30/eBS/3/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt"
Baulinien · Hölstein
Dokument
- Nummer
- 1597
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Hölstein
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 28.05.1963
- In Kraft seit
- 28.05.1963
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18 11 62 30000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
x 1597 28. Mai 1962 ” . vom c8 s Dio Einwohnergmeindeversanmlung von Hölsten hat am 26. Novenhber 1962 dem endriltigen Bau- und Strasseninienplan
"Neumatt" zugestimmt.
Die Sffenkiche Planauflagse fand vom 8, Dezember 1962 bis 8 . Jamar 1965 statt. Sie wurde durch Publikation im Valdenburger Bezirkablatt "Anzeiger vom 7. Dezember 1962 sowie duroh eingeschriebenen Brief von 6. Dezember 1962 (Postquittung) den betroffenen Grundeigentünemn hinreichend bekauntgegeben. Einsprachen sind keine eingegangen. Mit Schreiben vom 8. April 1963 ersucht der Gemeinderat um äle wegierungsrätliche
Genehmigung des Planes. Im eingelnen wird auf die Akten und
auf die nachfolgsnien Imwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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8 58 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes gibt den Gemsinden die Bofugnie, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau=- und Strassenlinienpläns aufzustslln. Diese orwachsen erst mit der reglierungsrät!ichen Genehmigung in Rechtskraft. Nach konstanter Praxis erstreckt sich die im Genehmigungsverfahren vom Regierungsrat suszuübende Ueberprüfung von endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen in Zormeller Hinsicht auf die Rechtmissigkeit solcher Gemsindeorlasss und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkelt der projektisrten Bat und Strassenlinien,
Im vorliegenden Fell ist noch zu Teachten, dass die Gemeinde Wlstein bis heuts noch kein eigemes Faursglement besitzt.. Gemäss $ 62 des Baugesetzen und der Bekanntmachung des Reglerungsrates vom 3. Januar 1945 sind daher bei Beurteilung de Bestinmungen des kantonalen Normalbaureglementee zu beachten.
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung dee Gemsindeversammulungsbeschlussss Zolga des ergeben:
Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Planes sind erfüllt.
In materieller Einsicht ist festzuhalten, dass die Linlenführung der einzelnen Strassengüge ale sweckmäseig bezeichnet
. jüie werden kann. In Bezug auf äle Bau- und Strassenlinin sind in
$ 11 des kantonalen Normalbaureglementes enthaltenen Abstandsvorschrifton eingehalten, Auch die Einmessung dieser Linien
auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt der hiefür massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB 10.12.1943/ 4.6.1946).
ide dem Situstionsplan entnommen werden kann, wird 68 bei der Ausführung der geplanten Verbreiterung des Langenbaun« weges allerdings notwendig sein, Cäe i Are waldboden zu beanspruchen, Es erscheint daher angebracht, in diesem Verfahren grundeätzlih darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Praxis nur für laldstrassen, die von den \ialdberitzern zur Erschliessung des Waldes oder für den Abtransport Ges Holzes gebaut wurden, keine Rodungsbewilligungen notwendig WEr&Ne Im vorliegenden Fall genügte diese Strasse in der heutigen Breite diesen Zwecken vollkommen, und die vorgesshens Verbreiterung dient der bessern Erschliessung der engrenzenden Grundstücke, Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend äle eidgenössische Cbsraufsicht über die Forstpoligeil vom il. Oktober 1902 und $ 23 der kantonalen Foretveroränung vom 3. Dezember 1903 ist deshalb für ale erwähnte weldfläche eins Rodungebewilligung erforderlich, Auf Grund der zweckmässigen Lösung ist der Regierungsrat bereit, diess zu erteilen, Im Hinblick auf dis kleine Fläche kann ausnakmsweise und ohne Pröjudiz Zür ähnliche Fälle von siner Ersatzaufforstung Umgeng genommen werden, Die Gemeinde Hölstein hat jedoch als Ersatz Gefür den Betrag von Fr, 60. in den kufforstungsfonds der Biaatekasss Baselland (Postehsckkonto V 200) einzusahlen, und zwar aus praktischen Gründen biskepätestens einen Monat nach der Genehmigung des Planes.
s//: 1. Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kentonslen Baugesetzes von 15. Hal 1941 wird der von der Einwohnergensindeversamlung von Nölsteln am 26. Novenber 1962 beschlossene endgültige Bau- und Sterassenlinienplan "Neumatt" im Sinne der Eruägungen und unter Vorbehalt von zi2fer 2 dieses Beschlusses genehmigtund damit allgemein verbindlich erklärt.
2. Die für die Verbreiterung des Lengenbaumiegss notwendige Rodungsbswilligung wird im Sinne der Erwägungen orteilt,
3. Massgebend für die endgültigen Bau- und Strassen“ linien sind die kvom Regierimgsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und nit der Inventernummer 30/eB5/3/0 versehenen Situationspläns.
4. Die Ziffem 1 - 3 dieses Beschlusses sind im Antsvlett zu veröffentlichen, Dis endgültigen Bau- und Strassenlinioen sind bei allen davon betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Hölstein hat dafür besorgt zu sein, dass die An= meldung beim zuständigen Grundbuchemt Waldenburg rechtgeitig erfolgt ($ 69 Abs, 7 und 8 Bauß., legleitung vom 10, Dezember 1943, Amtsblatt Nr, 26 vom 23, Dezember 1943).
Mitteilung an den Gemeinderat von HölsteLn (2), an das Grundbuchant Waldenburg, en das kantonale Vermesswgsant, en die Landeskanzlei, an das Kantonsforstant, andig Staatskagse, an die kantonale Plammasstelle (2), an die Baudirektion (2).
Der Landschreiber:
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