45/gBS/8/0_Generller Bau- und Strassenlinienplan Mettlen
Baulinien · Niederdorf
Dokument
- Nummer
- 422
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Niederdorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.02.1971
- In Kraft seit
- 02.02.1971
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
a2 2, Pebruar 1971
Nr. 5 vom
4. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hav am 23. Juni 1969 für das Gebiet "Mettlen" folgende neue Vor-
schriften beschlossen:
»n — bestehead aus Teilzonen- ‚nzungsbestimmungen und kKantois-Normalien ZR 1/63 = 9/63,
ften = bestehend aus Qusarvierinreglement.
Ganzen Text zeigen
1. Teilzonenvorschri plan, Legende, Erg nalen Zonenregler
2. Quartierplan plan und Qu
‚nienplan.
\ 3. Gencreller Bau- und Strassenl
Der Teilzonen- und der Quartierplan sind in einen
Plan zusammengefasst.
Der Quartierplan umfesstein Areal von 36'457 m? Land.
Y
Vorgesehen sind folgende Bauten:
1 Hochhaus "it 9 Vollgeschossen und 1 Sockelgeschoss 6 Mehrfamilienhäuser mit 4 Vollgeschossen
Mehrfamilienhaus mit 4 Vollgeschossen und 1 Sockel- [77 gescnose 9 Kehrfamilienhäuser mit 3 Vollgeschossen und 1 Sokkelgeschoss 2 Mehrfemilienhäuser mit 3 Vollgeschossen 1 badentrakt eingeschossig mit Scockelgeschoss
1 Kindergarten eingeschossig
13 Ireppenhäuser (Einfamilienhäuser) mit einem Vollgeschoss und einen Sockelgeschoss
Unterirdische Autosinstellhallen.
E, Die öffertliche Auflage für ale beschlossenen Pläne und Vorschriften fand vom 26. Juni bis 25. Juli 1969 statt, Die Publikation erfolgte im Amtsblatt Nr. 25 vom 25. Juni 1969 und im Waldenburger Bezirksblatt Ur. 25 vom 26. Juni 1969. Die auswärtigen Grundeigentüner wurden mittels eingeschriebenem Brief (Postquittung) vom 26. Juni 1969 auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Die durch den Quartierplan direkt betroffenen Grundeigentümer haben sich mit der Unter-
3-4.70 -50.000
vom 30. Januar 1970 ausdrücklich
reichnung der Er] ‚verstanden erklärt.
mit ger Quartierplanung "Mettlen" haben
Innert der Auf)
führte der Gemeinderat das Verständigunes-
Sinne von $ 6 Absatz 2 des kantonalen Bauge-
setzes durch. Darauf haben
ihre Einsprache zurückgezogen,
C. Mit Schreiben vor 12, Januar 1970 unterbreitet der Gemeinderat Niederdorf den Beschluss der Einwohnergemeinde- Versamnlung zur Genehmigung und die unerledigten Einsprachen zum Entscheid.
Für die Einzelheiten und die Begründung der Einspra-
chen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die der Genehmigung vorausgehende Veberprüfungsbefugnis beschränkt sich laut $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und auf eine Ermessenskontrolle a Gründen der Regionalplanung.
II. Unter dieser Einschränkung hat die Kontrolle der be-
schlossenen Quartierplanung folgendes ergeben:
l. Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses sind erfüllt,
2. Der Früfung in materiell-rechtlicher Hinsicht vermögen die Bestimmungen von Ziffer 2.3, 2.4 und 2.5 des Quartierplanreglementes nicht stand zu halten,
In Ziffer 2.3 ist vor ailem die Formulierung fragwürdig, die neben der Quartierplanüberhauung auch eine Bauweise gemäss Zone w lc ermöglicht. Die rechtsgkiche Behandlung aller am Quartierplan beteiligten Grundeigentümer ist damit nicht mehr gegeben.
Ziffer 2.4 ermächtigt zur Neugestaltung der Gebäudegruppe 21 - 24. Solche Aenderungen der städtebaulichen Konzeption sind grundsätzlich zulässig, aus Gründen der Rechtssicherheit muss dabei aber das ordentliche Verfahren für Quartierplan-Nutationen durchgespielt werden. Ein solcher Hinweis fehlt in der fraglichen Regiementsbestimmung.
Die Bestimmungen unter Ziffer 2.5 gestatten ebenfalls. einem Grundeigentümerz nach seinem Ermessen gemäss Quarticrplan oder nach Zonenvorschriften zu bauen. Auch diese Vorschrift verstösst gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und der R.chtsgleichheit.
Aus all den angeführten Gründen ist folgenden Reglenmensbestimmungen die Genehmigung zu verweigern:
Ziffer 2.5: Ermächtigung zur zonengemässen Bauweise Ziffer 2.4: vollständig Ziffer 2.5: vollständig.
3. Die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung ergibt keinerlei Einwände gegen die Teilzonenvorschriften, den Quartierplan und den generellen Bau- und Strassenlinienplan.
III.
Zu den linsprachen:
0 ee sich gegen den auf seinem
Grundstück Parzelle Nr, BE orzesenenen Fussweg längs des
nl Im weitern fordert er eine Reduktion ges Baugebietes im Bereich der Parzelle Nr. Bu Beide Einsprachepunkte richten sich gegen den Quartierplan. Als Begründung seiner Binsprache gegen den geplanten Fussweg Sünrt EEE ..:, aicse Verkenrsfiäche beeinträchtige den Jaucheauslauf und erschwere die landwirtschaftliche Durch- Tahrt. Es sei im übrigen unverständlich, den \ieg in einem Abstand von 15 m von seinem Naus zu führen, zumal genügend Strassen geplant seien. Der Einsprecher weist auch noch darauf hin, dass er kein Land für den geplanten Fussweg verkaufe.
Es ist ohne weiteres möglich, den umstrittenen Fussweg so zu gestalten, dass sowohl der Jauchauslauf, wie auch die landwirtschaftliche Durchfahrt in keiner Weise beein-
trächtigt werden. einem Abstand von 15 m zwischen Fussweg und Haus kann auch von keiner Beeinträchtigung gesprochen werden. Die Frage, ob es im öffentlichen Interesse sinnvoll sei, den umstrittenen Fussweg entlang des Baches zu planen, lässt sich bejahen. Wie die Quartierplanung zeigt, soll das En mit seiner reizvollen Bestockung als Anlage gestaltet und als Grünfläche zugänglich gemacht
werden. Die vorhandenen Strassen bieten hiefür keinen Ersatz.
Auf die Frage der Landabtretung kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Diese steht erst zur Diskussion, wenn das Genehmigungsverfahren für den Quartierplan abgeschlossen ist,
Zum Begehren auf Reduktion des Baugebietes ist festzustellen, dass mit der Genehmigung des Perimeters der Baulandumlegung "Mettlen" durch den Regierungsrat auch der Baugebietsperimeter präjudiziert war. Den. Einsprecher selbst wurde auf Grund der neuen Abgrenzung die Baubewilligung für sein neues Haus erteilt.
Aus all den angeführten Gründen ist die vorliegende Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen.
::: sich gegen den generellen
1
Bau- und Strassenlinienplan "Mettlen". Er sei nicht bereit,
Land Lür die vorgesehene Strassenverbreiterung abzutreten,
ca damit seine Liegenschaft einegrosse Entwertung erfahre.
Grundsätzlich ist [estzustellen, dass die Frage der Landabtretung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Immerhin wird die spätere Landabtretung durch den vorliegenden Plan präjudiziert. Es ist daher zu prüfen, ob die vorgesehene Trassierung in Abwägung des Öffentlichen und privaten Interesses erfolgte.
Die Notwenüigkeit des Ausbaus der vorhandenen Strasse
auf eine verkehrsgerechte Breite dürfte "auch vom Einspre-
cher nicht ernsthaft bestritten wsrden. Es bieibt demnach noch zu prüfen, ob die Lage der fraglichen Strasse willkür- Jich gewählt worden ist. Die gegebene Situation zeigt jedoch, dass auch diese Frage verneint werden muss. Südlich der Burghaldenstrasse steht ein Gebäude. Um dieses nicht abbrechen zu müssen, ist die Gemeinde gezwungen, die Burghaldenstrasse nach Norden, d.h. gegen die Liegenschaft des Einsprechers zu verschieben. Die Folge davon ist, dass Parzelle Nr. urcn die Strassenverbreiterung und vor allem durch die notwendigen Einlenkerradien stärker tangiert wird. Da nun aber das Öf’fentliche Interssse für den Ausbau der Strasse gegeben und die Lage der Strasse durch einen bestehenden Bau präjudiziert wird, muss der Einsprecher den mit dem Bau- und Strassenlinienplan verbundene erste Eingriff in sein Privateigentum akzeptieren.
Die Einsprache ist, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen.
://ı 1. Die Einsprachen von und
sind, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz ?2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden folgende von der Einwohnergemeinde-Versammlung beschlossene Vorschriften und Pläne genehmigt und damit all-
gemeinverbindlich erklärt:
len" -— beste-
Teilzonenvorschr
hend aus Teilzonenvlan, nde, Ergin-
zungsbestimmungen und kantonalen Zonenreglements-Normalien ZR 1/63 - 9/63 ten "Metilen" - beste-
b, Quartierpla hend aus Quartierplan und Quartierplanreglement und
c. genereller Bau- und Stressenlinienplan
"Mettlen".
Gleichzeitig mit der rung dieser Pläne und Vorschriften Gezamtzonenplan sowie
a ro sin
der Stras Ka für das Gebiet "Metilen" aufgehobe ausgenommen sind vom Quar«-
3. Von der Genehm
tierplanreglement folgende Besti immungen: Ziffer 2.3: Ermächtigung zur zonengemässen
Bauwe Ziffer 2.4: vollständig Ziffer 2.5: vollständig.
4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 45/22P/1/0 (Teilzonenplan), 45/TZR/1/0 (Teilzonenreglement), 45/2P/0/2 (Zonenplanänderung), 45/QP/1/0O (Quartierplan) und 45/g38/8/0 (generel-
ler Bau- und Strassenlinienplan) versehenen
Teilzonen- und Quartierpläne sowie genereller Bau- und Strassenlinienplan und die mit der Inventarnummer 45/0OR/1/O versehenen Quartierplan-Reglemente.
5. Die Ziffern 2 bis 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des a reetener&s für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an
(beide eingeschrieben)
Gemeinderat Niederdorf (4)
Grur Waldenburg
Lendeskan
Tiefbauamt (3) Bodenamt (3)
3 fi 4 na 3% Eur) nf Landwirtschaftsdirektion (2)