14/eBS/59/1_Bau- und Strassenlinienplan Hofmattweg

Baulinien · Bottmingen

Dokument

Nummer
2618
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Bottmingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.09.1980
In Kraft seit
16.09.1980

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

: des Kantons Basel-Landschaft . Read. 17/4

N. 2618 ' .. vom 16. September 1980

Gemeinde Bottmingen, Bau-_ und Strassenlinienplan "Hofmattweg! A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat an 20. November 1979 den Bau- und Strassenlinienplan "Hofmattweg"

beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 3. Dezember 1979 bis 3. Januar 1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 47 vom 29. November 1979 sowie im "Birsigtal- Boten" vom 30. November 1979 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden überdies mit eingeschriebenem Brief vom 27. November 1979 benachrichtigt. Innert der Auflagefrist

haben Einsprache erhoben:

1.

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Der Gemeinderat Bottmingen hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei konnte die in Ziffer 2 erwähnte Einsprache durch schriftlichen Rückzug

erledigt werden.

C. Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen den Erlass zur regierungsrätlichen Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

18 380 140000

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3

des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierunssrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt. II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des

. Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten -

und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Rechts- als auch die Zweck-

mässigkeitskontrolle auszuüben.

IV. ,

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten und Einfriedigungen zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von 8 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

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In Beachtung vorstehender Kriterien hat die Prüfung des Planes und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

"1.1 Formell-rechtliche Prüfung:

Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Planes erfüllt.

1.2 Materiell-rechtliche Prüfung:

Im Plan sind zwei mit "bestehender Uebergang" bezeichnete Niveauübergänge über das Bahntrasse dargestellt. Gemäss rechtskräftigen Werkplan für die Baslerstrasse werden die beiden Bahnübergänge ‚aufgehoben und somit nicht in die Plangenehmigung einbezogen.

2. Unerledigte Einsprache Die Einsprecher rügen im wesentlichen, dass das Projekt ihre Liegenschaft in einschneidender Weise belaste, ihren Wert unzumutbar

4

vermindere und die Wohnqualität beschränke. Sie stellen das Rechtsbegehren, es sei eine andere Lösung zu suchen, z.B.

durch Verminderung der Strassenbreite auf 3 m.

Der von der Gemeindeversamnlung beschlossene Plan stimmt sowohl mit den rechtskräftigen Bauvorschriften der Gemeinde Bottningen (Strassennetzplan-West, Strassenreglement) als auch mit dem diesen übergeordneten Projekt für den Ausbau der BLT-Linie 17 überein. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Dimensionierung der Fahrbahnbreiten. Die rechtlichen Voraussetzungen und die sehr beengten örtlichen Verhältnisse im Bereich der Liegenschaft der Einsprecher lassen eine andere Lösung auch

gar nicht zu, weshalb sie nicht als unzweckmässig oder willkürlich bezeichnet werden kann. Da der Gemeinde aber weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann und das Projekt den besonderen örtlichen Umständen ‚entsprechend nicht zu beanstanden ist, kann die Einsprache nicht geschützt werden.

“Auf alle Einwendungen, welche sich auf Landabtretungen, Minderwerte, etc. beziehen, kann -— wie bereits unter Ziffer IV dargelegt - in diesem Verfahren nicht eingetreten werden.

://: 1. Die Einsprach. Ü :i:: - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen.

2. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 20. November 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Hofmattweg" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Von der Genehmigung ausgenommen werden die beiden im Plan dargestellten Uebergänge über das Bahntrassee der BLT-Linie 17.

4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/eBS/65/0 und L4/eBS/59/1 versehenen Planexemplare.

5. Die Ziffern 2 bis 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat

un

des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen. Mitteilung an

Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen

Ingenieurbüro E.Böhringer AG., Bottmingerstrasse 62, 4104 Oberwil

Kreisgeometerbüro Binningen, Schlossreben 1, 4102 Binningen

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Tiefbauant

— Planungsamt (4) Baudirektion (2)

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