

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er erwähnten Kriterien hat die

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Unter Berücksich

Prüfung folgendes erg

ssigkeitskontrolle

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1.1 Naturgemäss ist die Erstellung der gesetzlich ge-

1. Recht

forderten Parkie gemöglichkeiten in den Kernzonen viel-

fach mit Schwieri iten verbunden. In digung der nicht

einfachen Verhältnisse wurde auch beim vorliegenden Quartier-

plan die Zahl der Parkplätze auf ein Minimun beschränkt. Genäss Ziffer 4.1 des Quartierplan-Reglementes wäre -— unter der

Voraussetzung, dass die Bedürfnisse der Bewohner gedeckt sind

- jedoch auch eine Zweckentfremdung der Farkflächen möglich.

)iesc Regelung könnte nun aber zu einer Unterschreitung der

je

mal der Be-

gesetzlichen Mindestzahl der Parkplätze führen, 2 > b

Ist

griff "Parkierungsbedürfnisse" nicht eindeutig definiert

Aufgrund obiger Ausführungen wird dem Passus "oder eine

Zueckentfrendung" in Ziffer 4.1 des Quarti

lementes

syplan-Re

die Genehmigung verweigert. 1.2 Als Voraussetzung für eine Genehmigung durch den Re-

zierungsrat wird in Quartierplan-Reglement unter anderem der & I

n

Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Grundeigentimer bezüglich der Parkplätze entlang der Kirchstrasse verlangt. Durch die inzwischen erfolgte Unterzeichnung des erwähnten Dienstbarkeitsvertrages sind somit alle formell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Quartierplanun erfüllt.

2, Die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3

ı//: \. Gestützt auf & 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-

setzes wird die am 2, ril 1974 von der Fin- Fi

lorf beschlossene

vohnerzeneindeversanmlung Buber 8 [&

Quartierplanung "Post" -— bestehend

sea

aus den Quartiierplänen 1 -— 4 und dem

Fr

renden Reglement — genchmigt und Genit allge-

meinverbindlich erklärt. Gleichzeitig werden

für da

ss betroffene Gebj

et die bi

nenvorschriften aufgehoben.

2, Von der Genehmigung ausgenommen

"oder

Beirat auf & 23 des Gesch

ine Zweckentfremdung" in

Len-Reglemenbes.

serien Zo

sind die mit den Inventarnummern

vo. (Quartierplan), 16/QR/1/0 (Quartier- F 5

‚an-Reglement) und

Pläne und Reglemente.

Gen Regierungsrat des Kantons Basel-

o+

im Antsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung

Gemeinderat Bubendorf (3)

Planungs

spüre

+ Liner + Partner AG,

Architekturbüro Werner Sutter

Muttenz

Bezirkeschreiberei Liestal, Liestal

Landeskanzlei Vernessungsant

Bodenant

Tiefbauant Regionslplanungsstelle bei Baupolizeiamt (2) Damm: samt (6)

Baudirektion (2)

er

16/MP/1/4 (Zonenplan) v

ven 1, 2 und 3 dieses Beschlusses s

hlesas

Basel

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14,

Quartierplanvorschriften

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RES ERV EEXEt-1 P LA R

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16/D.R/1

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Bericht zum

Quartierplan Post Bubendorf

Quartierplanung:

Ganzen Text zeigen

Detailbearbeitung und Bauleitung:

Schwörer, Liner + Partner AG, Li"stal Bearbeiter: Peter C. Brandenberger

Werner Sutter, Architekt, Base1/Muttenz

18. Februar 1974

BUBD 752

I

- 1-

1. DAS PLANUNGSGEBIET

Das Areal des Quartierplanes Post Bubendorf liegt in der Strassengabelung Hauptstrasse Kirehstrasse, vis-a-vis der Gemeindeverwaltung. Es umfasst die 3 Parzellen 274, 268, 267 der Herrn R. + G. Chiesa, T. Müller und H. Schaffner sowie den anschliessenden Fussweg (Parz. 266).

O

Begrenzung des Quarti erplangebi etes Zone K3

~ Zone für öffentliche ~ Werke und Anlagen

•

Situationsplan Das Planungsgebiet gehört zur Kernzone. Städtebaulich bildet es eine Art Bindeglied zwischen dem "weltlichen und kirchlichen Zentrum" des Dorfes. Eine solche Lage erfordert eine besondere sorgfältige Gestaltung der Baukörper und Fassaden. Der halböffentliche Charakter der Post, die schwierigen Verkehrs- und Parkierungsprobleme sowie die etappenweise Realisierungsmöglichkeit verlangten ein einheitliches und gesamthaftes Studium. Daher beschlossen der Gemeinderat und die Grundeigentümer über das erwähnte Gebiet eine Quartierplanung durchzuführen.

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-2-

2. ZUR BEDEUTUNG DES QUARTIERPLANVERFAHRENS

QuartierplCine ersetzen im Bereiche ihres Planungsperimeters die bestehenden Zanenvorschriften. Sie müssen deshalb von der Gemeindeversammlung genehmigt werden. An die Stelle der Zonenvorschriften treten damit für die Porzellen 267, 268, 274, die diesem Bericht beigelegten Quartierplanvorschriften. Diese bestehen aus einem Reglement und vier PICinen. Warum ermögl i cht das Baugesetz solche Sonderbebauungen? Mi t den Zonenvorschriften kann normalerweise nur bestimmt werden, welche Art von Bauten in einem Gebiet zugelassen sind. Entsprechend können damit nur unerwünschte Bauten verhindert werden. Wie sollen aber gute Ueberbauungen gesichert werden? Um dies zu erreichen, wurde das Quartierplanverfahren eingeführt. Als Ansporn wird den Grundeigentümern erlaubt, von den Zonenvorschriften abzuweichen und damit u.a. die Nutzungsziffer le icht zu erhöhen. Als Gegenleistung aber müssen die Bauherren eine gute Ueberbauung anbieten, die den Zielen der Gemeinde entspricht. DAS DARF NICHT SEIN

DAS IST MÖGLICH

DAS SOLL SEIN

Unerwünschtes wird durch die Zonenvorschriften verboten.

Die Zonenvorschriften erlauben eine bestimmte Bauweise. Trotz den relativ strengen Gestal tungsbestimmungen der Kernzone bleibt ein breites Spektrum von Möglichkeiten und ungelöster Probleme bestehen.

Die QuartierpIanvorschriften legen eine bestimmte, allgemein gewünschte Ueberbauung fest.

Im Art. 29 des kant. Baugesetzes ist diese Absicht wie folgt beschrieben: "Quartierplöne fördern wohnhygienisch, architektonisch und stCidtebaulich befriedigende Gesamtüberbauungen und sanieren bestehende Quartiere. Sie bezwecken eine sinnvolle Erschliessung und Ausnützung des Baulandes .•..... ". Wir hoffen, im vorliegenden Falle diese Ziele weitgehend erfüll t zu haben. Losgelöst vom Juristendeutsch des Quartierpian-Reglements sind auf den nächsten Seiten die wichtigsten Eigenheiten des Projektes herausgegriffen und zusammengefasst dargestellt.

-3-

3. CHARAKTERISTIKEN DES QUARTIERPLANES

In enger Zusammenarbeit mit dem kant. Amt für Naturschutz und Denkmalpflege, dem kant. Planungsamt und anderen zusttindigen Instanzen wurde eine Lösung erarbeitet, welche den Beweis erbringen möchte, dass mit Hilfe von sorgfältig gestalteten neuen Beuten der Charakter des Ortskern gewahrt oder wo notwendig sagar verbessert werden kann.

Modellfoto (Vogelperspektive) Typisch für den bestehenden Dorfkern sind die relativ schmalen Beuten, die steilen Giebeldöcher, die dichte Bebauung und der organisch wirkende Aufbau der Baukörper. Wir haben versucht, diese charakteristischen Elemente des alten Ortskern in den neuen Bauten wieder aufleben zu lassen. Im Endausbau wird die Ueberbauung eine geschlossene und einheitliche Gebtiudezeile bilden, die durch die natürlichen Freiröume Kirchstrasse, Haupfstrasse und Fussweg abgegrenzt ist. Wie bei den bestehenden Höusern und wie auch in den Zonenvorschriften festgelegt, treten bei den geplanten Bauten nur 3 Geschosse in Erscheinung. Alle Geb<iude sind mit Giebeldächern, die mit braunen Ziegeln eingedeckt werden, versehen. Dank der differenzierten Staffelung der Beukörper konnten die für die Ortskerne prägnanten Giebelfassaden betont sowi", die typische enge und vielseitige Bauweise hervorgehoben werden.

-4-

Das fehlen der für ländli che Dorfkerne charakteristischen Oekonomie-Anbauten stellt für die Fassadengestaltung von Neubauten ein besonderes Problem dar. Mit den Arkaden und den relativ grossen Fensteräffnvngen im Erdgeschoss wurde versucht, die Beziehung zu den alten Scheunentoren herzustellen. Die dicken Fensterleibungen sowie die Betonung der Vertikalen sind weitere althergebrachte Fassadenelemente die bei den Neubauten wiederkehren. Bis auf einige Stützmauern werden bei der Ausführung der Fassaden ausschliesslich die traditionellen Materialien wie verputztes Mauerwerk, Holz, Glas und braune Ziegel verwendet. Wir glauben, dass es uns damit gelungen ist, Fassaden zu gestalten, die sowohl den Charakter des Dorfes wahren als auch den heutigen Wohn- und Geschäftsbedürfnissen gerecht werden.

Mode II foto (Fussgä ngerperspe k ti ve)

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Die Gestaltung wird in der beschriebenen und im Modell dargestellten Art und Weise durch die Quartierplanvorschriften für jeden Grundeiger.tümer verbindlich vorgeschrieben. Kleine Aenderunger. sind erlaubt, sofern sie das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung des Gemeinderats sowie des k,ant. Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege . •

.... -5-

Sicherlich ist es wichtig, dass sich der GebCludekomplex gestalterisch optimal in den bestehenden Ortskern einfügt. Aber ebenso wichtig dürfte es sein, den künftigen Be·· wohnern eine wohnliche Atmosphäre anzubieten. In den Obergeschossen sind gesamthaft co. 27 Wohnungen vorgesehen. Die meisten sind Ost-West orientiert. Dank dem grossen Garten auf der Westseite und der Baumbepflanzung rings um die Bauten, kann den Wohnungen eine für diese Lage optimale WohnqualitClt geboten werden. Das Erdgeschoss ist für geschclftliche Nutzung bestimmt. Vorgesehen ist in der I. Ausbauetappe (Parzelle 274) der Bau der Past sowie eines Kioskes. Aber auch bei den anderen beiden Geooudeteilen werden nach Ml:lglichkeit Laden- oder Geschäftsräume erstellt. Die tatsächliche Nutzung kann jedoch erst bei der definitiven Bauabsicht bestimmt werden. Sollte sich dannzumal kein Interessent für die GeschClftsräume finden, wäre auch ein Ausbau zu Wohnzwecken denkbar.

KIRCHSTR.

Querschnitt In den Quartierplanvorschriften wird die definitive Grundrissgestaltung den Bauherren überlassen. Vorgeschrieben ist jedoch die zulässige Nutzungs7.iffer. Ein Vergleich mit den Zonenvorschriften ergibt folgendes Bild: Zone K3

95 % (Normalgeschosse) + ca. 30 % (Dachgeschosse}=Total zu\. ca. 125%

Quartierplan : ca. 104 % (Normalgeschosse) + ca. 30 % (Dachgeschosse}=Total zu!. In den Quartierplanvorschriften werden, im Gegensatz zu den Zohenvorschriften, auch die Fläcben der Teilgeschosse (Dochräume) mitgerechnet. Die baupolizeilichen Vorschriften über die Belichtung der RClume, die Zimrr,erhöhen, die Isolationswerte, den Brandschutz etc. müssen selbstverstClndlich auch bei den vorgesehenen Quartierplan-'Bauten eingehalten werden.

134%

-6-

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Für die Bewohner sowie die Besucher der Post und der übrigen Läden werden gesamthaft 30 Parkplätze erstellt. Einserseits die relativ starke Neigung des Geländes und anderseits die Bedingung des Kantons, wonach keine Zufahrt zur Hauptstrosse gebaut werden dorf, erwiesen sich bei der Projektierung als grosse Probleme. Wir glauben, mit der geplanten Einstellhalle, die nur über komplizierte Durchfahrtsrechte und Baurechtsporzellen gesichert werden konnte, eine optimale Lösung gefunden zu hoben. Diese unterirdische Holle bietet 24 Fahrzeugen Platz und kann etappenweise realisiert werden. Die Fläche über der Einstellhalle dient zudem als Garten für die Bewohner. Nicht ideal liegen die Parkplätze entlang der Kirehstrasse. Da jedoch das kant. Tiefbauamt eine Parkierung an der Hauptstrasse verboten hat, blieb dies die einzige Möglichkeit, um die notwendigen oberirdischen Parkplä tze zu schaffen.

Mode II foto (Uebersi cht) Auf der Ostseite ermöglichte die starke Gliederung der Boukörper zudem die Schaffung eines öffentlichen Platzes entlang der Hauptstrasse. Wir glauben, dass sowohl die ebenerdige Post wie ouch die geplante Bushaltestelle die zugesicherte, öffentliche Benützbarkeit dieses Platzes rechtfertigen und diesen auch beleben. Zum Schutze wartender BusFahrgäsM dient anstelle eines im Ortskern unerwünschten Vordachs der Arkodengong. Auf der Westseite der Gebäudegruppe soll der bereits erwähnte Garten über der Einstellhalle entstehen. Er ermöglicht den künftigen Bewohnern ein Leben im Grünen und den Kindern ein gefahrloses Spielen. Für Kleinkinder muss zudem ein spezieller Spielplatz erstellt werden. Mit der Baumbepflanzung entlang der Kirehstrasse wird bezweckt, die optischen Immissionen zu reduzieren und die Bebauung aufzulockern. Die vorgesehenen Ziersträucher

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-7-

4. WIE DER QUARTIERPLAN REALISIERT WERDEN KANN

Für jede der 3 Parzellen ist ein eigener, abgeschlossener Gebäudekomplex vorgesehen. Jeder Grundeigentümer hat damit die MCiglichkeit, sein Haus dann zu bauen, wann es seinen Bedürfnissen entspricht. Die Quartierplanvorschriften sorgen dafür, dass trotz der zeitlichen Staffelung nach einheitlichem Konzept gebaut wird. In einer ersten Etappe ist die Ueberbauung der Parzelle 274 mit der Post vorgesehen. Auf den restlichen beiden Grundstücken stehen heute noch bewohnte Häuser. Zur Zeit kann noch nicht gesagt werden, wann diese bestehenden Bauten durch die geplanten ersetzt werden. Aus diesem Grunde ist die Realisierung der gesamten Quartierplanung eher langfri sti g zu sehen.

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Ansicht des geplanten Postgebäudes (1. Ausbauetappe) Die Planungsarbeiten wurden laufend mit dem Gemeinderat, dem kant. Planungs- und Tiefbouamt, dem Amt für Naturschutz und Denkmalpflege sowie dem Baupolizeiamt besprochen. Viele interessante Anregungen dieser Stellen sind in das Projekt eingeflossen. Der vorliegenden Lösung haben diese Aemter in einem mündlichen Vorprüfungsverfahren zugestimmt. Vorbehältlich der Zustimmung durch die Gemeinde-':ersammlung sollte deshalb der regierungsrätlichen Genehmigung nichts mehr im Wege stehen. Mit Zustimmung der Ge;meindeversammlung wird die Art und Weise der künftige;n Ueberbauung festgelegt, jedoch noch keine Baubewilligung erteilt. Diese muss von den Grundeigentümern im normale"n Baubewilligungsverfahren eingeholt werden. Seitens des Kantons wird dann überprüft, ob die Quartierplan- sowie die Baupolizeivorschriften mit dem Projektp!änen übereinstimmen.

EINWOHNERGEMEINDE BUBEN DORF

QUARTIERPLAN - REGLEMENT

"POST"·

-

Inhal t:

I.

Geltungsbereich, Inhalt

2.

lage, Grösse und Gestal tung der Bauten

3~

Art und Mass der Nutzung

4.

Garagierung und Parkierung

5.

Gestaltung~ Freiflllchen

6.

Realisierung der Quartierplan-Ueberbouung

7.

Voraussetzungen für die Genehmigung

8.

Schlussbestimmungen

Quartierplanung: • Schwörer, Liner + Partner AG, Liestal Bearbei ter: Peter C. BroncJenberger

18. Februar 1974/ BUBD 752

.

Detcilbearbeitung und Bauleitung: Werner Sutter, Architekt, BaseljMuttenz

I - 2-

Die Einwohnergemeinde Bubendorf erlässt gestützt auf § 4 des Bougesetzes vom 15. Juni 1967 für das Gebiet "Post" Quartierplan-Vorschriften bestehend aus Quartierplan und Reglement. Der Quartierplan seinerseits besteht aus den Einzelplänen - Nr. 1

Erdgeschoss

_ Nr. 2

Obergeschosse mi t Gartenaufsi cht

- Nr. 3

Schnitte, Dachaufsicht

- Nr. 4

Fassaden

sowie einem Modell.

REGLEMENT

1.

Gel tungsberei ch, Inha It

1.1

Die Quartierplan-Vorschriften finden Anwendung innerhalb des Quartierplan-Perimeters, wie er in den Einzelplänen Nrn. 1 und 2 als schwarz punktierte linie markiert ist. Sie sind verbindlich für: _ die lage, die Grösse und die Gestaltung der Bouten _ di e Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bouten ,.. die Gestaltung der Freiflächen . _ die Grenzbaurechte am Fussweg Daneben enthalten sie Bestimmungen betreffend die Realisierung der Quartierplanung und legen die Voraussetzungen fest, unter denen der Regierungsrat die Quartierplanung genehmigen kann.

1.2

Mit Bezug auf die öffentlichen Randstrassen, mit Ausnahme des Fussweges, haben die Einzelplöne Nr. 1 und 2 orientierenden Charakter. Es gelten die entsprechenden Bou- und Strassenlinienpiäne des Kantons. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.3 hiernach.

1.3

Die Abstandsvorschriften am Fussweg (Grenzbaurechte) sind im Einzetplan Nr. 1 geregel t.

- 3-

2.

lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

2.1

lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Vollgeschosszahl, Gebäudeprofil)sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig.

2.2

Die Grösse und SitL.ierung der Baukörper ist durch Planabgriff zu bestimmen, soweit die Masse nicht in den Plänen eingetragen sind. Geringfügige Abweichungen in den Formen und Massen der Baukörperflächen sind soweit zulässig, als sie im Rahmen der Bebauung nicht auffallen. Sie bedürfen im Baubewi II igungsverfahren der Zustimmung des Gemeinderotes und der Baudirektion.

2.3

Alle Bauten sind mit Steildächern zu versehen, wie sie in den Einzelplänen Nr. 3 und 4 sowie im Modell dorgestellt sind. Wenn das Mass der Nutzung nicht durch giebelseitige oder schrägliegende Fenster erreicht werden konn, sind Dachaufbauten gegen die Kirchstrasse gestattet. Sie bedürfen der Zustimmung des Amts für Denkmalpflege. Für die Bedachung sind dunkelbraune Jura-Falzziegel zu verwenden.

2.4

Giebelseitige Fenster in Brandmauern sind unter Vorbehalt der baupolizeilichen Bestimmungen nur in den Bereichen zulässig, die im Einzelplan Nr. 3 bezeichnet sind.

2.5

In den Brandmauern gegen den Fussweg (Parzelle 266) dürfen im Giebeldreieck Fen5teräffnungen für Wohn- und Schlafräume erstellt werden, sofern sie zusätzlich durch schrägliegende Fenster in der Dachflöche belichtet werden. Oeffnungen für Nebenräume wie Eingang, Treppen·haus elc. sind in der ganzen Brandmauer zulässig. Es soll darauf geachtet werden, dass sich die Nachbarfenster nicht gegenüberliegen.

2.6

Material und Farbe von Fassaden, Fenstern, Balkonen und Sonnenstaren aller Baukörper sind so aufeinander abzustimmen, dass ein aesthetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht (harmonisch gegliederte Gebäudegruppen als Bestandtei I des Ortskerns). AI, Richtlinie dienen die EinzeIpläne Nr. 3 und 4. Bei der Detoilprojektierung steht dem Amt für Denkmalpflege ein Mi tspracherecht zu.

3.

Art und Moss der Nutzung

3.1

Alle Baukärper unterstehen den Vorschriften für Wohn- und Geschöftsbau g~möss ZR 4/63.

3.2

Die zuläss!ge Nutzungsziffer beträgt für jede Parzelle 134 %. Geringfügige Nutzungsverlagerungen oder Aufrundungen sind soweit zulässig, 015 sie die Ueberbauung gernäss Quartierplan nicht beeinträchtigen.

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-4-

3.3

Zur Nutzfläche werden gezählt: Alle Geschossflächen inkl. Umfassungsmauern, Innenwände, Treppenhäuser, Lift- und Leitungsschächte, soweit sie Wohn- und Geschäftszwecken dienen. Nicht zur NutzlJng zählen: - Einstellhalle - Wohnbalkone, Terrassen, Reduit unter 4.00 n1 Grundfläche, Estri chräume - Allgemein benützbare Mieterräumlichkeiten, wie Waschküchen, Trockenräume, Einstellräume, Eingangshallen, Bastelräume - Allgemeine Kellerräumlichkeiten, Lagerräume, Umkleideräume, Arkadenstützen im Keller und Sockelgeschoss Vom Resierungsrat nicht genehmigt

4.

Garagierung und Parkierung

4.1

Die unter- und oberirdischen Parkplätze sind für die Bewohner der Quartierplan-Ueberbauung und für allfällige Besucher bestimmt. Eine Vermietung an Dritte eaer eiRe Mo.eeleeAt~FeffiElIHIS ist nur gestattet, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohner gedeckt sind.

4.2

Die Anzahl und die Lage der unter- und oberirdischen Parkplätze sind verbindlich. Mit Bezug auf die Lage können im Einverständnis mit dem Gemeinderat Abweichungen vorgenommen werden.

4.3

Ueber die Erstellung der oberirdischen Porkplätze entlang der Kirchstrasse haben die Eigentümer der anstossenden Grundstücke mit dem -Kanton die erforderlichen Vereinbarungen abzuschliessen.

5.

Gestaltung der Freiflächen

5.1

Die Ausführung der Umgebung hat grundsätzlich nach den Einzelplöne:1 Nr. 1 und 2 zu erfolgen. Abweichungen davon sind möglich, sofern das Konzept gewahrt bleibt. Die Ausgesta!tung dieser Anlogen und der zugehörigen Beleuchtung hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen.

5.2

Gleichzeitig mit der Ueberbauung sind die erforderlichen Kinderspielplätze zu errichten und dauernd zu unterhalten. Für die generelle Lage und die Grösse sind die Angaben in den P,lönen verbindlich. Dem Gemeinderat steht bei der Projektierung ein verbindl i ches Mi tspracherecht zu.

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-5-

6.

Real isierung der Quartierplan-Ueberbauung

6.1

Die Grundeigentümer haben einander gegenseitig, den zuständigen Versorgungsbetrieben sowie der Oeffentl ichkeit alle für die Rea I isierung und die 'luartierplangemässe Funktionsfäh igkeit notwendigen Dienst. barkeiten einzuräumen. Ferner sind die Eigentumsverhältnisse im Sinne der Quartierplanung zu bereinigen.

6.2

Durch spätere ParzelIierung der Grundstücke dürfen die Verwirklichung und der Bestand der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden.

6.3

Bei etappenweiser Realisierung der Quartierplan-Ueberbauung sind Nebenanlagen wie cber- und unterirdische Autcobsteliplätze, private Wege und Plätze, Freiflächen, Kinderspielplätze usw. entsprechend der Grösse des iewe i Iigen Bauvolumens mit zu erstellen.

6.4

Ist die teilweise Erstellung einer Nebenanlage aus technischen Gründen nicht möglich oder aus finanziellen Gründen nicht möglich oder aus finaniiellen Gründen noch nicht zumutbar, so kann die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates provisorische Anlagen bewilligen.

7.

Voraussetzungen für die Genehmigung

7.1

Die Genehmigung der Quartierplanung durch den Regierungsrat setzt voraus, dass die Grundeigentümer durch Unterzeichnung aller Einzelpläne sowie im Rahmen des Quartierplanvertrages ihre Zustimmung erteilt haben.

7.2

.Im weitern kann die Genehmigung erst erfolgen, wenn die Einräumung der Dienstbarkeiten und die Bereinigung rechtlich gesichert, ferner die Vereinbarungen mit dem Kanton gemäss Ziff. 4.3 hiervor abgeschlossen sind.

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Dos Baubewilligungsverfahren gemäss § 22 und §§ 25 H. der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten.

8.2

Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften sind für dieses Gebiet aufgehoben.

8.3

. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

- 6-

BESCHLÜSSE

GEMEINDE

Gemeinderat

19. März 1974 .......................................................................................

Gemeindeversammlung

2. April 1974 ............................................................................................

Auflageverfahren Der Gemeindeprtlsident Der Gemeindeschreiber

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KANTON Reg.-Ratsbeschluss Nr. Amtsblatt Nr.

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Die zusttlndige Amtsstelle ..................

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KANTON BASEL-LANDSCHAFT GEMEINDE BUBEN DORF

QUARTIERPLANUNG 'POST' BUBEN DORF MUTATION 1996 )

QUARTIERPLAN-REGLEMENT

Beschluss des Gemeinderates: _ _-'1.....:.4"".0""'5.""'1""'99""'6'--

Namens des Gemeinderates

Beschluss der Gde.-Kommission:

Der Gemeindeschreiber:

Beschluss der Gde.-Versammlung:

17.06.1996

Beschluss des Einwohnerrates: _ _ _ _ __

)

Refe re nd umsfrist: _ _ _---.;1""'8""'.0""'6'---,1,-,-7"", . .0,-,-7,-, . 1"",9=96=-Urnenabstimmung: _ __ _ _ _ _ _ __ Publik. d. Planaufl. im Amtsblatt Nr. 29 vom 18.07.96 Planauflage:

22.07. - 21 .08.1996 ~.

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

2 6. NOV. 1996

mit Beschluss Nr. Jo.u vom _ _ _ _ _ __ Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. LfP vom

2 J'. IJIJ"V . '1 t.

er Landschreiber:

t~

31. MAI 1996

Bearbeitung:

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG . Hooland 10.4424 Arboldswil

N:\WINWORDIBUBE\S\410\QPREGLEM.DOC

SEITE 1/3

23.09.96/SUIDM

Kanton Basel-Landschaft, Gemeinde Bubendorf

Quartierplanreglement Mutation 1996

Quartierplanung 'Post' Bubendorf

Mutationen zum Reglement vom 18. Februar 1974. Die mit den bisherigen Quartierplanvorschriften (18. Februar 1974) übereinstimmenden Planund Reglementsbestandteile sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses und unterliegen nicht dem Planauflage-, Einsprache- und Genehmigunsverfahren.

Einleitung neu resp. zusätzlich:

1.

- Mutationsplan Nr. 27.5.410-1 B (Situationsplan 1:200)

Ge!tungsbereich

neu:

1.1

Die Quartierplan-Vorschriften finden Anwendung innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er in den Einzelplänen Nrn. 1 und 2 sowie im Mutationsplan als schwarz punktierte Linie markiert ist. Sie sind verbindlich für:

bisher:

1.1

Die Quartierplan- Vorschriften finden Anwendung innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er in den Einzelplänen Nm. 1 und 2 als schwarz punktierte Linie markiert ist. Sie sind verbindlich für:

2.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

neu:

2.1

Lage und Grösse der Hauptbauten (Grundfläche, Vollgeschosszahl, Gebäudeprofil) sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten sind nicht zulässig, soweit dies nicht gemäss den Punkten 2.7, 2.8 und 2.9 erlaubt ist.

bisher:

2.1

Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Vollgeschosszahl, Gebäudeprofil) sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig.

neu:

2.7

Im Baufeld für Bauten innerhalb der Hauptbaukörper Quartierplan können Bauten erstellt werden, die die bestehenden Gebäude nicht beeinträchtigen und den Zonenvorschriften Dorfkern (K3) nicht widersprechen. Diese Bauten sind beim Bau der Hauptbauten gemäss Quartierplan Post abzubrechen.

neu:

2.8

Im Baufeld für Bauten angrenzend an den Hauptbaukörper Quartierplan können Bauten wie Wintergärten und Gartenanlagen resp. -Gebäude erstellt werden, wenn diese die betreffenden Gebäude nicht beeinträchtigen und den Zonenvorschriften Dorfkern (K3) nicht widersprechen. Diese Bauten sind beim Bau der Hauptbauten gemäss Quartierplan Post abzubrechen, wenn sie die Hauptbauten beeinträchtigen.

Bearbeitung:

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10,4424 Arboidswil

N:IWINWORDIBUBEI5141 OIQPREGLEM. DOC

SEITE 213

23.09.96/SU/DM

Kanton Basel-Landschaft, Gemeinde Bubendorf

neu:

5.

2.9

Quartierplanreglement Mutation 1996

Quartierplanung 'Post' Bubendorf

Im Baufeld für Bauten entlang der Kantonsstrasse können Bauten wie Holzunterstände und Einstellräume für Gartengeräte erstellt werden. Die Decke (höchster Punkt der Dachkonstruktion) muss an jeder Stelle (rechtwinklig zum Strassenrand bezogen) mindestens 0.50 m unter dem Strassenniveau liegen. Diese Bauten dürfen nicht dem Wohn- oder Aufenthaltszweck dienen.

Gestaltung der Freiflächen

neu:

5.1

Die Ausführung der Umgebung hat grundsätzlich nach den Einzelplänen Nr. 1 und 2 zu erfolgen. Abweichungen davon sind möglich, sofern das Konzept gewahrt bleibt. Die Ausgestaltung dieser Anlagen und der zugehörigen Beleuchtung hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen. Die Gartengestaltung hat nach dem Mutationsplan Nr. 27.5.410-1 B von 1996 zu erfolgen.

bisher:

5.1

Die Ausführung der Umgebung hat grundsätzlich nach den Einzelplänen Nr. 1 und 2 zu erfolgen. Abweichungen davon sind möglich, sofern das Konzept gewahrt bleibt. Die Ausgestaltung dieser Anlagen und der zugehörigen Beleuchtung hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen.

neu:

5.2

Entlang der Kirchgasse ist ein ca. 3.5 m breiter Grüngürtel zu erstellen. Die Bepflanzung, Art und Lage der Bäume und Sträucher, ist in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und den zuständigen kantonalen Amtsstellen festzulegen. Die Gartengestaltung kann der jeweiligen Nutzung angepasst werden.

bisher:

6.

5.2

Gleichzeitig mit der Überbauung sind die erforderlichen Kinderspielplätze zu errichten und dauernd zu unterhalten. Für die generelle Lage und die Grösse sind die Angaben in den Plänen verbindlich. Dem Gemeinderat steht bei der Projektierung ein verbindliches Mitspracherecht zu.

Realisierung der Quartierplan-Überbauung

neu:

6.3

Bei etappenweiser Realisierung der Quartierplan-Überbauung sind Nebenanlagen wie ober- und unterirdische Autoabstellplätze, private Wege und Plätze, Freifläche, usw. entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvolumens mit zu erstellen.

bisher:

6.3

Bei etappenweiser Realisierung der Quartierplan-Überbauung sind Nebenanlagen wie ober- und unterirdische Autoabstellplätze, private Wege und Plätze, Freifläche, Kinderspielplätze usw. entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvolumens mit zu erstellen.

Bearbeitung:

Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10,4424 Arboldswil

N:IWINWORDIBUBEI51410IQPREGLEM.DOC

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23.09.96/SU/DM