25_Q_8_ Quartierplanung Bützenen West Quartierplan
Sondernutzungsplan · Gelterkinden
Dokument
- Nummer
- 872
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Gelterkinden
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 14.06.2016
- In Kraft seit
- 14.06.2016
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0872
vom 14. Juni 2016
Gemeinde Gelterkinden, Quartierplanvorschriften "Bützenen West"
A. Die Gemeindeversammlung Gelterkinden hat am 16. Dezember 2015 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Bützenen West" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Wohnüberbauung mit Alterswohnungen. B. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 21. März 2016 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen: Das Baubewilligungswesen ist im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt. Der Gemeinde steht diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu. Insbesondere können die Verfahren nicht geändert und auch keine neuen eingeführt werden. Zudem regelt das kantonale Recht in § 87 RBV abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Gemeindeversammlung Gelterkinden am 16. Dezember 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Bützenen West" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/QP/8/0, 25/ZPS/3/1 und 25/BSP/58/1 (Quartierplan "Bützenen West") sowie 25/QR/8/0 und 25/LES1/8 (Quartierplanreglement "Bützenen West") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden - Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
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Gemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft
EXE M P LAR AMT TÜN RAUMPLANUNG
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Quartierplanung "Bützenen West"
Q uart ierp I an- Reg lement
tlehe Ewfigungen
ßRB
8/ 1t I CI
lmpressum Ërsteller
Stierli + Ruggli lngen¡eure + Raumplaner AG Unterdorfttrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
www.stierli-ruggli.ch info @ stierli-ruggli.ch Bearbeitung
Ralph Christen
Datei-Name
25035_Reg01 _Genehmigungseingabe.docx
Gemeinde Gelterkinden
Quar-tierplanung " Bützenen West"
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Inhaltsverzeichnis Erlass........
Art. 1
Zweck der Quartierplanung......
Arl.2
Geltungsbereich............
Art. 3 Art und Mass der Nutzung
Art. 4 Bebauung
Art. 5 Aussenraum
2
Art. 6
Erschliessung und Parkierung...........
3
Arl.7
Energieeff izienz ...........
4
Art. 8 Lärmschutz
4
Art. 9 Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung)
4
Art. 10 Realisierung
5
Art. 11 Ausnahmen und Abweichungen
5
Arl.12
Schlussbestimmungen...
5
Beschlüsse und Genehmigung.........
6
Quartierplan-Reglement
lnhaltsverzeichnis
Quartierplanung "Bt¡tzenen West"
Gemeinde Gelterkinden
Erlass Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt - gestützt auf SS 2 - 7 und SS 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartieplan-Vorschrif-
ten "Bützenen West". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500).
Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund) sind zu beachten und wer-
den in diesem Quaftierplan-Reglement nicht speziell erwähnt.
Art. 1 Zweck
Zweck der Quartierplanung Die Quartierplanung bezweckt die planerische Sicherstellung einer Wohnüberbauung mit Alterswohnungen.
Art. 2 Geltungsbereích
Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters.
Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
Art. 3 Art und Mass der Nutzung
Für das Quartierplan-Areal gilt die Wohnnutzung gemäss $ 21 Abs. 1 RBG. Die Wohnnut-
Nutzungsart
zung ist primär der Verwendung als Alterswohnungen vorbehalten. Zudem sind Nebennutzungen zulässig, welche im Zusammenhang mit Alterswohnungen stehen (Spitex, Arztpraxis u. dgl.). Definition der bauli-
Das Mass der baulichen Nutzung der Hauptbauten wird mittels der Bruttogeschossfläche
chen Nutzung
(BGFH) gemäss S 49-IVHB RBV festgelegt. Für Klein- und Anbauten gilt als Nutzungsmass die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF)gemäss S 47-IVHB RBV.
a) Nutzungsmass pro Baubereich (BGF):
Nutzungsmass
- Baubereich A:
1'885 m2
- Baubereich B:
1'540 m2
b) Nutzungsmass für Klein- und Anbauten (aGbF, Gesamtmass)
5 weitere Artikel
Art. 4 Hauptbauten
50 m2
Bebauung Hauptbauten düden nur in den im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) dafürdefinierten Baubereichen erstellt werden.
Baubereiche túr Hauptbauten
Die Baubereiche der Hauptbauten im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) begrenzen Lage, Grösse, Höhe und Geschossigkeit der zulässigen Hauptbauten.
Messwe¡se der Gebäudehöhe
Die Definition der Gebäudehöhe der Hauptbauten erfolgt mittels Angabe in Meter über Meer (m ü. M.) und wird im Quartierplan für die einzelnen Baubereiche festgelegt. Die Bemessung edolgt nach S S2c-IVHB RBV. Klein- und Anbauten dürfen eine maximale Gebäudehöhe von 3.5 m aufweisen.
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Gelterkinden
Quartierplanung "Bützenen West"
4
Dachform und Nutzung der Hauptdachflächen
Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu erstellen. Hauptdachflächen haben ökologische Funktionen zu edüllen (2. B. extensive Begrünung, Nutzung von Solarenergie, Regenwassersammlung für Brauchwasser und / oder Ähnliches). Bei einer e)densiven Begrünung ist einheimisches Saatgut zu verwenden. Bei den Klein- und Anbauten ist die Dachform frei.
unteridische Bauten
Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) festgelegt. Verschiebungen und Grössenänderungen sind zulässig, wenn sie nach aussen nicht nachteilig in Erscheinung treten und wenn das städtebauliche, aussenräumliche und erschliessungsmässige Gesamtkonzept dadurch nicht beeinträchtigt wird. 6
Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten können in Beachtung der Baulinien bzw. S 54 RBV und von S 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass gemäss Art. 3 und den Bestimmungen zum
Aussenraum gemäss Art. 5 im Areal der Quartierplanung platziert werden. 7
Gestaltung
Materialien, Farbgebung und Architektur sind, auch bei späteren Sanierungen, sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine
gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. I
tech n ische E ¡ n richtu nge n
Technische bedingte Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten, Oblichter u. dgl. sowie Anlagen zur Nutzung von Solarenergie können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe bzw. Baubereichshöhe dadurch über-
schritten wird. Sie sind um das Mass ihrer überstehenden Höhe vom Dach bzw. von der Dachrandauf bordung zurückzuversetzen.
Art. 5 Aussenraum
Gliederung des Aus-
Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitt,
senraumes
1:500) festgelegt.
Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. Für die Konkretisierung des Aussenraums sind die nachfolgenden Bestimmungen massgebend. Grundsätze zum Aussenraum
2
Zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraums gelten folgende Grundsätze:
a) Flächen, welche nicht zur Erschliessung und zur oberirdischen Parkierung sowie nicht für befestigte Aufenthaltsnutzungen beansprucht werden, sind naturnah zu gestalten und zu begrünen. Síe sind als Grünanlagen zu pflegen.
b) lm Aussenraum sind Einrichtungen zum Aufenthalt für die Bewohnerschaft zulässig (Sitzgelegenheiten, Spielanlagen u. dgl.).
c) Anpflanzung von mindestens 7 kronenbildenen Bäumen. d) Verwendung von hauptsächlich einheimischen, standortgerechten Arten (Bäume, Sträucher etc.) zur Bepflanzung. Anpflanzungen, welche zu den invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig. Erstellung von Aufenthaltseinrichtungen
Aufenthaltseinrichtungen (Sitzgelegenheiten, Spielanlagen u. dgl.) müssen beider Realisierung der Wohnbauten miterstellt werden. Die Ausstattung der Einrichtungen erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches.
Quartierplan-Reglement
Se¡te 2
Quartierplanung "Bützenen West"
Gemeinde Gelterkinden
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Standorte Íür Kleinund Anbauten und Entsorgungseinrichtungen
Kl"in- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammelstelle u. dgl.) müssen an zweckmässigen Standorten platziert werden. Standorte von Klein- und Anbauten sowie
von Entsorgungseinrichtungen sind in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches f estzulegen.
5
Aulschüttungen und Abgrabungen
Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmauern sind zur neuen Terraingestaltung bis 1.5 m möglich. Für die Einstellhalle sowie externe Gebäudezugänge sind entsprechende Abgrabungen zulässig.
u W"g" und Plätze sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen
Wege und Plätze
Materialien zu gestalten.
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Nachweis zur Aussenraumgestaltung
6 R"hr"n des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten werden.
I
Nachweisinhalt
Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:
a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b) Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungsanlagen, Einfriedungsmauern, Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtun-
gen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen u. dgl.);
c) Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Lage von Bepflanzungen.
Art. 6 ErschliessungundParkierung
MIV-Erschliessung und Notzufahrt
Die M|V-Erschliessung sowie die Notzufahrt (Feuerwehr/Rettung) erfolgt über den Kapellenweg und die Strasse Bützenen. Die Erschliessung der beiden Parkplätze im nordwestlichen Arealbereich erfolgt über die an das Quartierplan-Areal anstossende Stichstrasse.
interne Erschliessung sowie Parkierung
Die interne Erschliessung wird im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) festgelegt.
Die Parkierung erfolgt bei den im Quartierplan ausgewiesenen Standortbereichen der oberirdischen Parkierung sowie in der unterirdischen Einstellhalle. Bedarfsermittlung Parkplâtze für Alters-
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Die Ermittlung des Bedarfs an Autoparkplätzen für Alterswohnungen wird wie folgt berechnet:
- Stammplätze: O.7 pro Wohnung
wohnungen
- Besucherplätze: gemäss Anhang 11/1 RBV Pakplatz-Vermietung
4
Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze dürfen weder
fest vermietet noch dauernd belegt werden.
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Quartierplanung "Bützenen West"
Gemeinde Gelterkinden
J
Art,7 Energiekonzept für
Energieeffizienz Für das Quartierplan-Areal ist ein Energiekonzept zu erarbeiten. Bei derWärmeerzeugung
Wärmeerzeugung
sind umweltfreundliche und energiesparende bzw. energieeffiziente Konzepte vorzusehen. Es ist zu prüfen, ob ein Anschluss an die quaftierplan-externe Wärmeverbundanlage möglich ist.
lnhalt und Umfang des Energiekonzeptes sind mit dem Gemeinderat und dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) abzusprechen. Energieeffizienz
Die Hauptbauten müssen im Minimum den MINERGIE-Standard erfüllen.
Art. 8 Lärm-Empf indlich-
Lärmschutz Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) ll
keitsstule
Art.
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Generelle Anforderungen, Hochwasserhöhe
Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung) ln der Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung) sind Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser an Bauten und Anlagen vorzusehen. Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserer-
eignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
Als potentielle Hochwasserhöhe gilt das Terrain (bestehend, abgegraben oder aufgeschüttet), welches bei einem Hochwasserereignis mit geringer Eintretenswahrscheinlich-
keit überschwemmt werden kann, plus 25 cm (maximale Fliesstiefe bei einem Hochwasserereignis mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit). Bei geschlossenen Mulden und Terraineinschnitte im Bereich des zu schützenden Objektes gilt der tiefste Punkt des Mulden- bzw. Terraineinschnittrandes als Messbasis. Höhere Fliesstiefen infolge von Einstau bzw. Rückstau sind zu berücksichtigen. Anforderungen an Bauten und Bauteile
Bauten und Bauteile unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind so zu erstellen, dass
sie den Beanspruchungen und den direkten Auswirkungen bei Hochwasser (Wasserdruck, Nässe Schwemmmaterial) genügen bzw. standhalten. Öffnungen (2.8. Lichtschächte, Fensteröffnungen, Treppenabgänge u. dgl.) unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind baulich vor Hochwasser zu schützen. Nachweis
t Massnahmen zum Schutz durch Hochwassergefährdung sind im Rahmen des Baugesuchs nachzuweisen bzw. darzustellen und zu beschreiben.
Haftungsausschluss
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Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen.
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Quartierplanung "Bützenen West"
Gemeinde Gelterkinden
Art, 10 Realisierung
t Di" Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Über-
Etappierung
bauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen wie Zufahrten, Wege, Abstellplätze, Aufenthaltseinrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. Erctellung und Unter-
'
halt
All" Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie Grünflächen, Bepflanzungen und Aussenraum-Einrichtungen innerhalb des Quadierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.
t Spät"r" Parzellenmutationen sind zulässig, sofern Zielsetzung, Verwirklichung und Funk-
Patzellenmutationen
tionalität der Quartierplanung gewährleistet bleiben.
Art. 11 Ausnahmen und Abweichungen
Ausnahmen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. 2
Voraussetzung für Ausnahmen
Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Tweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss Art. 1 vorliegt. Die durch den
Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) definierte Gesamtkonzeplion betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) definierten
Gesamtkonzeption dür{en nur aufgrund einer Mutation der Quadierplan-Vorschriften erfolgen.
Art,12 Schlussbestimmungen Dienstba*eiten be¡ Parzellierung
Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten daraus entstehende Rechte und Lasten (Dienstbarkeiten) zur Sicherstellung der Realisierung und der Funktionalität der Quartierplanung gegenseitig als erteilt.
Überwachung des Vollzugs
Der Gemeinderat übenvacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsver{ahren gemäss $ 120 Íf. RBG bzw. $ 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.
lnkrafttreten
Die Quaftierplan-Vorschriften "Bützenen West" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Gelterkinden im Bereich des Quartierplan-Perimeters aufgehoben.
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Gemeinde Gelterkinden
Quartierplanung
"
Bützenen West"
Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:
26. Oktober 2015
Beschluss der Gemeindeversammlung:
16. Dezember2015
Referendumsf rist:
17. Dezember 2015 - 15. Januar 2016
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 3:
21. Januar 2016
Auflagef rist:
22. Januar - 22. Februar 2016
Namens des Gemeinderates Der Leiter Gemeindeverwaltung
Die Gemeindepräsidentin:
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Christian Ott
KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschru.. n 8.Zuo' ...!..1,..JUni..?.010 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbrat, N,.2.
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Der Landschreiber
Der Landschreiber:
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