36/BSP/5/0_Baulinienplan "Laimatt, südlicher Teil"

Baulinien · Langenbruck

Dokument

Nummer
2051
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Langenbruck
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
11.08.1987
In Kraft seit
11.08.1987

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

11. August 1987

Nr. 2051 vom Gemeinde Langenbruck, Baulinienplan "Laimatt", südlicher Teil"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 19. Mai 1987 den Baulinienplan "Laimatt, südlicher Teil" be-

schlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 29. Mai 1987 bis

29. Juni 1987 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 1987 und im Waldenburger Bezirksanzeiger bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 20. Mai 1987 benachrichtigt. Es

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sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 ersucht der Gemeinderat Langenbruck um die regierungsrätliche Genehmigung des Baulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende VUeberprüfung beschränkt sich laut 8 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete

kantonale und eidgenössische Recht verstösst.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es fand keine Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung statt.

Die Gemeinde Langenbruck wird aufgefordert, im Sinne einer geordneten Entwicklung für den ganzen Strassenzug des Laimattweges sowie entlang des Höhenweges entsprechende Bau- und Strassenlinien festzulegen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck am 19. Mai 1987 beschlossene Baulinienplan "Laimattweg, "südlicher Teil" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 36/BSP/5/0

versehenen Planexemplare.

3. Der Regierungsrat macht die Auflage, dass der Gemeinderat Langenbruck innert nützlicher Frist der Einwohnergemeindeversammlung einen Bau- und Strassenlinienplan für den ganzen Laimattweg inklusive Höhenweg zur

Beschlussfassung vorlegt.

4. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck

Ingenieurbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzeli [Amtsblatt] Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Rechtsabteilung BLD

Amt für Orts- und Regionalplanung [4] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der 2. Landschreiber:

Metantttida