30/eBS/21/1_Waldbaulinienplan "Holdenweid", Mutation
Waldabstandslinien · Hölstein
Dokument
- Nummer
- 159
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Hölstein
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 20.01.1987
- In Kraft seit
- 20.01.1987
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18 9.77 100000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates j des Kantons Basel-Landschaft
159 vom 20. Januar 1987
Gemeinde Hölstein, Waldbaulinienplan "Holdenweid", Mutation
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 22. Septenber 1986 die Mutation zum Waldbaulinienplan "Holdenweid" be-
schlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 3. Oktober 1986 bis 2. November 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 2. Oktober 1986 und im Waldenburger Bezirksanzeiger bekanntgegeben. Der auswärtige Grundeientümer musste nachträglich benachrichtigt werden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 hat er seine Zustimmung zur Mutation Waldbaulinienplan "Holdenweid" erteilt.
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C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung der Mutation des Waldbaulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ak-
ten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Gemäss $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.
II.
Die der Genehmigung vorausgehende Veberprüfung beschränkt sich laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale und
eidgenössische Recht verstösst. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es fand keine Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung statt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 22. September 1986 beschlossene Mutation zum Waldbaulinienplan "Holdenweid" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/eBS/21/1 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-
lichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Forstamt
Vermessungsant
Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [4] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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