47/BSP/22/0_Baulinienplan Hof Futtersteig
Baulinien · Oberdorf (BL)
Dokument
- Nummer
- 496
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Oberdorf (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.02.1989
- In Kraft seit
- 21.02.1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 496 21. Februar 1989
Gemeinde Oberdorf, Baulinienplan "Hof Futtersteig"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 31. Okto-
ber 1988 den Baulinienplan "Hof Futtersteig" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 17. November bis 16. Dezember 1988 statt. Sie wurde durch die Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 1988 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 46 vom 17. November 1988 bekanntgegeben. Grundeigentümer mussten keine angeschrieben werden. Einspra-
chen sind keine eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf den Baulinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und
Ganzen Text zeigen
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss 5 4 in Verbindung mit den 585 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.
II. Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich
laut 8 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit
und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalpla-
nung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete
kantonale und eidgenössische Recht verstösst.
III,
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf & 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 31. Oktober 1988 beschlossene Baulinienplan "Hof Futtersteig" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 47/BSP/
22/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf
Peter Minder, Architekt, 4436 Liedertswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Vermessungsamt
Bauinspektorat [2]
Rechtsabteilung BUD
Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]