50/BSP/37/0_Waldbaulinienplan "Wasserstein"
Waldabstandslinien · Ormalingen
Dokument
- Nummer
- 289
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Ormalingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.02.1996
- In Kraft seit
- 06.02.1996
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 289 vom 6. Februar 1996
Gemeinde Ormalingen, Waldbaulinienplan "Wasserstein"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen hat am 28. September 1995 den Waldbaulinienplan "Wasserstein" beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Ormalingen (Schreiben vom 19. Januar 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammilung Ormalingen am 28. September 1995 beschlossene Waldbaulinienplan wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
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2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 50/BSP/37/0 versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Ormalingen, 4466 Ormalingen
- Ingenieurbüro Blattner AG, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach - Rohner, Jermann und Partner, Hauptstr. 93, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der
Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: