6_Q_30_ Quartierplan Schwinbach Süd

Sondernutzungsplan · Arlesheim

Dokument

Nummer
106
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Arlesheim
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.01.2019
In Kraft seit
29.01.2019

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2019-106

vom 29. Januar 2019

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanvorschriften «Schwinbach Süd», Bau- und Strassenlinienplan «Zinnhagweg Süd», Mutation «Zinnhagweg Süd» zum Quartierplan «Zum weissen Segel» und zum Zonenplan Siedlung 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 21. Juni 2018 die Quartierplanvorschriften «Schwinbach Süd» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan «Situation und Schnitte». Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 556, 1424, 1548, Teile der Parzellen Nrn. 3462 und 3460 sowie den Miteigentumsanteil der Parzellen Nrn. 556, 1424, 1548 an der Parzelle Nr. 1715 mit einer Gesamtfläche von 12‘482 m2. Als zulässige Nutzung sind 8‘170 m2 BGF festgelegt. Die bisherige Nutzungszone des Quartierplanareals (Zone mit Quartierplanpflicht «Schwinbach Süd») wird aufgehoben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Quartierplanung hat die Gemeinde Arlesheim den Bauund Strassenlinienplan «Zinnhagweg Süd» sowie die Mutation «Zinnhagweg Süd» zum Quartierplan «Zum weissen Segel» und zum Zonenplan Siedlung beschlossen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 26. Juli 2018 bis 25. August 2018 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 30 und im Wochenblatt Birseck Nr. 30 jeweils vom 26. Juli 2018 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 24. Juli 2018) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 18. September 2018 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.

Rechtmässigkeitskontrolle

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1.1 Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 RBG, wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 dem Regierungsrat eingereicht. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 22. Januar 2018 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die «Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen», eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 23. Juni 2016 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften «Schwinbach Süd» behandelt und begrüsst. Die angeregten Änderungen der Fachkommission wurden berücksichtigt. 1.3 Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2.

Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG

RRB Nr. 2019-106 vom 29. Januar 2019

2/3

Keine Bemerkungen.

2.

Beschlüsse

://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim am 21. Juni 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Schwinbach Süd», den Bau- und Strassenlinienplan «Zinnhagweg Süd» sowie die Mutation «Zinnhagweg Süd» zum Quartierplan «Zum weissen Segel» und zum Zonenplan Siedlung werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 06/QP/30/0, 06/LES/2/1 (Quartierplan «Schwinbach Süd», Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan), 06/QR/30/0 (Quartierplanreglement «Schwinbach Süd»), 06/BSP/45/0 (Bau- und Strassenlinienplan «Zinnhagweg Süd»), 06/ZPS/3/5 (Mutationen «Schwinbach Süd» und «Zinnhagweg Süd» zum Zonenplan Siedlung), 06/QP/7/2 (Mutation «Zinnhagweg Süd» zum Quartierplan «Zum weissen Segel») versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: – Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, Postfach, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion

Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2019-106 vom 29. Januar 2019

3/3

Quartierplanvorschriften

w

Gemeinde Arlesheim Kanton Basel-Landschaft

EXEMPLAR AMT TÜN RAUMPLANUNG

Quartierplanung "Schwinbach Süd"

Qua rt¡erp I a n -Reg |em ent

06t ûR/ 301 0

lmpressum

Auftraggeber

Ganzen Text zeigen

Auftragnehmer

lmplenia lmmobilien AG lndustriestrasse 24 8305 Dietlikon St¡erli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorlskasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /92ô 84 30

www.stierli-ruggli.ch [email protected] Bearbeitung

Ralph Christen, Franziska Herrmann

Version

06021 _Reg01 _Genehmigung.docx

Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Schwinbach Süd"

In haltsverzeichnis

Erlass

s1

Zweck und Geltungsbereich der Quartierplanung

s2

Art und Mass der Nutzung.....

s3

Bebauung...

s4 s5 s6 s7 s8 se

Nutzung und Gestaltung des Aussenraums........

.2

Erschliessung und Parkierung ...........

.3

Energieeffizienz............

.4

Realisierung

.4

Ausnahmen und Abweichungen

.4

Schlussbestimmungen

.4

Beschlüsse und Genehmigung .........

.5

Quartierplan-Reglement

lnhaltsvezeichnis

Quartierplanung "Schwinbach Süd"

Gemeinde Arlesheim

Erlass Die Einwohnergemeinde Arlesheim erlässt, gestützt auf $$ 2-7 und $$ 37 ff. des Raumplanungs-

und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, die Quartierplan-Vorschriften "Schwinbach Süd". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500).

S

1 Zweck und Geltungsbereich der Quartierplanung Die Quartierplanung "Schwinbach Süd" bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des

Zweck

Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebauliche sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten. Geltungsbereich

a

Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

S

lm Quartierplan-Areal gilt die Wohn- und Geschäftsnutzung nach $ 21 Abs. 2 RBG und die Lärm-

Nutzungsart und Lärm-

enpfrndlichkeitætufe

Mass der Nutzung

2 Art und Mass der Nutzung empfindlichkeitsstufe lll nach Art. 43 Abs. 1-b LSV.

2

Das Mass der baulichen Nutzung der Hauptbauten wird mittels der Bruttogeschossfläche (BGFH)

gemäss S 49-IVHB RBV festgelegt. Für Klein- und Anbauten gilt als Nutzungsmass die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) gemäss S 47-IVHB RBV. N utzun g smass fü r H aupt-

?

bauten

Für die Baubereiche (Hauptbauten) sind maximal folgende Bruttogeschossflächen zulässig:

- Baubereich A:

1'902.00 m2

- Baubereich B:

1'177.50 m2

- Baubereich C:

1'902.00 m2

- Baubereich D:

1'978.00 m2

- Baubereich E;

1'050.50 m2

- Baubereich 1 :

160 m2

Verschiebungen von Bruttogeschossflächen a¡vischen den Baubereichen A

- E sind zulässig,

sofem die Baubereichsbegrenzungen eingehalten werden. Nutzungsmassfür Kein-

4

und Anbauten

Für Klein- und Anbauten sind maximal folgende anrechenbare Gebäudeflächen zulässig:

- Baubereiche A - Baubereich

S

1:

E: 500 m2 (Gesamtmass) 50 m2 (Gesamtmass)

3 Bebauung Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan dafür definierten Baubereiche erstellt wer-

Hauptbauten

den. Diese begrenzen Lage, Dimensionierung und Geschossigkeit der Hauptbauten. Klein- und Anbauten

2

Klein- und Anbauten können in Beachtung der Baulinien ba¡r. unter Berücksichtigung von $ 54 RBV und S 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass gemäss $ 2 und den Bestimmungen zum Aussenraum gemäss $ 4 im Areal der Quartieçlanung platziert werden.

Unterirdische Bauten

3

Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind im Quartierplan festgelegt. Verschiebungen und Grössenänderungen sind zulässig, sofem sie oberirdisch nicht nachteilig in Erscheinung treten und die Funktionalität sowie das Gesamtkonzept der Quartierplanung nicht beeinträchtigen.

Quartierplan-Reglem ent

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Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Schwinbach Süd"

Messweise der Gebäude- 4

höhe

Die Definition der Gebäudehöhe der Hauptbauten erfolgt mittels Angabe in Meter über Meer (m ü. M.) und wird im Quartierplan für die einzelnen Baubereiche festgelegt. Die Bemessung erfolgt nach $ S2c-IVHB RBV. Klein- und Anbauten dürfen eine maximale Gebäudehöhe von 4.5 m und eine maximale traufsei-

tige Fassadenhöhe von 3.0 m aufirueisen. Die Hauptdachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer (Neigung von maximal

Dachgestaltung

5 ") auszubilden. Nicht fürWohnzwecke venryendete Hauptdachflächen haben ökologische Funktionen zu erfüllen (2.8. extensive Begninung, Nutzung von Sonnenenergie oderÄhnliches). Bei Klein- und Anbauten ist die Dachform grundsätzlich frei, hat jedoch bei solchen derselben Art einheitlich zu sein. Materialien, Farbgebung und Architektur der Überbauung sind - auch bei späteren Sanierungen

Gestaltung

- sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Farbgebung und Materialisierung müssen nicht zwingend für alle Baukörper einheitlich sein. Sie

sind in Absprache mit dem Gemeinderat zu definieren. Bei grossflächigen Verglasungen ist reflexionsarmes Glas zu venivenden, um das Risiko von Vo-

gelkollisionen zu mindern. T e chn ische Ein richtu ngen

7

Technische Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten, u. dgl. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Lift-

überbauten müssen bei den Flachdachbauten um das Mass ihrer Überhöhung von der Fassadenfl ucht zurückversetzt werden. Sonnen-, Witterungs-

und 8

Sichtschutzelenente

Die Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Überdachungen,

Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss für die Hauptbauten in den Baubereichen A - E einheitlich erfolgen. Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder meh-

reren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

S Grün- und Freiflächen 1

4 Nutzung und Gestaltung des Aussenraums Der Grün- und Freiraumbereich soll offen wirken und mit verschiedenen Bepflanzungselementen

(2.8. Sträucher, Einzelbäume, Baumgruppen) naturnahe gestaltet werden. lm Grün- und Freiraumbereich sind Fusswege, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit entsprechenden

Einrichtungen (Sitzgelegenheiten, Brunnen, Spielgeräte, Grilleinrichtungen, Sonnenschutz u. dgl.), aussenliegende Zugänge zur Einstellhalle sowie Erschliessungsflächen zur Gewährleistung

von Ausnahmefahrten (Sanität, Feuenryehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) zulässig. Einfriedungen sind nur zur Abgrenzung der zu Baubereich 1 und Baubereich E zugehörigen Aussenraumbereiche zulässig. Aufenthaltseinrichtungen (Sitzgelegenheiten, Brunnen, Spielgeräte, Grilleinrichtungen u. dgl.) müs-

sen bei der Realisierung der Wohnbauten miterstellt werden. Standorte und Ausstattung derartiger Einrichtungen erfolgen in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. Standoñe für Kein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen

Klein- und Anbauten (2. B. Veloabstellanlagen) sowie Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammel-

stelle, Kompoststelle) müssen an zweckmässigen Standorten platziert werden. Die Standorte sind in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches festzulegen.

Quartierplan-Reglement

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Quartierplanung "Schwinbach Süd"

Gemeinde Arlesheim

Gilnzone

J

Alle Massnahmen, d¡e dem Zweck der Grünzone gemäss S 27 RBG widersprechen, sind untersagt. Nutzung, Pflege und Unterhalt der Grünzonen haben naturnah, im Sinne des ökologischen Ausgleichs, zu erfolgen. Der allfällig vorhandene Baum- und Gebüschbestand ist zu belassen und zu pflegen. Das Entfemen einzelner Bäume und Sträucher ist nur im Einverständnis mit dem Gemeinderat möglich. Dieser bestimmt auch die notwendige Ersatzbepflanzung. Die Ersatzpflan-

zung erfolgt ausschliesslich mit Arten gemäss Pflanzenliste der Gemeinde. Die Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln ist untersagt. Schutzzone Gewässer-

4

laum

Die Schutzzone Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. lnnerhalb der Schutzzone Gewässerraum richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmun-

gen des Bundesrechts. Für die Bepflanzung sind standortgerechte, einheimische Arten gemäss Pflanzenliste der Ge-

Bepflanzung

meinde zu venruenden. Es sind mindestens 10 kronenbildende Bäume, davon 5 Hochstammobstbäume, im Grün- und Freiraumbereich an verschiedenen Standorten verteilt zu pflanzen und zu pflegen. M ate ri alisierung von We-

6

gen und Plätzen

Aufschüttungen und Ab-

lien zu gestalten. 7

grabungen

Nachweis zur Aussen-

Wege und Plätze sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Materia-

Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmauem sind bis zu einer Höhe von maximal 3.80 m zulässig.

8

raumgestaftung

Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbrin-

gen, class clie Vorgahen der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung cles Aussenraums eingehalten werden. Nachweisinhalt

I

Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:

a. bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b. Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkplätze, Einfriedungsmauem, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen u" clgl.);

c. Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Anordnung von Bepflanzungen. S Arealersch lie ssung und

Ausnahnefahrten

5 Erschliessung und Parkierung Die Arealerschliessung erfolgt über den Zinnhagweg. Die Ver- und Entsorgung erfolgt fi¡r Baube-

reich E über den Zinnhagweg und für die übrigen Baubereiche über die Strasse 'Auf der Höhe". Die Gebäudezufahrt frlr den Ausnahmefall (Sanität, Feuenryehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) ist bis zu den Hauptbauten sichezustellen.

lnteme Erschliessung 2

Die interne Erschliessung wird im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegt. ln Ergänzung zu den im Quartierplan enthaltenen Verbindungswegen und Gebäudezugängen sind weitere Wegverbindungen und zusätzliche oder andere Gebäudezugänge zulässig.

Öffentliche Fusswegverbindung

lm nördlichen Bereich des Quartierplan-Areals ist gemäss der Festlegung im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen "Zinnhagweg" und "Auf der Höhe" zu erstellen.

Quartierplan-Reglement

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Gemeinde Arlesheim

Quartierplanung "Schwinbach Süd"

4

Park¡erung

Abgesehen von den im Quartierplan festgelegten oberirdischen Parkplätzen, erfolgt die Parkierung vollständig in der unterirdischen Einstellhalle. Die Besucherparkplätze in der unterirdischen Einstellhalle sind so anzuordnen, dass diese dauernd offen zugänglich sind. Besucherparkplätze dürfen weder fest vermietet oder verkauft noch dauernd belegt werden.

S MINERGIE-P-Standard

1

6 Energieeffizienz Die Bauten sind nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwert des MINERGIEP-Standards zu realisieren.

SlA-Effizienzpfad Energie 2

Mit der Quartierplan-Überbauung wird die Einhaltung der Zielwerte gemäss "SlA-Effizienzpfad Energie" (SlA 2040) angestrebt. Der Zielerreichungsgrad ist mit der Gemeinde vor der Baugesuchseingabe festzulegen und im Baugesuch zu dokumentieren.

S

7 Realisierung Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Überbauung

Etappierung

in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen wie Zufahrten, Wege, Abstellplätze, Aufenthaltseinrichtungen bzw. Frei- und Spielflächen sowie Ver- und Entsorgungs-

anlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. 2

Erste llung und U nterh alt

Alle Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie Grünflächen, Bepflanzungen und Aussenraum-Einrichtungen innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.

ó

Panellenmutationen

Spätere Pazellenmutationen sind zulässig, sofern Zielsetzung, Venrirklichung und Funktionalität der Quartierplanung gewährleistet bleiben.

S

8 Ausnahmen und Abweichungen ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände

Ausnahmen

des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von

diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck der

Voraussetzung für

Ausnahnen

Quartierplanung gemäss $ 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500)

definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. J

Abweichungen

Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierten Ge-

samtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.

Sg Schlussbestimmungen Der Gemeinderat übenivacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilli-

Überuachung des Vollzugs

lnkrafttreten

gungsverfahren gemäss S 120 ff. RBG bzw. S 86 ff. RBV bleibt vorbehalten. 2

Die Quartierplan-Vorschriften "Schwinbach Süd" treten mit der Genehmigung durch den Regie-

rungsrat in Kraft. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Arlesheim im Bereich des Quartierplan-Perimeters aufgehoben.

Quartierplan-Reglem ent

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Quartierplanung "Schwinbach Süd"

Gemeinde Arlesheim

Beschlüsse und Genehm¡gung

GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:

13.Mä22018

Beschluss der Gemeindeversammlung:

21. Juni2018

Referendumsfrist:

22. Juni 201 8 bis 21 . Juli 2018

Umenabstimmung: Publikation derAuflage im Amtsblatt Nr. 30

26. Juli 2018

Auflagefrist:

26. Juli 2018 bis 25. August 2018

Namens des Gemeinderates Der Leiter Gemeindevenraltung

Der Gemeindepräsident:

¡

ttu Thomas Rudin

Markus

KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschtuss ttr.'?6,1.J -JOÇuom 2 9. ¡an. 2019 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt

rur.S vom ! l. Jan, Z0lg

Die Landschreiberin:

Die Landschreiberin:

E, /la.t àø(ru'r'L

Quartierplan-Reglement

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