47_Q_11_ Quartierplan Fraisa-Areal
Sondernutzungsplan · Oberdorf (BL)
Dokument
- Nummer
- 9
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Oberdorf (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.01.2019
- In Kraft seit
- 08.01.2019
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2019-9
vom 8. Januar 2019
Gemeinde Oberdorf, Quartierplanvorschriften «Fraisa-Areal» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 16. April 2018 die Quartierplanvorschriften «Fraisa-Areal» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Quartierplan «Situation und Schnitte». Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 1138 und 1149 mit einer Gesamtfläche von 8‘459 m2. Als zulässige Nutzung sind für Hauptbauten 7‘200 m2 BGF festgelegt. Die bisherigen Nutzungszonen des Quartierplanareals (Gewerbezone G2 und Gewerbezone G3) werden aufgehoben. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 24. Mai 2018 bis 22. Juni 2018 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 21 und in der Oberbaselbieter Zeitung jeweils vom 24. Mai 2018 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 17. Mai 2018) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 22. November 2018 und gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderungen: 1. Begradigung der Autoeinstellhallenzufahrt bei gleichzeitiger Verlegung der «Hauptzu- und wegfahrt» in den «Bereich private Erschliessung», um eine private Erschliessung ausserhalb der Schutzzone Gewässerraum zu ermöglichen. 2. Ersatzlose Aufhebung der überlagernden Zone «Bereich, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» im Einmündungsbereich des Teichmattwegs. 3. Ergänzung des Quartierplanlegendeneintrags «Bereich in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» mit «… aber nicht versiegelt werden darf» 4. Ergänzung von § 5 Abs. 3 Quartierplanreglement mit folgender Formulierung: «Die Schutzzone Gewässerraum darf nicht versiegelt werden. Dies gilt auch für den Bereich, wo die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann.» Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen,
dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
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1.1 Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 RBG, wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2018 dem Regierungsrat eingereicht. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 13. Januar 2017 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die «Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen», eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 18. April 2013, 5. September 2013, 12. Februar 2015 und 25. Juni 2015 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften «Fraisa-Areal» behandelt und an ihrer Sitzung vom 25. Juni 2015 zur Weiterbearbeitung empfohlen. Die angeregten Änderungen der Fachkommission wurden berücksichtigt. 1.3 Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat
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keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 1.4 Ausnahmefahrten innerhalb der Schutzzone Gewässerraum Der Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG), der mit der Schutzzone Gewässerraum im Quartierplan grundeigentümerverbindlich festgelegt wird, dient zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Der Gewässerraum ist extensiv zu nutzen und zu gestalten. Artikel 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) regelt dazu die Einzelheiten. Ausnahmen von der extensiven Nutzung und Gestaltung sind unter anderem möglich, wenn es sich um die Erstellung zonenkonformer Anlagen im Gewässerraum ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen handelt, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV). Beim verbindlichen Quartierplaninhalt «Bereich, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» kann eine Anlage gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a bis erstellt werden, um Ausnahmefahrten gewährleisten zu können, da für das Einlenken grösserer Fahrzeuge wie Lastwagen der Feuerwehr mehr Raum beansprucht wird, der im vorliegenden Fall nur durch Inanspruchnahme des Gewässerraums bereitgestellt werden kann. Der Regierungsrat hält fest, dass die Umsetzung des verbindlichen Quartierplaninhalts «Bereich, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» nur zonenkonform ist, wenn daraus keine Bodenversiegelung resultiert (vgl. Ziff. 1.5) und der Bereich ausschliesslich der Erschliessung von Ausnahmefahrten dient. Aufgrund der erwähnten Ausführungen genehmigt der Regierungsrat die verbindlichen Planinhalte «Bereich, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» und «Erschliessung Ausnahmefahrten» innerhalb der «Schutzzone Gewässerraum» als Ausnahme gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV. 1.5 Antrag auf geringfügige Änderungen Gemäss Art. 41c GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Der Regierungsrat stellt fest, dass ohne die beantragten geringfügigen Änderungen die private Erschliessung und gleichzeitige Hauptzu- und wegfahrt des Quartierplanareals den Gewässerraum beanspruchen würde und damit bundesrechtswidrig wäre. Des Weiteren ist eine Versiegelung des Bereichs, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann, innerhalb der Schutzzone Gewässerraum nicht zonenkonform (vgl. Ziff. 1.4). Aus diesen Gründen stimmt der Regierungsrat allen beantragten geringfügigen Änderungen zu. 1.6 Grundwasserschutz Von einer im Quartierplan erlaubten Gebäudehöhe oder Geschosszahl kann nicht darauf geschlossen werden, dass die zu einer solchen Bauausführung statisch erforderliche Fundationsweise oder Einbautiefe bewilligungsfähig ist. Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet und können nur ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen bewilligt werden (vgl. Art. 43 GSchG, Anhang 4 Ziff. 211 GSchV, § 21 kantonale Gewässerschutzverordnung). Der Regierungsrat weist deshalb darauf hin, dass an einem Standort, an welchem ein Einbau ins Grundwasser aus gewässerschutzrechtlicher Sicht eingeschränkt oder nicht bewilligungsfähig ist, die erlaubte Gebäudehöhe oder Geschosszahl gegebenenfalls nicht ausgenutzt werden kann. 2.
Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG
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Keine Bemerkungen. 2.
Beschlüsse
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 16. April 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Fraisa-Areal» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Änderungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderungen: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG werden folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderungen genehmigt: a) Begradigung der Autoeinstellhallenzufahrt bei gleichzeitiger Verlegung der «Hauptzuund wegfahrt» in den «Bereich private Erschliessung». b) Ersatzlose Aufhebung der überlagernden Zone «Bereich, in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» im Einmündungsbereich des Teichmattwegs. c) Ergänzung des Quartierplanlegendeneintrags «Bereich in der die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann» mit «… aber nicht versiegelt werden darf» d) Ergänzung von § 5 Abs. 3 Quartierplanreglement mit folgender Formulierung: «Die Schutzzone Gewässerraum darf nicht versiegelt werden. Dies gilt auch für den Bereich, wo die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann.» 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/QP/11/0, 47/ZPS/3/6 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung) und 47/QR/11/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf – Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
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Quartierplanvorschriften
Gemeinde Oberdorf Ka nton Basel-Landschaft
EXË M PLAR AMT FÜR RAUMPLAI{UNG
47
Quartierplanu ng "Fraisa-Areal"
Qu artierp I a n-Reg leme nt Genehmigung
I 0R/ 11t û
Bearbeitung
Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
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Auftragsnummer: Verfasser: Version: Datum: Kontrolle / Freigabe:
47.023 RU/BB Arbeitspapier 11. J
18
ür'
Gemeinde Oberdorf
Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Inhalt Erlass S7
Zweck und Ziel der Planung
1
2 S3 S4 S5 S6 S7 S8
Zonenzuweisung und Geltungsbereich ...
1
Bauliche Nutzung.....
I
Bauliche Gestaltung
2
Aussenraumnutzung und Gestaltung......
2
Ersch/lessung und Parkierun7................
4
Ver- und Entsorgung
4
Lärmschutz.
5
S
S9 Naturgefahren................ S f 0 Realisierung Ausnahmen und Abweichungen S ff S 12 Sch/ussöesfimmungen.. Besch/üsse und Genehmigu n9..........
Quartierplan-Reglement
5
5 6 6 7
Seite I
Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
E rla ss
Die Einwohnergemeinde oberdorf erlässt - gestützt auf ss 2-7 und $$ 37 ff. des planungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartierplanvorschriften
Raum-
(Situati"Fraisa-Areal" bestehend aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan onsplan / SchnittPlan, 1:500). Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund), insbesondere die
verord'
nung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) betreffend lVHB-Definitio'
nen, sind zu beachten und werden in diesem Quarfierptan-Reglement nicht speziell er' wähnt.
Sf
Zweck und Ziel der Planung planerischen VoraussetDie euartierplanung "Fraisa-Areal" bezweckt die Herstellung der quartier- und zungen für die Realisierung einer attraktiven Überbauung mit dem Ziel einer
Ziel und Zweck
Gestalortsbildverträglichen lnnenentwicklung sowie der Freihaltung und entsprechenden
tung des Gewässerraumes.
Zonenzuweisung und Geltungsbereich
s2
t
Nutzungsart
2
Geltungsbereich
,u,0", euartierplan-Areal gilt die wohn- Geschäftsnutzung gernäss g 21 Abs. 2 RBG' Die euartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters' Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich or¡ent¡erenden Charakter.
S3 Hauptbauten
Bauliche Nutzung
I
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan,
l:500)
dafür definierten Baubereiche erstellt werden. Diese begrenzen Lage, Abmessung und nach Geschossigkeit der Hauptbauten. Die Messweise der Gebäudehöhe richtet sich $ 52c IVHB RBV. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Bruttogeschossfläche
(BGFH)
gemäss S 49 IVHB RBVfestgelegt. Nutzungsmass für Hauptbauten maximal (BGFH): 7'2O0 m2 2
Baubereiche
Balkone und Vordächer dürfen die Baubereiche bis zu 1.50 m überragen. Ausserhalb der dÜrfen Bauten liegende Einstellhalleneinfahrten / Treppen / Rampen sowie Lichtschächte ausserhalb der Baubereiche angeordnet werden.
Kein- und Anbauten
Quartierplan-Reglement
GeKlein- und Anbauten gemäss S 57 IVHB RBVsind zulässig. Sie dürfen eine maximale platzieren' zu bäudehöhe von 3.5 m aufweisen und sind an zweckmässigen Standorten
Seite I
Gemeinde Oberdorf
Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Maximale Fläche für Klein- und Anbauten ausserhalb Schutzzone Gewässer-
bereich: 260 m2 Die aussenliegende Einstellhallenrampe wird nicht zur Fläche der Klein- und Anbauten gerechnet, auch nicht wenn d¡e Rampe überdacht wird. Aussenabgänge zur Einstellhalle sind zulässig und werden nicht zur Fläche der Kleinund Anbauten gerechnet. 4
Unterirdische Bauten
Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind vorbehältlich der übergeordneten rechtlichen Vorgaben frei, sofern sie die Funktionalität und das aussenräumliche Konzept der Quartierplanung nicht beeinträchtigen.
S4 Allgemein
Bauliche Gestaltung Materialien, Farbgebung und Architektur der Überbauung sind sorgfältig aufeinander ab-
zustimmen und mit der Gemeinde abzusprechen, so dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Dachgestaltung
Hauptbauten sind mit einem Flachdach oder leicht geneigten Pultdach (Dachneigung < 5.) zu erstellen, für Klein- und Anbauten ist die Dachform frei. Die Dachflächen der Hauptbau-
ten sind extensiv zu begrünen und können weitere ökologische Funktionen erfüllen (2.8. Nutzung von Solarenergie, Retention, Regenwassersammlung für Brauchwasser). J
ÁffrTagescf,osse
Die Attikageschosse sind gegenüber der Ost- und der Westfassade um mindestens 5.00m
einzurücken. Feste Brüstungen auf den Terrassen dürfen maximal 1.00 m hoch sein (über der fertigen Decke) und können als durchlaufende Fassade in Erscheinung treten. Technisch E¡nrichtun-
4
Technisch bedingte Einrichtungen sowie ökologische Einrichtungen wie Entlüftungsbau-
gen
teile, Liftüberbauten, Kollektoren u. dgl., dürfen die Dächer der Hauptbauten sowie die Baubereiche überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird.
Sonnen-, Witterungs-
Die Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Überdach-
und Sichtschutzele-
ungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss einheiflich er-
mente
folgen. Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes für die gesamte überbauung vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Zugëinglichkeit
6
Wohnungen und deren Zugänge sind hindernisfrei zu erstellen
S5 Begrünung
Aussenraumnutzung und Gestaltung Flächen, welche nicht für Hauptbauten, für Erschliessung, für oberirdische Parkierung, für befestigte Aufenthaltsnutzungen, für Klein- und Anbauten oder für Entsorgungseinrichtun-
gen beansprucht werden, sind zu begrünen und als Grünanlagen zu pflegen.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
Für die Bepflanzung sind standortgerechte einheimische und ökologisch wertvolle Arten zu verwenden. Die Anpflanzungen von invasiven Neophyten (wie z.B' Nordamerikanische Goldrute, Kirschlorbeer, Sommerflieder, Robinie und Essigbaum) sind nicht zulässig. Allfällige Vorkommen von Neophyten sind zu bekämpfen. 2
pr¡vate Frei- und
Die private Frei- und Grünfläche bildet den zur Überbauung gehörenden Aussenraum in-
Grünfläche
klusive Gebäudeerschliessung. Neben Grünflächen sind befestigte Anlagen fÜr Spiel- und Aufenthaltsbereiche, Entsorgungsanlagen, etc. sowie Klein- und Anbauten möglich' Kleinere Bäume sollen auch zwischen den Gebäuden gesetzt werden, wobei die Anforderungen der Feuerwehrstellplätze gemäss $6 Abs. 4 beachtet werden müssen' Auf dem Areal
ist ein Kinderspielplatz e¡nzurichten. Schutzzone Gewäs-
3
Die Schutzzone Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des
senaum
Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung'
lnnerhalb der Schutzzone Gewässerraum richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts' lnnerhalb der Schutzzone Gewässerraum s¡nd ausschliesslich einheimische, standortgerechte pflanzen zulässig. Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Einzelne schattenspendende Hochstammbäume sind erlaubt.
Ein Fussweg innerhalb der SchutTTone Gewässerraum muss zwingend öffentlich sein. Zudem muss dessen Standortgebundenheit nachgewiesen werden (vgl. Art. 41c GschV). Spielflächen und grossräumige Aufenthaltsflächen sind nicht standortgebunden und deshalb ausserhalb der Schutzzone Gewässerraum zu erstellen' G e sta I teter Tena ¡nv e r -
Der gestaltete Terrainverlauf wird im Rahmen des Baugesuches abschliessend geregelt
lauf
und nachgewiesen. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmauern sind gestattet. Abweichungen gegenüber den in den Schnitten dargestellten Terrain-
verlauf sind zulässig. Mater¡alisierung von
5
Wegen und Plätzen
Nachweis zur Aussen-
rcumgestaltung
Wege, plätze und Parkierungsflächen sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern'
6
Die Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten
werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar: bestehendes und neu gestaltetes Terrain; Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberir-
dische Parkierungsanlagen, Einfriedungsmauern, Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrich-
tungen u. dgl.); Gestaltung der Grün- und Freiflächen sowie Art und Anordnung von Bepflanzungen.
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Oberdorf
Quartierplanung "Fraisa-Areal"
7
Beleuchtung
Aussenraumbeleuchtungen sind so zu konzipieren, dass die Umgebung nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsanlagen sind in deren lntensität und Leuchtdauer auf
das Notwendigste zu beschränken. Als Leitlinie gilt die Norm SIA 49'l "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum".
S6 Erschliessung
Fusswege
Abstellplätze
Erschliessung und Parkierung Die grundsätzliche Erschliessung ist im Quartierplan festgelegt.
2
Fusswege sind hindernisfrei auszugestalten J
Die erforderlichen Stammparkplätze sind in der unterirdischen Einstellhalle zu erstellen Die Besucherparkplätze können oberirdisch erstellt werden. Veloabstellplätze sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Orten - möglichst nahe bei
den Eingangsbereichen zu den Hauptbauten - zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen, insbesondere Anhang 1 1/1 und 1 1/2 RBV, bzw. nach der Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und Velos/Mofas. Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze dürfen weder
fest vermietet, verkauft noch dauernd belegt werden. Erschl¡essung für Aus-
4
Für Notzufahrten dienen die Erschliessungswege für Ausnahmefahrten. Die Richtlinien für
nahmefahrten
Feuerwehzufahrten sind einzuhalten.
S7 Genereller Entwässe-
Die Entwässerung erfolgt nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP) und den Reg-
rungsplan (GEP)
Energiebedart und Wärmeerzeugung
Ver- und Entsorgung
lementen der Gemeinde sowie dem aktuellen Stand der Technik. 2
Die Dächer können zur Erzeugung von Sonnenenergie genutzt werden. Eine Vermietung
der Dachflächen zu diesem Zweck ist zulässig. Für die Wärmeeaeugung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept zu erstellen. Der Anschluss an den bestehenden Wärmeverbund ist zu prüfen.
Entsorgungseinrichtungen
Quartierplan-Reglement
Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammelstelle u. dgl.) sind mit der Gemeinde festzulegen bzw. an zweckmässigen Standort zu platzieren.
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
SI
Lärmschutz
Lärn-Empf¡ndlich-
Für das Quartierplanareal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) ll gemäss Lärmschutz-
keifssfufe
verordnung (LSV) vom 15.12.1986.
SI
Naturgefahren
Gefahrenzonen Über-
Hauptbauten, haustechnische Anlagen und Nebenbauten sind so zu bauen, dass sie
schwemmung
durch mögliche Hochwasserereign¡sse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2
Gebäudeteile unter den Hochwasserkoten
Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten der Gefahrenzonen überschwemmung liegen, sind wasserdicht auszugestalten; unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten sind so zu erstellen, dass
sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 3
Hochwasserkoten
Die massgebenden Hochwasserkoten gemäss Gefahrenzonen sind: Gefahrenzone Überschwemmung geringe Gefährdung: 495.50 m.ü.M. Gefahrenzone Ü berschwem m ung m ittlere Gefäh rdung : 496.25 m.ü.M.
S 10 Realisierung Etappierung
Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Ùberbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Nebenanlagen wie Parkierung, Aussen- und Freiräume, Zufahrten und Wege usw. anteilmässig so zu erstellen, dass der
Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung nicht erschwert wird. Parzellierung
, Eine spätere Pazellierung des Areals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielset-
zung der Quartierplanung gewährleistet bleiben. Näher- und Grenzbaurechte bei Parzellie-
3
Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten die zur Funktionalität der Quartierplanung erforderlichen Näher- und Grenzbaurechte gegenseitig als erteilt.
rung
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
S f 1 Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften beantragen. Voraussetzung für
2
Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der
Ausnahmen
Quartierplanung gemäss $ 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Gestaltung der Aussen- und Freiräume dürfen durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werd en. Das Bewillig ungsverfahren bleibt vorbehalten.
Abweichungen
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, 1:500) de-
finierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.
S 12 Schlussbest¡mmungen Úberwachung des
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baube-
Vollzugs
willigungsverfahren gemäss $ 120 ff. RBG bzw. $ 86 ff. RBV bleibt vorbehalten. 2
Alle im Wiederspruch zu den Quartierplanvorschriften früheren Vorschriften gelten für das Areal des Quartierplan-Perimeters als aufgehoben. lnkrafttrcten
Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplan ung "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Besch luss des Gemeinderates:
13.Mär22018
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
16. April2018
Referendumsfrist:
17. April 2018 bis 16. Mai2018
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 2l:
24.Mai20'18
Auflagefrist:
24. Mai 201 8 bis 22. Juni 2018
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeverwalterin
Piero Grumelli
Riktta Senn
KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt
zats-S
0 8. Jan. Zûi9
mitBeschluss Nr. ....... vom............
Publikation des Regierungsratsbeschlusses
im Amtsblatt Nr
412- vom I 0 Jan. 2019
Der Landschreiber:
Quartierplan-Reglement
Seite 7
r
Gemeinde Oberdorf Kanton Basel-Landschaft
EXEMPLAR
AI\4T FÜR RAUMPLANUNG Quartierplan u ng " Fraisa-Areal"
Qu a rtie rp I a n -Reg lem ent Genehmigung, geringfügige Anderung S 5 Abs. 3
47
I 0R/ 11t 0
Bearbeitung:
Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38. Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
Auftragsnummer: Verfasser: Version: Datum: Kontrolle / Freigabe:
47.023 RU/BB
Arbeitspapier 13. November 20'18
Gemeinde Oberdorf
Quartierplanung "Fraisa-Areal"
ln ha lt Erlass Sf
Zweck und Ziel der Planung
1
S
2
Zonenzuweisung und Geltungsbereich
1
S
3
Bauliche Nutzung
1
S
4
Bauliche Gestaltung
2
S
5
Aussenraumnutzung und Gestaltung ..
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S6
Ersch/iessung und Parkierung.
4
S7
Ver- und Entsorgung
4
Lärmschutz
5
Naturgefahren...............
5
Realisierung
5
Ausnahmen und Abweichungen..........
6
S
8
S9 S f0 Sff
512 Sch/ussbesflmmungen
6
Besch/¿isse und Genehmigung .........
7
Quartierplan-Reg lement
Seite I
Quartierplanu ng "Fraisa-Areal"
Gemeinde Oberdorf
E rlass
Die Einwohnergemeinde Oberdorf erlässt - gestützt auf SS 2-7 und $$ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartierplanvorschriften "Fraisa-Areal" bestehend aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, 1:500). M assgebende übergeordnete Gesetzgebu ngen (Kanton, Bund), i nsbesondere
die Verord-
nung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) betreffend lVHB-Definitio-
nen, sind zu beachten und werden in diesem Qua¡tierylan-Reglement nicht speziell erwähnt.
Sf
Zweck und Ziel der Planung
Z¡el und Zweck
Die Quartierplanung "Fraisa-Areal" bezweckt die Herstellung der planerischen Voraussetzungen für die Realisierung einer attraktiven Überbauung mit dem Ziel einer quartier- und ortsbildverträglichen lnnenentwicklung sowie der Freihaltung und entsprechenden Gestal-
tung des Gewässerraumes.
S2
Zonenzuweisung und Geltungsbereich Für das Quartierplan-Areal gilt die Wohn- Geschäftsnutzung gemäss $ 21 Abs. 2 RBG.
Nutzungsañ 2
Geltungsbere¡ch
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters.
Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
S3
Bauliche Nutzung Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, 1:500)
Hauptbauten
dafür definierten Baubereiche erstellt werden. Diese begrenzen Lage, Abmessung und Geschossigkeit der Hauptbauten. Die Messweise der Gebäudehöhe richtet sich nach $ 52c IVHB RBV. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Bruttogeschossfläclre (BGFH)
gemäss S 49|VHB RBVfestgelegt. Nutzungsmass für Hauptbauten maximal (BGFH): 7'200 m2 2
Baubereiche
Balkone und Vordächer dürfen die Baubereiche bis zu 1.50 m überragen. Ausserhalb der Bauten liegende Einstellhalleneinfahrten / Treppen / Rampen sowie Lichtschächte dürfen
ausserhalb der Baubereiohe angeordnet werden. Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten gemäss S 57 IVHB RBVsind zulässig. Sie dürfen eine maximale Gebäudehöhe von 3.5 m aufireisen und sind an zweckmässigen Standorten zu platzieren.
Quartierplan-Reg lement
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Maximale Fläche für Klein- und Anbauten ausserhalb Schutzzone Gewässer-
bereich: 260 m2 Die aussenliegende Einstellhallenrampe wird nicht zur Fläche der Klein- und Anbauten gerechnet, auch nicht wenn die Rampe überdacht wird. Aussenabgänge zur Einstellhalle sind zulässig und werden nicht zur Fläche der Kleinund Anbauten gerechnet. 4
Unter¡ñische Bauten
Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind vorbehältlich der übergeordneten rechtlichen Vorgaben frei, sofern sie die Funktionalität und das aussenräumliche Konzept der Quartierplanung nicht beeinträchtigen.
S4 Allgeme¡n
Bauliche Gestaltung Materialien, Farbgebung und Architektur der Überbauung sind sorgfältig aufeinander abzustimmen und mit der Gemeinde abzusprechen, so dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen.
2
Dachgestaltung
Hauptbauten sind mit einem Flachdach oder leicht geneigten Pultdach (Dachneigung < 5') zu erstellen, für Klein- und Anbauten ist die Dachform frei. Die Dachflächen der Hauptbau-
ten sind extensiv zu begrünen und können weitere ökologische Funktionen erfüllen (2.8. Nutzung von Solarenergie, Retention, Regenwassersammlung für Brauchwasser). Afflkageschosse
Die Attikageschosse sind gegenüber der Ost- und der Westfassade um mindestens 5.00m
einzurücken. Feste Brüstungen auf den Terrassen dürfen maximal 1 .00 m hoch sein (über der fertigen Decke) und können als durchlaufende Fassade in Erscheinung treten. 4
Techn¡sch Einr¡chtun-
Technisch bedingte Einrichtungen sowie ökologische Einrichtungen wie Entlüftungsbau-
gen
teile, Liftüberbauten, Kollektoren u. dgl., dürfen die Dächer der Hauptbauten sowie die Baubereiche überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. 5
Sonnen-, Witterungs-
Die Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Uberdach-
und Sichtschutzele-
ungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss einheitlich er-
mente
folgen. Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes für die gesamte Überbauung vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Zugângl¡chkeit
Wohnungen und deren Zugänge sind hindernisfrei zu erstellen
S5 Begrünung
Aussenraumnutzung und Gestaltung Flächen, welche nicht für Hauptbauten, für Erschliessung, für oberirdische Parkierung, für befestigte Aufenthaltsnutzungen, für Klein- und Anbauten oder für Entsorgungseinrichtun-
gen beansprucht werden, sind zu begrünen und als Grünanlagen zu pflegen.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Für die Bepflanzung sind standortgerechte einheimische und ökologisch wertvolle Arten zu verwenden. Die Anpflanzungen von invasiven Neophyten (wie z.B. Nordamerikanische
Goldrute, Kirschlorbeer, Sommerflieder, Robinie und Essigbaum) sind nicht zulässig. Allfällige Vorkommen von Neophyten sind zu bekämpfen. private Fre¡- und
2
Die private Frei- und Grünfläche bildet den zur Überbauung gehörenden Aussenraum in-
Gtünfl¿sche
klusive Gebäudeerschliessung. Neben Grünflächen sind befestigte Anlagen für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche, Entsorgungsanlagen, etc. sowie Klein- und Anbauten möglich. Kleinere Bäume sollen auch zwischen den Gebäuden gesetzt werden, wobei die Anforderungen der Feuerwehrstellplätze gemäss $6 Abs. 4 beachtet werden müssen. Auf dem Areal ist ein Kinderspielplatz einzurichten. Schutzzone Gewäs-
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Die Schutzzone Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des
serraum
Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung.
lnnerhalb der Schutzzone Gewässerraum richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts. lnnerhalb der Schutzzone Gewässerraum sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die Ven¡¿endung von Dünger und Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Einzelne schattenspendende Hochstammbäume sind erlaubt.
Ein Fussweg innerhalb der Schutzzone Gewässerraum muss zwingend öffentlich sein. Zudem muss dessen Standortgebundenheit nachgewiesen werden (vgl. Art. 41c GschV). Spielflächen und grossräumige Aufenthaltsflächen sind nicht standortgebunden und deshalb ausserhalb der Schutzzone Gewässerraum zu erstellen. Die Schutzzone Gewässerraum darf nicht versiegelt werden. Dies gilt auch für den Bereich
wo die Schutzzone Gewässerraum befahren und befestigt werden kann. G e sta |tete
r Te rra i n ver-
4
Der gestaltete Terrainverlauf wird im Rahmen des Baugesuches abschliessend geregelt
Iauf
und nachgewiesen. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmau-
ern sind gestattet. Abweichungen gegenüber den in den Schnitten dargestellten Terrainverlauf sind zulässig. Mater¡al¡sierung von
5
Wege, Plätze und Parkierungsflächen sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit
Wegen und Plätzen
Nachwe¡s zur Aussen-
raumgestaltung
wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern. 6
Die Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten
werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:
-
bestehendes und neu gestaltetes Terrain;
Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum ([rschliessungs- und Platzflächen, oberir-
dische Parkierungsanlagen, Einfriedungsmauern, Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrich-
tungen u. dgl.);
Quartierplan-Reg lement
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Quartierplan ung "Fraisa-Areal"
-
Gestaltung der Grün- und Freiflächen sowie Art und Anordnung von Bepflanzungen.
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Beleuchtung
Aussenraumbeleuchtungen
sind so zu konzipieren, dass die Umgebung nicht übermässig
beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsanlagen sind in deren lntensität und Leuchtdauer auf
das Notwendigste zu beschränken. Als Leitlinie gilt die Norm SIA 491 "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum".
S6 Etschliessung
Erschliessung und Parkierung Die grundsätzliche Erschliessung ist im Quartierplan festgelegt.
2
Fusswege
Fusswege sind hindernisfrei auszugestalten.
Abstellplätze
Die erforderlichen Stammparkplätze sind in der unterirdischen Einstellhalle zu erstellen. Die Besucherparkplätze können oberirdisch erstellt werden.
Veloabstellplätze sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Orten - möglichst nahe bei den Eingangsbereichen zu den Hauptbauten - zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich nach den kan-
tonalen Bestimmungen, insbesondere Anhang 1 1/1 und 1 1/2 RBV, bzw. nach der Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und Velos/Mofas. Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze dürfen weder fest vermietet, verkauft noch dauernd belegt werden. 4
Erschl¡essung für Aus-
Für Notzufahrten dienen die Erschliessungswege für Ausnahmefahrten. Die Richtlinien für
nahmefahrten
Feuerwehrzufahrten sind einzuhalten.
S7 Generellet Entwässe-
Die Entwässerung erfolgt nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP) und den Reg-
rungsplan (GEP)
Energiebedarf und
Ver- und Entsorgung
lementen der Gemeinde sowie dem aktuellen Stand der Technik. 2
Die Dächer können zur Erzeugung von Sonnenenergie genutzt werden. Eine Vermietung
Wärmeeneugung
der Dachflächen zu diesem Zweck ist zulässig. Für die Wärmeezeugung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept zu erstellen. Der Anschluss an den bestehenden Wärmeverbund ist zu prüfen.
Entsorgungseinrichtungen
Quartierplan-Reglement
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Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammelstelle u. dgl.) sind mit der Gemeinde festzulegen bzw. an zweckmässigen Standort zu platzieren.
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
S8 Lärm-Empf¡ndl¡ch-
Lärmschutz Für das Quartierplanareal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) ll gemäss Lärmschutz-
kerïsst¿¡fe
verordnung (LSV) vom 15.12.1986.
S9 Gefahrenzonen lJber-
Naturgefahren Hauptbauten, haustechnische Anlagen und Nebenbauten sind so zu bauen, dass sie
schwemmung
durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2
Gebäudetelle unter
Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten der Gefahrenzo-
den HochwasserRoten
nen Überschwemmung liegen, sind wasserdicht auszugestalten; unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkoten sind so zu erstellen, dass
sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. Hochwasserkoten
Die massgebenden Hochwasserkoten gemäss Gefahrenzonen sind: Gefahrenzone Überschwemmung geringe Gefährdung: 495.50 m.ü.M. Gefahrenzone Ü berschwemmung m ittlere Gefäh rdun g : 496.25 m.ü. M.
S 10 Realisierung Etappierung
Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Nebenanlagen wie Parkierung,
Aussen- und Freiräume, Zufahrten und Wege usw. anteilmässig so zu erstellen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung nicht erschwert wird. Panellierung
2
Eine spätere Parzellierung des Areals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielset-
zung der Quartierplanung gewährleistet bleiben. Näher- und Grenzbaurechte be¡ Parzell¡e-
rung
Quartierplan-Reglement
Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten die zur Funktionalität der Quartierplanung erforderlichen Näher- und Grenzbaurechte gegenseitig als erteilt.
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Quartierplan u ng "Fraisa-Areal"
S f 1 Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften beantragen. 2
Voraussetzung für
Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der
Ausnahmen
Quartierplanung gemäss $ 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Gestaltung der Aussen- und Freiräume dürfen durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt
werden. Das Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Abwe¡chungen
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, 1:500) de-
finierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.
S 12 Schlussbestimmungen Überwachung des
Der Gemeinderat übenvacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baube-
Vollzugs
willigungsverfahren gemäss S 120 ff. RBG bzw. S 86 ff. RBV bleibt vorbehalten. 2
Alle im Wiederspruch zu den Quartierplanvorschriften früheren Vorschriften gelten für das Areal des Quartierplan-Perimeters als aufgehoben. lnkrafttreten
Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung "Fraisa-Areal"
Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:
13.Mär22018
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
16. April 2018
Referendumsfrist:
17. April 2018 bis 16. Mai2018
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 21:
24.Mai2O18
Auflagefrist:
24. Mai 2018 bis 22. Juni 2018
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:
Der Gemei n devenrualte rin
Piero Grumelli
Rikita Senn
KANTON
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt
3tts
€
0 U, .¡arr. ¿u't$
mit Beschluss Nr. ....... vom .......1...
Publikation des Regierungsratsbeschlusses
im Amtsblatt Nr
412 "r"' vom I 0. Jan. 2019
Der Landschreiber:
Die Landschreiberin:
E, llet bøfr-oL
Quartierplan-Reglement
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