34/BSP/19/0_Waldbaulinienplan "Wirbligen"

Waldabstandslinien · Läufelfingen

Dokument

Nummer
3933
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Läufelfingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.12.1991
In Kraft seit
24.12.1991

Karte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 3933 vom 24. Dezember 199]

Gemeinde Läufelfingen, Waldbaulinienplan "Wirbligen"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 28. August 1990 den wWaldbaulinienplan "wirbligen" be-

schlossen.

B. Das Öffentliche Auflageverfahren ist vom 4. Oktober bis 3. November 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 40 vom 4. Oktober 1990 sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 2. Oktober 1990 bekanntgemacht worden. Die Anstösser wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 4.10.1990) auf die Planauflage hingewiesen. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.

c. Mit Schreiben vom 15. November 1990 ersucht der Gemeinderat Läufelfingen um die regierungsrätliche Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Das Verfahren musste jedoch wegen Fehlen des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Planes ausgestellt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

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Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interessse der baulichen Entwicklung u.a. Waldbaulinienpläne zu erlassen.

II.

Gemäss $ 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG) bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Waldbaulinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Nachdem nun der Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan vorliegt (Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen vom 27. August 1991, Genehmigungsgesuch vom 10. Dezember 1991), steht einer Genehmigung des Waldbaulinienplanes sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich

nichts mehr entgegen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

ı//: 1. Gestützt auf S 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 28. August 1990 beschlossene Waldbaulinienplan "Wirbligen" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 34/BSP/19/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf

$ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden

Kreisgeometerbüro Sissach,

Ebenrainweg 1, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Publikation)

Bauinspektorat

Vermessungsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (6)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: