34/eBS/11/1_ZPS und Zonenvorschriften, LES, Mutation Bodenacker
Baulinien · Läufelfingen
Dokument
- Nummer
- 984
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Läufelfingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.06.2001
- In Kraft seit
- 19.06.2001
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 984 vom 19. Juni 2001
Gemeinde Läufelfingen, Mutation Zonenplan Siedlung, Zonenreglement Siedlung, Strassennetzplan Siediung und Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan im Bereich "Bodenacker"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 31. Januar 2001 Änderungen des Zonenplanes Siedlung, des Zonenreglementes Siedlung, des Strassennetzplanes Siedlung und des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes im Bereich "Bodenacker" beschlossen. Damit wird Industriezone im Gebiet "Bodenacker" in eine Spezialzone für Tierfriedhof und eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen umgezont.
B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 11. und 14. Mai 2001 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen die
obgenannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung.
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Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell- rechtlich
ist Folgendes zu bemerken:
- Nach $ 13 des Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 haben die Gemeinden besondere Beerdigungsreglemente und Friedhofordnungen zu erlassen, die der Genehmigung der Sanitätsdirektion bedürfen. Beschlussinstanz ist speziell für sogenannte Friedhofreglemente die Einwohnergemeindeversammlung, die dementsprechend auch Tierfriedhofregiemente zu erlassen hat. In Ziffer 6 der Zonenvorschriften wird eine entsprechende redaktionelle Korrektur angebracht. Für das Waldareal sind die einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung und nicht die Zonenvorschriften massgebend. Insbesondere darf der Wald nicht eingezäunt werden. Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Abgrenzung der statischen Waldgrenze im südöstlichen Bereich der Spezialzone Tierfriedhof auf die ursprüngliche Zonenabgrenzung bezieht. Der Gemeinderat wird daher aufgefordert, die Waldgrenzenkarte abgestützt auf den neu beschlossenen Zonenverlauf ergänzen zu lassen. Der Umgebungsgestaltung kommt in der Spezialzone Tierfriedhof aufgrund der speziellen Geländesituation eine zentrale Bedeutung zu. Es ist deshalb zwingend, dass konzeptionelle Aussagen zur Gelände- und Umgebungsgestaltung vorliegen müssen, bevor das Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 31. Januar 2001 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Zonenregiementes Siedlung, des Strassennetzplanes Siedlung und des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes im Bereich "Bodenacker" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/ZPS/1/12, 34/ZRS/1/6, 34/LES/1/1 und 34/eBS/11/1 (Mutation Zonenplan und Zonenvorschriften Siediung, Lärm-Empfindlichkeitsstufen im Bereich "Bodenacker") und 34/5P/1/13 (Mutation Strassennetzplan im Gebiet "Bitzenweg Bodenacker") versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
3. Aufgehoben werden die im Waldbaulinienplan (34/eBS/11/0) im Gebiet "Bodenakker" festgelegten Waldbaulinien.
4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen
- Stierli+ Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Forstamt
- Rechtsabteilung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion - Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Raumplanung (14)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
Phnbttebe