36/eBS/1/0_Baulinienplan "Parzelle Nr. 1"
Baulinien · Langenbruck
Dokument
- Nummer
- 815
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Langenbruck
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 14.03.1972
- In Kraft seit
- 14.03.1972
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Langenbruck mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_0815_19720314.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
3.69 - 80000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
vom
„815 . 14. März 1972
Gemeinde Langenbruck, Baulinienplan "Parzelle Nr. 1!
A. Die Einwohnergemeindeversamnlung Langenbruck hat am 11. Oktober 1971 im Bereich des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Nr. 1 einer Baulinie zugestimmt. Es handelt sich um ein schutzwürdiges Haus.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 25. Oktober bis 24. November 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 42 vom 21. Oktober 1971 und im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 42 vom 21. Oktober 1971 bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer waren nicht zu benachrichtigen. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 6. Januar bzw. 10. Februar 1972 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck den Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf den Plan, die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Ganzen Text zeigen
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85 und 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen Bauvorschriften - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
EL.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch
Einwendung
Mitteilung an Gemei
in dieser Beriehung
zu erheben.
gesetzes vom 15. Juni 1967
ger Einwohne von 11. Oktober 197) betreffend der Baulinie |
5 eneilndeversar
äudes auf der
im Bereich des bestehenden Ge Parzelle Nr. 1 in der Flur "Simmeten" ge-
und denit allgeweinverbinälich erklärt.
end sind di 36/eR an verschenen Siimaihonen ses Beschlusses sind
3. Die Ziffern 1 und 2 $ 2% des Cesch:
sreglementes
gestützt
für den Regiem ı des Kantons Basel-
Lenäschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
nderet Langenbruck (2)
» Wei ‚bel, Architekt FSAL, I L angenb: LUCK
Rreisgeometerbüro Liestal/Weldenburg, Rheiustrasse 3, Liestal
DLandeskanzlei
Baupolizeiamt
Vermessung Amt
schutg und Denkmalpflege