45/eBS/2/0_Bau- und Strassenlinienplan Bachmatten
Baulinien · Niederdorf
Dokument
- Nummer
- 768
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Niederdorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.03.1976
- In Kraft seit
- 02.03.1976
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Niederdorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_0768_19760302.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 11.75 100’000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
168 2. März 1976
vom
Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Bachmatten" j
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 16. Dezember 1974 dem Bau- und Strassenlinienplan "Bachmatten"
zugestimmt,
Ganzen Text zeigen
B. Die öffentliche Auflage fand vom 14. Januar bis 12. Februar 1975 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 1 vom 9. Januar 1975 und im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 2 vom gleichen Datum bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief von 31. Dezember 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 1975 unterbreitet der Gemeinderat Niederdorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den
-88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15.
Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Ill.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl
sind die Voraussetzi
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Lormell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich
Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu bean-
standen.
ı//: 1.
Gestützt auf $ 3 Absstz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 16. Dezember 1974 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Bachnatten" gerehlmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 45/eBS/2/O versehenen Pläne.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf (2)
Ingenieurbüro Sutter & Gudenrath, Im Hooland, Arboldswil
Kreisgeoneterbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 3, Liestal
Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Tiefbauant Wasserwirtschaftsamt Bodenamt
Planıungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Lanäschreiber:
Q-1-4 |