38/BSP/5/0_Bau- und Strassenlinienplan Vorstatt

Baulinien · Lauwil

Dokument

Nummer
2756
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Lauwil
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.09.1989
In Kraft seit
05.09.1989

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2756 vom 5. September 1989

Gemeinde Lauwil, Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lauwil hat am 28. Juni

1989 den Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage ist am 13. Juli 1989 bis 13. August 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 1989 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 13. Juli 1989 publiziert worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 1. August 1989) benachrichtigt. Während der Auf-

lagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 14. August 1989 unterbreitet der Gemeinderat Lauwil den Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird

auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die

dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Bauge-

setzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-

nalplanung beschränkt.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die

Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.

Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regio-

nalplanung konnte aus terminlichen Gründen nicht erfolgen.

<

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Lauwil am 28. Juni 1989 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt"

genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Pr

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 38/BSP/5/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt")

versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt „auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Lauwil, 4426 Lauwil (2)

Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt

Bauinsepektorat (2)

Amt für Orts- und Regionalplanung (4)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

ver 2. Landschreiber:

nn | Mäntftiha