36/eBS/1/0_Baulinienplan "Parzelle Nr. 1"

Baulinien · Langenbruck

Dokument

Nummer
815
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Langenbruck
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.03.1972
In Kraft seit
14.03.1972

Karte

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3.69 - 80000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

vom

„815 . 14. März 1972

Gemeinde Langenbruck, Baulinienplan "Parzelle Nr. 1!

A. Die Einwohnergemeindeversamnlung Langenbruck hat am 11. Oktober 1971 im Bereich des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Nr. 1 einer Baulinie zugestimmt. Es handelt sich um ein schutzwürdiges Haus.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 25. Oktober bis 24. November 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 42 vom 21. Oktober 1971 und im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 42 vom 21. Oktober 1971 bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer waren nicht zu benachrichtigen. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 6. Januar bzw. 10. Februar 1972 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck den Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf den Plan, die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85 und 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen Bauvorschriften - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

EL.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch

Einwendung

Mitteilung an Gemei

in dieser Beriehung

zu erheben.

gesetzes vom 15. Juni 1967

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Rreisgeometerbüro Liestal/Weldenburg, Rheiustrasse 3, Liestal

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Baupolizeiamt

Vermessung Amt

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