25/eBS/7/0_Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg"
Baulinien · Gelterkinden
Dokument
- Nummer
- 3439
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Gelterkinden
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.10.1971
- In Kraft seit
- 19.10.1971
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
| N n4ag vom 19. Oktober 1971
| Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienpläne "Bim Schützehuus", "Mattenweg", "Rosenweg" und "Siegmattstrasse".
A, Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 7. November 1969 den Bau- und Strassenlinienplänen
- "Bim Schützehuus" (Frenäletenweg-Siegmattstrasse)
- "Mattenweg" (Parz. Nr.2520- Rosenweg inkl. angrenzender Fussweg)
- "Rosenweg" (Parz.Nr.2573- Bim Schützehuus) und
Ganzen Text zeigen
- "Siegmattstrasse" (Trenäletenweg-Brühlgasse) zugestimmt.-
B. Die öffentliche Auflage fand vom 1. bis 31. Dezember 1969 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 22 vom 27. November 1969 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden Nr. 48 vom 27. November 1969 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 28. Dezember 1969 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 21. September 1971 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
166
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen,
2%
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden- und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne -— der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem
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cksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte
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sind die Voraussetzun 2. Ermessenskontrolle aus Gründen " Regionalplanung uch in dieser Beziehung sind die Pläne nicht zu be-
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ı//: 1, Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bau«- gesetzes von 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden em 7, November 1969 beschlossenen Bau- und Strassenlinienpläne
- "!Bim Schützehuus" (Frendletenwep-Siegmattstra
- "Mattenweg" (Parz.Ir,2520-Rosenweg inkl. an« grenzender Fussweg)
- "Rosenweg" (Parz.Nr.2573-Bim Schützehuus) und
- "Siegmattstrasse" (Trenäletenweg-Brühlgasse)
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genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/eBS/6/0 ("Bim Schützehuus"), 25/eB8/7/0 ("Mattenweg"), 25/eB8/8/0 ("Rosenweg") und
25/eB8/9/0 ("Siegmattstrasse") versehenen Pläne
(Situation, Längen-, Quer- und Nomalprofile).
N .
stützt auf $ 23 des Gesch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen.
£tsreglementes für
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (85)
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind ge-
se)
Technisches Büro P. Dettwiler, Weihermstt 2,
Gelterkinden
Plenungsant (8) Baudirektion (2)