37/BSP/54/0_Waldbaulinienplan "Im Lett"
Waldabstandslinien · Lausen
Dokument
- Nummer
- 2425
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Lausen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.10.1985
- In Kraft seit
- 22.10.1985
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr 2425 vom 22, Oktober 1985
Gemeinde Lausen, Zonenplanmutation und Waldbaulinienplan "Im Lett"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 19. Juni 1985 diverse Umzonungen und eine Waldbaulinie "Im Lett" auf dem Areal der Firma BIK AG beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 1. bis 30. Juli 1985 stattgefunden. Sie
wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 1985 und im Amtsanzeiger Nr. 13 der Gemeinde Lausen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage
hingewiesen. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen, welche aber aufgrund der Verständigungsverhandlung wieder zurückgezogen wurde.
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C. Mit Schreiben vom 13. September 1985 ersucht der Gemeinderat Lausen um die regierungsrätliche Genehmigung der Pläne. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Zonen- und Baulinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
I.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen
der Regionalplanung beschränkt. II.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Den im Rahmen der Vorprüfung von den kantonalen Fachstellen anlässlich einer Besprechung vorgebrachten Anregungen konnte weitgehend Rechnung getragen werden. j
Dem Gemeinderat wird empfohlen, im nordöstlichen Bereich des Waldes [Areal Firma Brodtbeck] die Waldbaulinie im gegebenen Zeitpunkt sinnvoll zu ergän-
zen.
Im weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufhebung der Ausbeutungsund Aufforstungszone innerhalb des Landwirtschaftsgebietes im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung geprüft wird.
In Bezug auf die Ausscheidung der im Landwirtschaftsgebiet liegenden "Spezialzone für Vorgartenbepflanzung" wird vorausgesetzt, dass diese mit der künftigen Landschaftsplanung korrespondiert bzw. allenfalls später an diese angepasst wird.
2. _Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Mit der Zonenplanmutation verbunden ist auch eine Aenderung des Baugebietsperimeters. Dabei handelt es sich um einen flächengleichen Landabtausch von ca. 1'820 m?.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Lausen vom 19. Juni 1985 betreffend die Umzonungen und die Waldbaulinie "Im Lett" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allge-
meinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 37/ZP/1/18 und 37/ BSP/54/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Lausen, 4415 Lausen
Schwörer, Liner + Partner AG, Planer und Architekten, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Forstamt
Vermessungsamt
Amt für Liegenschaftsverkehr
Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [7] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
UA