25/eBS/11/1_Bau- und Strassenlinienplan "Lachmattstrasse"

Baulinien · Gelterkinden

Dokument

Nummer
1037
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Gelterkinden
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
19.04.1994
In Kraft seit
19.04.1994

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Bascl-Landschaft

Nr. 1037 vom 19. April 1994

Gemeinde Gelterkinden , Aenderungen des Zenenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Lachmattstrasse" sowie Aenderung des Bau- und Strassen-

linienplanes "Lachmattstrasse"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am

11. November 1993 folgende Pläne beschlossen:

- Mutation Zonenplan Siedlung im Bereich "Lachmattstrasse"

Ganzen Text zeigen

- Mutation Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Lach-

mattstrasse"

- Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Lachmattstrasse".

B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 9. Dezember 1993

bis 10. Januar 1994 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 48 vom 2. Dezember 1993 und im Gelterkinder Anzeiger vom 2. Dezember 1993 bekanntgegeben. Die auswärtigen, betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 2. Dezember 1993) benachrichtigt. Einsprachen sind keine eingegangen.

c. Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom

15. Juni 1967 befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Auf-

stellung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskon-

trolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu

bemerken:

1.2 Wanderweg im Gebiet "Bleichi"

Über den Bleichiweg führt gemäss Regionalplan "Fuss- und Wanderwege" eine kombinierte Fuss- und Wanderwegverbindung, die von der Gemeinde in den Strassennetzplan zu übernehmen ist ($ 9 Absatz 3 des Dekretes über den Regio-

nalplan "Fuss- und Wanderwege"). Mit den vorliegenden Mutationen wird der Bleichiweg im Strassennetzplan aufgehoben, da jener für die im Gebiet "Bleichi" geplante Überbauung als Erschliessungsstrasse nicht mehr benötigt wird. Der Wanderweg soll allerdings beibehalten und in die Überbauung integriert werden. Da die Linienführung jedoch noch nicht festgelegt werden kann, soll der Wanderweg mit einem Dienstbarkeitsvertrag gesichert werden. Der Regierungsrat kann daher den vorliegenden Mutationen zustimmen. Der Gemeinderat wird jedoch darauf hingewiesen, dass spätestens bei der Baubewilligungseingabe der Dienstbarkeitsvertrag vorliegen muss und dass der Wanderweg wieder in den Strassennetzplan aufgenommen werden muss, wenn dieser an den

Regionalplan "Fuss- und Wanderwege" angepasst wird.

1.3 Erschliessung des Gebietes "Bleichi"

Das Gebiet "Bleichi" ist grösstenteils noch nicht erschlossen. Der Gemeinderat wird daher auf Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) aufmerksam gemacht, welcher wie folgt lautet:

"Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Aenderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen

gestatten."

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Es kann dazu auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2 verwie-

sen werden.

“://ı 1. Gestützt auf Ss 3 Absatz 2 des kantonalen

Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Be-

schlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden vom 11. November 1993 betreffend die Aenderungen des Zonenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Lachmattstrasse" sowie die Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Lachmattstrasse" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/2PS/2/9 (Mutation Zonenplan Siedlung "Lach-

mattstrasse"), 25/8P/1/45 (Mutation Strassennetzplan "Lachmattstrasse") und 25/eBS/11/1 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Lachmattstrasse") versehenen Exemplare der Mutationspläne. .

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden

- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden

- Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Tiefbauamt

- Vermessungsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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