45/eBS/1/0_Waldbaulinienplan Zwischenflüh

Waldabstandslinien · Niederdorf

Dokument

Nummer
2380
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Niederdorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.08.1975
In Kraft seit
05.08.1975

Karte

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PA Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2380 vom 5. August 1975

Gemeinde Niederdorf, Waldbaulinienplan "Zwischenflüh"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 16. Juni 1975 dem Waldbaulinienplan "Zwischenflüh" zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 23. Juni bis 23. Juli 1975 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 25 vom 26. Juni 1975 und im Waldenburger Bezirksblatt (Anzeiger) Nr. 26 vom 26. Juni 1975 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 19. Juni 1975 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1975 ersucht der Gemeinderat Niederdorf um Genehmigung des Planes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: Is Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom

15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

Ganzen Text zeigen

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

10. 73 - 100000 - 18

m 1. Rechtnässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. 2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung sind keine Einwände zu er-

heben.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der

Einwohnergemeindeversemmlung Niederdorf am 16.

Juni 1975 beschlossene Waldbavulinienplan "Zwischenflüh" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,

2. Massgebend sind die mit 15/eBs/1/O versehenen Si

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind

der Inventarnumner ı

tuationspläne.

sestützt auf $ 2% des Geschäftsreglementes {=}

für den Regierungsrat des Kantons Basel-Land-

ffentlichen.

schaft im Anutsblatt zu ver

Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf (2)

Ingenieurbüro Sutter & Gudenrath, Arboldswil

Landeskanzlei

Baupcolizeiamt Vermessungsamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der Landschreibert