77/gBS/1/0_Detailplan Gebiet Gattermatte

Baulinien · Burg im Leimental

Dokument

Nummer
1981
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Burg im Leimental
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
22.11.1977
In Kraft seit
22.11.1977

Karte

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Text

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Beschluss

der Baudirektion des Kantons Bern

Gemeinde:

l. Gegenstand:

Oeffentliche Auflage: Gemeindebeschluss:

Einsprachen:

Rechtsverwahrungen:

Gemeingdebeschwerden: eVvision: |. Rev. v. 25.Mai,\a}} (ED 22.11 77)

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FM 4.71 7000

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2)

3)

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Bern, 22. November 1977

i.L.

Bur

Veberbauungsplan

"Gattermatte"

21. Mai bis 19. Juni 1976 25mWlün: 1976

zurückgezogen am 2.8.1976

keine

keine

2. Gegenstand: Aenderung des Ueberbauungsplanes "Gattermatte" im Verfahren nach Art. 135 BauV

Gemeinderatsbeschluss: 25, Mai. 1977

Einsprachen:! keine

Rechtsverwahrungen: keine

Gemeindebeschwerden: keine

B. Erwägungen

1,

Gemäss Art. U4 Bau@ genehmigt die kantonale Baudirektion den Erlass von Ueberbauungsplänen, soweit sie den Gesetzesvorschriften entsprechen, im öffentlichen Interesse liegen und zweckmässig sind. Unzweckmässige oder gesetzwidrige Vorschriften ändert sie im Genehmigungsverfahren. Weiter entscheidet die kantonale Baudirektion im Genehmigungsbeschluss

über die unerledipten Einsprachen.

Das zur Genehmigung vorliegende Planungsinstrument entspricht den im Vorprüfunssverfahren beantragten Modifikationen. Der Ueberbauungsplan "Gattermatte" erweist sich als zweckmässig, im Öffentlichen Interesse liegend und, soweit heute ersichtlich, als gesetzmässig. Er ist deshalb zu genehmigen, wobei jedoch der Umlegungsperimeter nur orientierenden Charakter aufweist, während die "Baurechtlichen Hinweise" ausdrücklich

als grundeipentümerverbindlich genehmigt werden.

Geringfügige Aenderung des Ueberbauungsplanes "Gattermatte"

Im Zusammenhang mit der Einsprache \r. ı

wurde der Perimeter des Ueberbauungsplanes nach dem Gemeinde-

beschluss erweitert. Diese nachträgliche Einzonung der Teil-

parzelle ür. und Farzelle Nr. entspricht dem von der kantonalen Baudirektion vorgeprüften Richtplangebiet. ba es sich Lei dieser Korrektur nur um eine kleine Fläche handelt, kann von einer geringfügigen Aenderung gesprochen werden, welche geräss Art. 135 BauV in den Kompetenzbereich des Gemeinderates füllt. Er hat die Planänderung gestützt auf Art. 135 BauV am 25. Mai 1977 beschlossen. Die betroffenen Grundeigentiümer haben der Planänderung ebenfalls unterschriftlich zugestimmt. Aus diesen Gründen steht der

Genehmipung dieser geringfügigen Aenderung nichts im Wege.

Zu den Einsprachen

Die Einsprecher Ü ::: :). N ::. :), oc N (2. 3) senden sich ausschliesslich gegen die zu erwartenden Kosten für den Bau der Detailerschliessungsanlagen und deren der Baulandunlegung. Streitigkeiten über die Kostenverteilung beim Bau von Detailerschliessungsanlagen und für die Baulandumlegung sind nicht im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden.

Aus diesem Grunde kann auf die Einsprachen nicht eingetre-

c

ten werden. Sie sind als pegenstandslos vom Frotokoll abzu-

schreiben, jedoch als Rechtsverwahrung vorzumerken.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

l. Der am 25. Juni 1976 durch die Gemeindeversammlung von Burg i.L. beschlossene Ueberbauungsplan "Gattermatte" wird in Anwendung von Art. 44 BauG unter Vorbehalt von

Erittmannsrechten genehmigt, wobei

- der Umlepungsperimeter nur orientierenden Charakter

hat

- die "baurechtlichen Hinweise" jedoch als rechtsver-

bindliche Vorschriften genehmigt werden.

Die von: Gemeinderat von Burg i.L. am 25. Mai 1977 gestützt auf Art. 135 BauV beschlossene geringfügige Aenderung des Veberbauungsplanes "Gattermatte" wird in Anwendung von Art. 44 BauG unter Vorbehalt von

Drittmannsrechten genehmigt.

Die Einsprachen Nrn 1, 2 und 3 werden als gegenstandslos vorm Protokoll abgeschrieben, jedoch als Rechtsver-

wahrungen vorgemerkt.

Die Genehmigungskosten von Fr. 450.-- zuzüglich Erüöffnungskosten sind durch den Regierungsstatthalter von Laufen von der Gemeinde Burg i.L. zu beziehen und abzu-

taxieren.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Baudirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder

einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mittels der beiliegenden Kopien zu

eröffnen:

- der Gemeinde Burg i.L. unter Beilage eines genehmigten

Exemplares des Veberbauungsplanes "Gattermatte"

- den Linsprechern 1 - 4 Je ein Ixemplar dieses Beschlusses und des Planes ist

für das Amtsarchiv bestinmt.

BAUDIREKTION Der Direktor

°

E. Schneider, Regierungsrat

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- kant. Steuerverwaltung, Abt.amtl. Bewertung d. Grundstücke