52/GÜ/6/0_Gesamtüberbauung Längi Ost
Baulinien · Pratteln
Dokument
- Nummer
- 2301
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Pratteln
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 11.07.1967
- In Kraft seit
- 11.07.1967
Karte
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RRB_2301_19670711.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
230r
l-Ì. Juli l-967
SS
A' Am 6. Februar 1967 hat die Einwohnergemeinclêvêrsâflmlung von Pratteln der zugestirnmt. Diese
Ueberbauung umfasst ej_n Areal von ca. 25tOOO
m2¡ auf d.em acht Mehrfamil_ienhäuser mit 4 bis LO Stockwerken, ein f,aden, e1n Primarschur-haus nit Kindergarten sowi_e zwei unterirdi_
sche Elnstelrhallen für i.nsgesamt 1og Âutos erster_r_t werd.en soLlen.
B. trl/ährend der zeit von 17. Februar bis zo, Marz :.
Ganzen Text zeigen
wurde der Beschr-uss der Einwohnergemelndeversammlung
967
öffent_
Lich aufgelegt. Dle Bekanntgabe erforgte in A¡otsbratt Nr. 7 vom 16. Februar 1967, ln der rBaser-rand.schaftriehen Zeitungrr vom 17. Februar 1967 und, im rprattler Anzelgerr vom 17. Februar 1967. Ferner wurden al_le Grundeigentümer 1n einem um_ kreis von cà. roo n nitters eingeschriebenem Brief vom 16. Februar l-967 (postquittung) auf dle planauflage aufmerksam gemacht. rnnert der Aufragefrist slnd keine Einsprachen ein_
gegangen.
C. Mit Schreiben vom ll. Mai Lg6T ersucht d.er Geneind.e_ rat von Prattern um d1e regierungsrätliche Genehnigung des Gemeindeversammlungsbe
s
chlus s e s .
Der Reglerungsrat zidnt 1n Erwägung!
Bei der vorliegend.en Gesamtüberbauung handelt es
um e1n Ausnahmeprojekt im Sinne von
sich
S ZZ Abs. + des kanto_ nalen Baugesetzes und fi llt. B des Baureglementes der => Gemeinde Pratter-no Es gilt daher t z1r prüfenr ob dle Krlte_
rien für die Erteilung einer Ausnahmebewir_r_igung erfürÌt sind.
$ ze Abs. 4 des kantonaren Baugesetzes verlangt, d.ass bei Sauten mit mehr ars fünf stockwerken¡ die unter den Be_ grif f Hochhäuser falr-en, ein genügender Bauabstanar ¡ genti_
gende Besonnung d.er Nachbargebäude sowie
die notwendlgen
vorkehrungen für eine wirksame Feuerbekämpfung gewähr1e1stet sein müssen. Daneben verlangt der Regierungsrat aber auch in konstanter Praxis eine bessere städtebauliche lösung, als es bel einer zonengemässen Bauweise mciglich wäre, sowie genügencl ober- uncl unterirdische Autoabstellplätze für die Bewohner iter ueberbauung. Die vom Regierungsrat eln-
gesetzte Kommission für Gesamtüberbauungen und. IIochhäuser hat clie vorriegende Quartierplanung in diesem Sinne geprüft. Nach ihrer Ansicht sind die voraussetzungen für dle Erteilung einer Ausnahmebewill-lgung erfülrt. Die sieben- uncl zehngeschossigen Hoch-Ïräuser verursachen zwar auf patzel_le Nr. Trgz eine etwas stärkere schattenwirkung, aLs sie normal_erweise toleriert w1rd.. Nachdem aber - laut den projekten des kantonalen Tiefbauamtes die erwähnte Parzelle grösstenteils für den strassenbau beansprucht wird. und somit gar'z vom Kanton übernonnen werclen muss, ist clas schattenproblen nlcht entscheid end .
Iraut den kommunalen Bauvorschriften slncl Ausnahmeüberbauungen in vorl-legend.en.Ausmass zulässig, sofern ihnen die Elnwohnergemeindeversam¡nlurig zustlmmt und. das Auflageverfahren ln sinne von $ 69 des kantonalen Baugesetzes d.urchgeführt wlrd. Materierl wird. eine bessere ueberbauung gefordert als im FalLe einer zonengemässen Bauwelse. Zudem müssen sich für d,ie 0effentlichkeit wesentliche Vorteile ergeben. Al-1 diese Ausnahmekriterlen sind. im vorliegend.en FaIl
erfülIt.
Nachilen feststeht, dass dle Forderungen des kantonalen uncl komrnunalen Rechtes bei der vorllegeniten Gesamtüberbauung erfürlt s1nd.r steht der Erteilung einer Ausnahmebewlrllgung und der damit verbund.enen zonenplanänderung nichts entgegen. Diese Bewlrrigung bleibt jed.och auf die höhere Bauwej-se und. die Abweichungen von den ordentllchen Zonenvorschriften beschränkt r wie sie irn Vertrag und d,em dazugehörenden vertragsplan fixiert sind.. Â11e bau- und. feuerporizeitichen Betange sowie der Entschelct über al,lfäIlige Einsprachen gegen die
Baugesuclæ bleiben vorbehalten.
z//z I. Gestützt auf $ ¡e A-bs' 2 und $ 69 d'es kantonal-en Baugesetzes sowie auf $ ¡¡ Iit" B d'es Zonenreg].ementesderGeneind.ePrattelnwiril dievonderEinwohnergeneindeversammlungvon Pratte}nam6.Februarl-g67besch]-osseneGesamtüberbauung rrl,ängi Ostfr im Sinne d'er Er-
wägungenbewilligtunild.iedamitverbundene Aenderung des Zonenplanes genehmigt '
2.Massgebendftird'ieAend,erungdesZonenplanes
slnddievomRegierungsratunterdenheutigen Beschlussclatumunterzeichnetenund.mitd'erÏnventarnummer >z/zp/tll versehenen vertragspläne.
S.DieZiffernLund2diesesBeschlussessintlim Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Gesamtüberbauung Itlängi Ostrt und die damit verbund'ene Zonenplanänderung sind bei allen betroffenen
Parze]l]len im Grunctbuch anzumerken' Der Gemein-
d,erat von Pratteln hat clafür besorgt zv seint dass die Anneldung beirn zuständlgen Grundbuchamt triestat rechlzeitie erfolgt ($ 69 Àbs. 7
undSBauG¡WegleitungvomlO.Dezenbetl.94Sl Antsblatt Nr. 26 vom 27. Dezember 1943).
Mitteilung an den Geneinderat von Pratteln (2), an clie Bauverwaltung Pratteln t an' clas Grundbuchamt I¡iestalt
an das Bodenamt t an d'ie land,eskanzlei t an die PlanungsstelLe (l), an die Baud,irektion (¡).
s-