25/eBS/24/0_Bau- und Strassenlinienplan "Höhenweg"
Baulinien · Gelterkinden
Dokument
- Nummer
- 3486
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Gelterkinden
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.10.1974
- In Kraft seit
- 22.10.1974
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10.73. 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
vom
"3486 22, Oktober 1974
Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinien-
plan "Höhenweg", Aenderung des Strassennetzplanes
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 28. September 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Höhenweg" (Rohrbachweg - Krummackerweg) zugestimmt. Gleichzeitig wurde die dadurch notwendig gewordene Ergänzung des Strassennetzplanes (RRB 2431/ 13. Juli 1973) gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan fand vom 11. Oktober bis 12. Novenber
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1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt
Nr. #41 vom Il. Oktober 1973 und im Anzeiger der Gerichts-
bezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntgegeben,
Irrtümlicherweise wurden nur die auswärtigen
Grundeigentüner mit eingeschriebenen Brief benachrichtigt.
Das kommunale Recht verlangt hingegen, dass alle Betroffenen auf diese Weise orientiert werden. Der Formfehler wurde korrigiert, indem vom 1. bis 30. November 1973 eine weitere Auflage angesetzt wurde. Diese Frist wurde den Betroffenen mit eingeschriebenem Brief von
31. Oktober 1973 (Postquittung) zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 11.Novenber 1974 hat
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Gemeinderat Gelterkinden hat in der Tolge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Am 11. Septenber 1974 erfolgte der schriftliche Rückzug der Einsprache,
Yi.t Schreiben 27. September 197% unterbreitete der Gemeinderat Gelterkinden die Beschlüsse zum regierungsrätlichen Intscheid.
a
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Rau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
11.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften Ger Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
ıll. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte
hat die Prüfung folgendes ergeben: l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sinä die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. EBrmessenskontrolle aus.Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
://: 1. Die Einwohnergemeindeversamnlung Gelterkinden hat am 28. September 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Höhenweg" (Rohrbachweg- Krumnackerweg) zugestimmt. Gleichzeitig wurde die damit verbundene Ergänzung des Strassennetzplanes gutgeheissen,. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die beiden Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2, Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/eBS/24/O (Bau- und Strassenlinien) und 25/5P/ 1/5 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen
Pläne (Situation, Profile).
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2)
Techn. Büro F. Dettwiler, Birkenweg 13 Gelterkinden
Kreisgeoneterbüro Sissach Landeskanzlei Baupolizeiamt
Planungsamt (5) Baudirektion
Der ?, Jendschreibers