16/eBS/11/1_Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestrasse"

Baulinien · Bubendorf

Dokument

Nummer
917
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Bubendorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
20.03.1990
In Kraft seit
20.03.1990

Karte

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18 9.77

1O'c09

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N 917 vom 20. März 1990

Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestras-

se" sowie Mutationen zum Zonenplan Siedlung, zum Strassennetzplan und zu den Bau- und Strassenlinienplänen "Brühlstrasse" und "Mittebrühl"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 31. Januar 1989 den Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestrasse" sowie die entsprechende Mutation zum Strassennetzplan beschlossen. Am 15. Juni 1989 wurde die damit verbundene Mutation zum Zonenplan Siedlung von der Einwohnergemeindeversammlung gutge-

heissen.

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B. Die öffentlichen Auflagen der Genehmigungspläne fanden vom 6. März 1989 bis 5. April 1989 (Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestrasse") und vom 22. Januar 1990 bis 20. Februar 1990 {Mutation zum Zonenplan Siedlung) statt. Sie wurden durch Publikationen in den Amtsblättern Nrn. 9 vom 2. März 1989 und 3 vom 18. Januar 1990 sowie in den Amtsanzeigern der Gemeinde Bubendorf Nrn. 5 vom 3. März 1989 und 2 vom 19. Januar 1990 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenen Briefen (Postquittungen vom 28. Februar 1989 und 15. Januar 1990) benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen

eingegangen.

C. Mit den Schreiben vom 25. April 1989 und 22. Februar 1990 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf

die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz- sowie Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie

bei der erstmaligen Aufstellung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-

nalplanung beschränkt. III.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien und im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens haben die interessierten Amtsstellen zum vorliegenden Geschäft Stellung genommen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen wurden dem Gemeinderat Bubendorf durch die federführende Dienststelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) mit den Schreiben vom 7. Oktober 1986, 3. Dezember 1987,

30. Juni 1988 und 11. Mai 1989 bekanntgegeben. Den Anliegen des Kantons konnten in der Folge weitgehend entsprochen wer-

den, wobei gleichwohl noch folgendes zu bemerken bleibt:

1. Verkehrssicherheit/Verkehrstechnik

Der Kanton bzw. das Tiefbauamt behält sich das Recht vor, falls aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich, zum gegebenen Zeitpunkt den Bau der Auf-

weitung der Hauptstrasse zu Lasten der Gemeinde zu verlangen.

2. Redaktionelle Ergänzungen

Um Missverständnisse auszuschliessen, wurde die Legende zur Mutation des Zonenplanes Siedlung mit den "fett" gedruckten

Ergänzungen wie folgt vervollständigt:

NEUE ZONE GO (BISHER: STRASSENAREAL) NEUES GEWERBESTRASSENAREAL (BISHER: ZONE GO)

Ferner geht der Regierungsrat davon aus, dass die Parzelle

1216 an der Hauptstrasse vollumfänglich in der Zone WG2 liegt.

IV.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Es ist lediglich zu erwähnen, dass Mutationen zum Strassennetzplan nicht dem öffentlichen Auflageverfahren unterstellt sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf $ 5, Absatz 1 des kantonalen Baugeset-

zes verwiesen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Ein-

wohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 31. Januar

Verteiler:

1989 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestrasse" sowie der Mutation zum Strassennetzplan und vom 15. Juni 1989 zum Zonenplan Siedlung im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemein-

verbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/BSP/24/0:(Bau- und Strassenlinienplan "Gewerbestrasse"), 16/SP/1/17. (Mutation zum Strassennetzplan), 16/2P/1/27- (Mutation zum Zonenplan), 16/BSP/20/1- (Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Brühlstrasse") und 16/eBS/11/1 (Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Mittebrühl") versehenen

Exemplare der Pläne.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

- Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

- Ingenieurbüro Jauslin + Stebler, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Tiefbauamt

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung (13)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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