16_Q_8_ Quartierplan Migros-Markt-Bubendorf

Sondernutzungsplan · Bubendorf

Dokument

Nummer
583
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Bubendorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
11.04.2006
In Kraft seit
11.04.2006

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 583

vom 11. April 2006

Gemeinde Bubendorf, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Grüngenstrasse" A. Der Gemeinderat Bubendorf hat, gestützt auf § 35 Ziff. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), am 15. Dezember 2005 die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse beschlossen. Mit der vorliegenden Mutation wird gleichzeitig der Perimeter des Quartierplanes "Migros-Markt" angepasst. Es handelt sich bei der Planung um eine Korrektur der Bau- und Strassenlinien im Bereich des Anschlusses Grüngenstrasse an die Hauptstrasse aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs infolge der Erstellung des MigrosMarktes. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 bzw. 28. März 2006 (Nachreichung des Planungsberichtes) unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes: ://:

1. Die vom Gemeinderat Bubendorf am 15. Dezember 2005 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 16/BSP/27/2 und 16/QP/8/1 (Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse) versehenen Exemplare des Planes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf  Glaser Saxer Keller AG, Ingenieure- und Architekten, Birsigstrasse 10, 4103 Bottmingen  Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Liegenschaftsverkehr  Bauinspektorat  Tiefbauamt  Vermessungs- und Meliorationsamt  Amt für Raumplanung (9)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) 

Der Landschreiber: W. Mundschin

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0071

vom 17. Januar 2006

Gemeinde Bubendorf, Quartierplanvorschriften "Migros-Markt Bubendorf" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 14. September 2005 die Quartierplanvorschriften "Migros-Markt Bubendorf" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und den verbindlichen Plänen Nr. 1 Bebauung Nr. 2 Erschliessung Nr. 3 Freiraum- und Dachgestaltung Nr. 4 Gebäude- und Terrainprofile Es handelt sich bei der Planung um die Grundlage für die Erstellung einer Verkaufseinheit von 3600 m² Nettoladenfläche im Gewerbegebiet Grüngen. Im Zusammenhang mit den Quartierplanvorschriften "Migros-Markt Bubendorf" wird die bisherige Grundnutzung des Areals (Gewerbezone) aufgehoben. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 23. November 2005 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Quartierplanvorschriften "Migros-Markt Bubendorf" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Es ergeben sich folgende Bemerkungen: Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 17. September 2004 und 4. Februar 2005 hat diese Kommission die Quartierplanung "Migros-Markt Bubendorf" behandelt und im Sinne der Erwägungen zur Weiterbearbeitung empfohlen. Die Empfehlungen wurden bei der Weiterbearbeitung berücksichtigt Die materiell-rechtliche Prüfung kann somit mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Am 3. Januar 2006 ist der allseitig unterzeichnete Quartierplan-Vertrag (Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 9 Quartierplan-Reglement) bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht worden. Damit sind auch die formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse nicht im Widerspruch zur Quartierplanung "Migros-Markt Bubendorf" steht. Er wird deshalb mit dem vorliegenden Beschluss nicht mutiert. Für die spätere Realisierung der geplanten Erschliessung des Gebietes über einen Kreisel sind jedoch der Bau- und Strassenlinienplan Grüngenstrasse sowie der Quartierplanperimeter zu mutieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes: ://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 14. September 2005 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Migros-Markt Bubendorf" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Bau- und Umweltschutzdirektion

2

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/QP/8/0 und 16/ZPS/3/1 (Quartierpläne Nr. 1 bis 4) und 16/QR/8/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: Gemeinderat Bubendorf, Gemeindeverwaltung, Hintergasse 20, 4416 Bubendorf  Sutter Ingenieur- und Planungsbüro, Hooland 10, 4424 Arboldswil  Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach  Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 27, 4410 Liestal  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Liegenschaftsverkehr  Amt für Umweltschutz und Energie  Bauinspektorat  Tiefbauamt  Vermessungs- und Meliorationsamt  Amt für Raumplanung (9)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) 

Der Landschreiber: W. Mundschin

Quartierplanvorschriften

KANTON BASEL-LANDSCHAFT GEMEINDE BUBENDORF

QP - REGLEMENT MIGROS - MARKT BUBENDORF EXE rv'i PLAR AMT

FÜR

16/0R

RAUMP L ANUNG

EXEMPLAR

/

INVENTAR-NR.

BESCHLUSS DES GEMEINDERATES:

30.05.2005

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG :

14.09.2005

REFERENDUMS FRIST:

14.10.2005

URNENABSTIMMUNG : PUBLIKATION DER PLANAUFLAGE IM AMTSBLATT NR. 40

VOM:

06.10.2005

...:..10::.:..:..:10:.:.. .~ - 0::.::8:..:...:.1:....:.1=.2:.::..:00::.::5~_ _ _ _ _ _ _ _ _ __

PLANAUFLAGE:

NAMENS DES GEMEINDERATES EVERWALTER:

VOM REGIERUNGSRAT DES KT . BASEL-LANDSCHAFT

03 DER LANDSCHREIBER:

VOM :

'17~ Jan. 2006

~ff--~~~-----

PUBLIKATION DES RRB IM AMTSBLATT NR.

QUARTIERPLANUNG : PETER VÖLLMIN AG

VOM :

HOFMATTWEG 11

4460 GELTERKINDEN

30 . JUNI 2005

QP-Reglement Migros-Markt Bubendorf Inhalt Erlass

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

Art. 3 Lage, Grässe und Gestaltung der Bauten

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

Art. 5 Gestaltung der Freiflächen

Art. 6 Erschliessung und Parkierung

Art. 7 Ver- und Entsorgung

Art. 8 Lärmschutz

Art. 9 Real isierung, Quartierplan-Vertrag

Art. 10 Ausnahmen

Art. 11 Schlussbestimmungen

OP-Reglement Migros-Markt Bubendorf 30. Juni 2005

2/5

Erlass Die Einwohnergemeinde Bubendorf erlässt - gestützt auf § 4 und § 37 ff. des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - auf der Parzelle Nr. 686 QuartierpIanvorschriften, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen: - Teilplan 1 - Bebauung 1: 1000 - Teilplan 2 - Erschliessung 1:1000 - Teilplan 3 - Freiraum- und Dachgestaltung 1: 1000 - Teilplan 4 - Gebäude- und Terrainprofile 1:500

Art. 1 Zweck und Ziele der Planung

1 Der Quartierplan Migros-Markt Bubendorf bezweckt eine geordnete Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.

Mit dieser Quartierplanung werden im wesentlichen folgende Ziele verfolgt: - Realisierung einer gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingefügten Überbauung unter Beachtung der speziellen Lage - Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen - Nachhaltiges Bauen - Behindertengerechtes Bauen 2

11 weitere Artikel

Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt

1 Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

2 Die Vorschriften regeln insbesondere

- die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bebauung - die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bebauung - die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen - die Erschliessung und Parkierung - die Realisierung der Überbauung

Art. 3 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Teilplänen 1-4 enthalten sind.

1

Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) sowie Vordächer gehen aus den Teilplänen Nr. 1, 2 und 4 hervor. Die definierten Baubereiche und Höhenkoten sind als Maximalbebauung zu verstehen. Abweichungen von Form und Mass der Grundfläche und Höhe sind innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie das Bebauungskonzept nicht beeinträchtigen. 2

3 Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden und Vordächer sind so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht. Die Materialisierung ist im Baugesuchsverfahren in Absprache mit dem Gemeinderat festzulegen.

Die maximalen Gebäudehöhen sind im Teilplan 4 festgelegt. Für technische Aufbauten (Lift, Haustechnik etc.) kann die jeweilige maximale Bauhöhe falls notwendig überschritten werden. Technische Geräte [z.B. Monoblocs] dürfen nicht auf der obersten Dachebene platziert werden. 4

Die Flachdächer sind so weit in Teilplan 3 festgelegt zu begrünen (Extensivbegrünung mit natürlichem Bodensubstrat aus der Region).

5

Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind Gebäudezugänge, Lifte, Verkehrsflächen sowie Zugänge zu Parkieranlagen rollstuhlgängig zu gestalten.

6

QP-Reglement Migros-Markt Bubendorf 30. Juni 2005

3/5

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

1 Innerhalb des Quartierplanperimeters sind Nutzungen analog der Gewerbezone zugelassen. Erlaubt sind namentlich kundenintensivere Verkaufseinheiten (RBV Art. 21), Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störendes Gewerbe.

Für das Mass der Nutzung ist der in Teilplan 1 enthaltene Wert verbindlich. Die maximal zulässige Gebäudefläche beträgt 4'300 m2 . Davon kann eine maximale Nettoverkaufsfläche von 3'600 m2 (exkl. Aussenverkauf) realisiert werden.

2

Nicht in den Teilplänen enthaltene Klein- oder Nebenbauten [z.B. für Velos, Entsorgung etc.] bis zu einer Gesamtfläche von 30 m2 dürfen zusätzlich erstellt werden. Diese dürfen nicht als Verkaufsfläche genutzt werden. 3

Art. 5 Gestaltung der Freiflächen

1 Lage und Umfang dieser Flächen gehen aus dem Teilplan 3 hervor. Für die Bepflanzung sind durchwegs einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Gestaltung und Beflanzung dieser Flächen ist im Baugesuchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, Parkplätzen, Velounterständen, Terrainveränderungen, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen.

Art. 6 Erschliessung und Parkierung

Für die Zufahrten, Erschliessungsflächen und Zugänge sowie der Parkierung ist der Teilplan 2 massgebend.

1

2

Die Anzahl Abstellplätze für Autos beträgt max. 200, für Velos min. 54.

Art. 7 Ver- und Entsorgung

1 Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP) sowie dem aktuellen Stand der Technik. 2

Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen.

3 Auf dem Areal ist der erforderliche Platz für die Entsorgung von wiederverwertbaren Abfällen wie Glas, Aluminium, Weissblech, Kleider, etc. bereitzustellen.

Alle Container für Glas, Aluminium, Weissblech, Kleider, etc. sind von der Gemeinde gemietet und werden wöchentlich durch die Entsorgungsfirma entleert.

4

5

Die anfallenden Reinigungs- / Unterhaltsarbeiten werden durch das Migros-Personal erledigt.

Art. 8 Lärmschutz

1

Für das Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.

Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden gelten für alle Neubauten die Anforderungen gemäss aktueller SIA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von

Art. 32

ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen. 2

Art. 9 Realisierung, Quartierplan-Vertrag

1 Die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Servitute einzuräumen.

QP-Reglement Migros-Markt Bubendorf 30. Juni 2005

4/5

In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: - Landabtretungen für Erschliessungsflächen - Öffentliche Geh- und Fahrrechte - Bau- und Durchleitungsrechte - Benutzungsrechte - Benutzung der Autoeinstellhalle als Parkmöglichkeit bei Grossanlässen in Bubendorf.

Art. 10 Ausnahmen

1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplan-Vorschriften beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 1 vorliegt. Grössere Abweichungen vom Überbauungskonzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Änderung erfolgen. 2

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss Ziffer 9.1 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Grundeigentümern und -eigentümerinnen unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist. 2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 88 ff. RBV bleibt vorbehalten. 3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die QuartierpIanVorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

OP-Reglement Migros-Markt Bubendorf 30. Juni 2005

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